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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1927-07-01 · 7 (7.1927) · p. Seite 8

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
2 (1927)
Issue
7 (7.1927)
Date
1927-07-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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öffentlich angeordneten christlichen Schulen anzuhaltcn und an dem in denselben erteilt werdenden Unterricht, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, während welchem die Kinder aus der Schule sich entfernen können, tcilnehmen zu lassen. Errichten die isr. Einwohner, nach den Bestimmungen des Edikts vom 17. Juli 1823, eigene Schulen, so finden auf diese alle für die öffentlichen Schulen bestehenden Anordnungen volle Anwendung. Insbesondere bleibt es, was den Gehalt solcher, an isr. vorschriftsmäßig organisierten Volksschulen angeftellten Lehrer betrifft, bei der Bestimmung, daß die Juden mit ihren Schullehrern wegen des Einkommens und der Besoldung weder Privatverträge abschließen, noch viel weniger sie nach Gutdünken wieder verabschieden können, sondern es soll in sülchen Fällen, nach Verhältnis der Arbeit, für den Lehrer eine angemessene Besoldung, nebst der Art und Weise, wie solche unter den Gliedern der jüd. Gemeinde zu erheben sei, festgesetzt, den Schullehrern eine, ihre Eompctenz regulierende Instruktion erteilt und ihr ganzes Dienstverhältnis auch tu dieser Hinsicht unter die Aufsicht der betr. Staatsbehörde gestellt werden." War nun durch diese gesetzlichen Bestimmungen der Staatsregierung nicht wirklich für die Bildung a ll e r durch Volksschulen hinlänglich gesorgt worden? Bestimmte nicht vielmehr das Gesetz, daß jedes Kind die Schule besuchen mußte? Stand letztere nicht unter der strengsten Aussicht der betreffenden Schulbehörde? Mußten die Lehrer nicht durch mehrere Prüfungen beweisen, daß sie die für ihren Berus erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besaßen, bevor ihnen die Leitung einer Schule übertragen wurde? Allerdings, aber nur soweit es sich um die allge m eine Schule handelte, in der sich die israelitischen Kinder des Landes das iiötige profane Wissen aneigiien konnten. Alleiii von der L-chulc, in der den Kleinen die edelste Geistes- und Hcrzensnahrung gereicht wird, von der R e l i g i o u s s ch u l e, war kaum die Rede. Eiiie Pflicht, den Kindern Religionsunterricht erteilen zu lassen, bestand für die Gemeiiiden iiicht. Der Staat stellte es ganz dem freien Willen derselben anheim, ob sie einen Religionslehrer halten wollten oder nicht, wie es auch deu Eltern anheimgestellt wurde, ob sie ihre Kinder in der Religion uiiterrichten lassen wollten oder nicht. Nur ausnahmsweise versuchten eiiizelne Kreisbehörden aus geschehenen Antrag durch Androhuiig von Strafgclderii den Besuch der vorhandenen Religionsschule zu erzwingen. Unter solchen Umständen war es nur der großen Liebe der Israeliten zu ihrer Religion und ihrem Bewußtsein der Unentbehrlichkeit der religiösen Jugenderziehung zuzuschreiben, auf welches der Staat ohne Zweifel auch vertraute, daß noch so viele der Gemeinden ordentliche Religionslehrer und Religionsschulen hatten und nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Eltern ihre Kinder dem Religionsunterricht eittzog. Tie Fürsorge des Staates für das Religionsschulwesen der hessischen Gemeinden beschränkte sich in der Tat auf folgende Anordnungen: a) Tie Verträge der israelitischen Gemeinden mit ihren Religionslehrern sollten mindestens auf drei Jahre abgeschlossen werden. In praxi wurden sie jedoch meistens auf 1 oder 2 Jahre abgeschlossen und dem Vorstande einseitig das Recht eingeräumt, dem Lehrer auch innerhalb der vertragsmäßigen Zeit alle Vierteljahre zu kündigen; h) Wenn der Lehrer seine Pflicht erfüllte, tonnte ihn die Gemeinde vor Ablauf des Vertrages nicht entlassen; c) Unter Leitung des Großh. Oberschutrats sollte alljährlich zu Tarmstadt eine Prüfungskommission zur Prüfung der Bewerber um israelitische Religionslehrerstellen niedergesetzt werden; . 6) Es dursten nur solche Kandidaten angcstellt werden, die in dieser Prüfung als hinreichend befähigt zum Lehramte sich ausgewiesen hatten; o) Es sollten auch Ausländer zugelassen werden, jedoch nur, wenn keine hinlänglich befähigten Inländer vorhanden waren; f) Die Religionslehrerstellen mußten von den Großh. Kreisbehörden in der Landeszeitung zur Konkurrenz ausgeschrieben und die Meldungen an diese gerichtet werden, die dieselben alsdann den betr. Gemeindevorständen mitteilte. Diese hatten nun das Recht, unter den Bewerbern den zu wählen, der in der Prüfung als hinreichend befähigt bezeichnet war und dessen Lebenswandel als tadellos erschien. Ter mit einem solchen Kandidaten abgeschlossene Vertrag bedurfte alsdann der Genehmigung des Großh. Kreisamts. Auch diese letzte Bestimmung wurde nicht strikte gehandhabt. Die Vorstände schrieben, entgegen der Bestimmung, die Stellen aus, wählten aus der Zahl der Bewerber einen, schlossen einen Vertrag mit ihm und ersuchten die Kreisbehörden um Genehmigung des Vertrages, über den sich noch vorher der Rabbiner gutachtlich äußern mußte. 8 Eine weitere staatliche Aufsicht oder Kontrolle über die Religionslehrer und Religionsschulen, wie überhaupt eine staatliche Fürsorge für dieselben, Penstoiiierurig und Witwenversorgung, gab es nicht. Die Lehrer kamen uiid gingen, die Verträge wurden geschlossen und gelöst und nur von dem Willen des Vorstandes hing es ab, ob er einen Lehrer behalten wollte oder nicht. Niemand bekümmerte sich darum, was in den Religioiisschulen gelehrt wurde und wie es gelehrt wurde. Glücklich waren aber noch diejenigen Gemeinden, die eine, wenii auch mangelhafte Rcligionsschule hatten. Weitaus die größere Zahl der hessischen Gemeinden ermangelten solcher. Schulstatistik in Hessen. Unter 21 315 Schülern und Schülerinnen auf höheren Lehnanstalten in Hessen befanden sich im Jahre 1926 1148 jüdischer Konfession (5,3 Prozent), wie die folgende Aufstellung zeigt: Höhere Lehranstalten nach Glaubensbekenntnis 1926. 6 ch ll le V Schülerinnen Art der Anstalt 1 £ f 1 « c © ’ * | e £ s e c c A a» n « o rs S tO e s £ e o c o fO Gymnasien .... 2347 1251! 074 102; 20 : 43 58 12 1 9,0 Progymnasien 59 43 12 3 l! 5,0 — — — | — 7,1 Realgymnasien . 1715 1265! 314 113! 23 6.5 1 — — 1 — 8 5 ^berrealschulen . 6591 4796 1428 266 101! 40 300 5* 28; 2 5,1 Realschulen. 13 6 816 , 389 91 10 6,9 302 00 31 4 ,8 10,4 Löh. Biirgerschu'en,gemischt 604 501 1 66 25 9 4,0 252 39 16 1 Löh. Siirqerschulen Mädch . 210 39 29 1 3.6 Löhere Mädchenschulen , 2920 471 336 : 75 : 6,6 Arauenschulen 235 34 11 2.7 Sludtenanstalten 380 275 19n «4 19 8 22 0 Viufbauschulen 5)öb>re Privatschulcn 101 I — * 4 — 62 37 3 1 0,1 a) für Knaben u. gemischt 703 244 406 39 1 14 5.6 72 3 23! 4; 6.7 b) MädL enschulcn . ' i ' i i ”• 295 1283 3 7,8 Gesamtsumme -J Jg^ej 1370» 9194 3090 639 18'! 4.7 4904 2101; 509 96 6.7 14197 9574 3787 . 658 178 4,6 5054j2162 | 643 94 7,8 Lehrerseminar . 8 7 1 Die Gesamtzahl der Juden in Hessen beträgt aber nur 1,5 Prozent, so daß der Besuch der Anstalten insgesamt fast viermal so stark ist als der Gesamtzahl der Juden entspricht. Am zahlreichsten sind die Juden männlichen Geschlechts aus den Realschulen vertreten, es folgen Realgymnasium, höhere Privatschulen und Progymnasien. Bei den jüdischen Schülerinnen ist die Reihenfolge: Höhere Bürgerschulen (10,4 Prozent), Gymnasien, Realschulen. Hingegen besuchten die öffentlichen Volksschulen am 10. Mai 1926 nur 0,7 Prozent Juden (906 unter 146 033). Gestalten aus der alten Wormser jüd. Gemeinde. Von S. Rothschild, Worms. IV. Rabbiner Jakob (Koppel) Bamberger. Wenn man sich in die Akten über diesen Mann vertieft, so zieht im Geiste ein Stück Zeitgeschichte an uns vorüber. Ja, man ist versucht, ihn in Parallele mit Kaiser Maximilian zu setzen, dessen Füße, wenn man sich so ausdrücken darf, im Mittelalter gestanden, während sein Haupt in die Neuzeit hinüberragte. Bamberger gehörte der strengen Orthodoxie an, er war ein Meister auf talmudischem Gebiet, akademische Studien kannte man bei den damaligen Rabbinern noch nicht. So wurzelte Bambergers Tun und Denken in der Orthodoxie, und damals jedenfalls auch das her Gemeinde. Bald aber gewahren wir das Wetterleuchten einer neuen Zeit. Die jüdischen Kinder durften die Volks- und hoh wen Schulen besuchen. Ein neues Geschlecht wuchs heran, das, von dem Flügelschlag der Neuzeit berührt, sich mit aller Gewalt von dem „Alten" loslüsen wollte. Bamberger gab seinen ursprünglichen Standpunkt nicht auf, — es ging aber schwer. Kämpfe stellten sich aus allen Gebieten ein, bis ein friedlicher Ausgleich zwischen Rabbiner und Gemeinde gefunden wurde und auch hier mußte er der Neuzeit Zugeständnisse machen. — Das älteste

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