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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1927-07-01 · 7 (7.1927) · p. Seite 7

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
2 (1927)
Issue
7 (7.1927)
Date
1927-07-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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lehne, weil sie in seinem ersten Entwurf vorgesehen gewesen sei. Er führte aus, daß Urwahlen nicht stattfinden, die Vertreter vielmehr aus den fast durchweg auf allgemeinen, direkten Wahlen beruhenden Landesversammlungen vbgeordnet werden sollen. Den gleichen Standpunkt nehmen auch die von Herrn Dr. Freund vorgelegten Richtlinien des DIGB. ein. Dr. Neumeyer bemerkte, daß in den Ländern, in welchen Landesversammlungen nicht beständen, wie in Sachsen und Hessen, die Abordnung vorläufig durch die Landesverwaltungen geschehen solle. Er hielt entsprechend seinem früheren Anträge dafür, daß die etwa 100 Abgeordnete umfassende Reichstagung dreijährige Etatsperioden haben und alle drei Jahre zusammentreten solle, und daß für den Notfall ein ständiger Ausschuß eingesetzt werde, eine Einrichtung, wie sie in den meisten Ländern bereits bestehe. Er betonte, daß in dem Rat des Reichsverbandes e i n Landesverband nicht die Mehrheit haben dürfe und warnte an dem mit großer Mühe hergestellten Ausgleich mit der konservativen Richtung eine Aenderung vorzunehmen. Hinsichtlich der Träger des Reichsverbandes hielt er mit Entschiedenheit an den Landesverbänden fest, erklärte aber dem DIGB. als Träger sozialer Arbeit und als Vertreter der einem Landesverband nicht angegliederten Gemeinden eine würdige Stellung in beiden Körperschaften einräumen zu wollen. Auch die Vertreter des DIGB. schienen von dem Endziel auszugehen, daß die Landesverbände Träger des Reichsverbandes sein sollten, so daß Rechtsanwalt Dr. Stern, Berlin, der Präsident des Preußentages, als Grundlage weiterer Verhandlungen Richtlinien aufstellen konnte, welche die Landesverbände als Träger des Reichsverbandes bezekchneten und ein Zweikammersystem vorsahen. Vor Abschluß der Verhandlungen stellte nunmehr Rechtsanwalt Kollenscher, Berlin für den DIGB. folgende Anträge: „1. Die Tagung der Verbände vom 22. Mai 1927 richtet an den Rat des Preußischen Landesverbandes das Ersuchen, auf die Anfrage der preußischen Staatsregieruna betr. die Genehmigung der neuen Satzung des DIGB. eine zusagende Antwort zu erteilen. 2. Sie erwartet vom DIGB., daß er unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung durch die Reichs- und Staatsregierung seine Satzung vom 23. Januar 1921 gemäß 8 35 dieser Satzung veröffentlicht. 3. Sie ersucht den DIGB. nach der hierdurch erfolgten Inkrasttretuna der neuen Verfassung mit den Landesverbänden behuls Beitritt in Verbindung zu treten und in kürzester Frist den Bundestag einzuberufen, der durch die Verhandlungen mit den Landesverbänden erforderlich gewordene Verfassungsänderung vornimmt." Den Anträgen wurde von bayerischer Seile mit allem Nachdruck entaegengetreten. Hierbei wurde auch hervorgeboben. daß die bäuerische Staatsregierung die ausschließliche Zuständigkeit der Preußischen Negierung zur Genehmigung des Reichsverbandes nicht anerkenne. Heber die Anträge Kollenscher wurde zuerst abgestimmt. Sie wurden mit 10 gegen 8 Stimmen angenommen. Dafür stimmten die 5 Vertreter des DIGB., die beiden Vertreter von Hamburg, je einer der Vertreter von Preußen und Sachsen und der Vertreter von Bremen. Der Vertreter von Anhalt hatte sich schon vorher entfernt. Durch Annahme dieser Anträge war folgende Sachlage geschaffen: 1. Entgegen den Voraussetzungen, unter denen die Tagung besucht wurde, beschließen die Verbände und richten an den Rat des Preußenverbandes ein Ersuchen. 2. Der Preußenverband wird gebeten, die preußische Staatsregierung um Genehmigung der Verfassung zu ersuchen, welche die Tagung des DIGB. im Januar 1921 beschlossen hat. 3. Angenommen, der Rat des Preußenverbandes und die preußische Staatsregierung entsprechen diesem Ersuchen, so ist der Reichsverband mit der Verfassung vom Jahre 1921 als Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet. 4. Die Verfassung von 1921 geht von dem Zusammenschluß der Gemeinden aus, wenn sie die Landesverbände auch als Vertreter ihrer Gemeinden berücksichtigt. Sie sieht einen jedes Jahr zusammentretenden Bundestag von etwa 200 Abgeordneten und einen aus 53 Mitgliedern bestehenden Rat vor. Die Ausgaben erstrecken sich auf den Wirkungskreis der Landesverbände. Die grundsätzlich von den Gemeinden aufzubringenden Mittel dienen zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse innerhalb des ganzen Reiches. 5. Nach der Veröffentlichung der Verfassung von 1921, die sofort zu erfolgen hat, tritt der DIGB. als Reichsverband mit den Landesverbänden behufs Abänderung seiner Verfassung in Verbindung. Ueber die Aenderung der Verfassung befindet der Bundestag. Diese durch die Annahme der Anträge Kollenscher gegebene Rechtslage war nach der bisherigen Stellungnahme des bayerischen Verbandes und den Stuttgarter Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft der süddeutschen Verbände vom 6. Februar 1927 untragbar. Der Präsident des bayerischen Verbandes erklärte darum namens seines Verbandes, daß dieser sich nach Annahme der Anträge Kollenscher an den weiteren Arbeiten nicht mehr beteiligen könne. Es wurden daraufhin auch die Anträge Stern mit einem Zusatz Klee angenommen, der die Entsendung von Abgeordneten aus den Landesversammlungen nur dann zuläßt, wenn diese Versammlungen in allgemeiner und direkter Wahl gewählt sind. Die Annahme der Anträge Stern kann im Zusammenhalt mit den vorher gefaßten Beschlüssen, wenn sie diesen gegenüber nicht einen offenbaren Widerspruch enthält, nur die Bedeutung haben, daß die Anträge als Material für die Verhandlungen des Reichsverbandes mit den Landesverbänden in Betracht kommen. Sie läßt die Tatsache bestehen, daß der Reichsverband, im Falle der Genehmigung der Verfassung des DIGB. von 1921 durch die preußische Staatsregierung, über die Gemeinden, nicht über die Landesverbände geschaffen ist, und daß eine Aenderung dieser Verfassung von Verhandlungen abhängt, deren Ergebnis in keiner Weise vorausgesehen werden kann. Es war für die bayerischen Vertreter darum kein Anlaß gegeben, von dem eingenommenen Standpunkt abzugehen. An dem Rat des preußischen Landesverbandes wird es nunmehr liegen, ob die Bahn für weitere Verhandlungen wieder frei gemacht werden kann. Das jüdische Schulwesen des Freistaats Hessen in Vergangenheit und Gegenwart. Von Josef Marx, Gießen. III. Durch das Volksschulgeset; vom II. Juli 1832 wurden nun die Bestimmungen des Edikts vom 17. Juli 1823 endgültig gesetzlich festgelegt. Der Artikel 56 des VIII. Abschnittes lautete: „Die Bekenner der mos. Religion sind, insofern sie nicht eigene Elementarschulen haben, verpflichtet, ihre Kinder zum Besuche dere 7

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