Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 2 (1927)
- Issue
- 6 (6.1927)
- Date
- 1927-06-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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Man erkannte allmählich das schreiende Unrecht, daß inan die Israeliten sich selbst überließ uiib nicht durch zeitgemäße Einrichtungen dem ungeheueren Mißstand in ihrer Kultur abhals. Wenu sie das Vaterland verteidigen, nicht wuchern, sondern wie ihre Ahnen Ackerbau und Gewerbe treiben sollten, mußte man vor allem ihre Jugend nicht weiterhin rohen und aberwitzigen Meuschen anvertrauen. Die Anträge der 2. Kammer gingen dahin, die Staatsregierung zu ersuchen um einen Gesetzentwurf, worin folgendes über das Jugend-Unterrichtswesen der Juden als Norm fürs ganze Großherzogtum vorgeschriebcn nnb festgesetzt wurde: 1. Daß die jüdische Jugeiid da, wo die Jiidengemeiude reinen eigenen Lehrer ihrer Religon, der in allen, eiiiem jeden Menschen und Staatsbürger notwendigen Kenntnissen Uilterricht erteilen kann, zu halten imstaiide ist, die Christcnschule besuchen und an allen Lektionen derselben, den Religonsunterricht ausgeiiornmcli, den nämlichen Anteil nehmen müsse, wie die Ehristenkinder; 2. daß künftighin lein jüd. Lehrer ohne vorherige, nach einem besonderen für diesen Zweck eingerichteten Schema vorgeiiommeiien Prüfung bei feiner jüd. Gemeinde angenommen werden dürfe; 3. daß kein Lehrbuch in den jüd. Schulen, auch selbst das der Religion nicht, ohne solches vorher der Regierung oder dem Schulrat vorgelegt und dessen Genehmigung deshalb erhalten zu haben, eingeführt und gebraucht werden dürfe; 4. daß sämtliche jüd. Schulen einer Provinz unter die Oberaufsicht und Leitung des Provinzialschulrats und zunächst unter diejenige Ortsbehörde gesetzt werden, welcher auch das christliche Schulwesen untergeben ist, und daher auch über den jedesmaligen Zustand derselben die jährliche Prüfung veranstaltet und darüber an die oberste Behörde, wie über die Christen schulen berichtet werde. — Durch diese einstweilen für den berührten Zweck einer verbesserten Bildung der jüdischen Jugend ergriffenen Maßregeln hoffte man, dieser Bilditng bald eine andere Gestalt zu geben und die Juden der Wohltaten der bürgerlichen Gesellschaft fähig und würdig ztl machen. Die 2. Kammer nahm diese Anträge an und brachte sie durch Erlaß au die 1. Kammer in Vorschlag. Diese ging jedoch nur insoweit darauf ein, daß kein Jude als Staatsbürger aufgenommen tverden solle, der nicht wenigstens deutsch lesen nnb schreiben könne. Die Gründe der Ablehnung der Beschlüsse der 2. Kammer reduzierten sich dahin, -daß Z w a n g den Zweck selten erreiche, daß es hart scheine, die Israeliten zu nötigen, christliche Schulen zu besuchen, in denen doch vorzugsweise das Ehristentum gelehrt werde, uud daß dies bereits iu ihrem freien Willen liege, manche Schulen auch wirklich mit Eifer und Erfolg vou ihnen besucht würden, daß sie also aus dem Wege seien, sich mehr zu bilden, und bald selbst tüchtige Schullehrer m ziemlicher Anzahl dazn stellen könnten. Beide Kammern einigten sich schließlich dahin, ihre Verhandlungen der Negierung zur Berücksichtigung mitzuteileu. In erfreulicher Weise wurde nunmehr seitens der hohen Staatsregierung durch eiu besonderes E d i k t v o m 17. I u l i 1823 der Jngendunterricht der Israeliten geregelt: Es lautet: „Ludwig usw. Wir haben uns seit längerer Zeit von der dringenden Nothwcndigkeit überzeugt, daß dem Jugcndunterricht derjenigen unserer Ilnterthancn, welche sich zu der mosaischen Religon bekennen, eine zweckmäßigere Eiiirichtuiig gegeben werde. Zu dem Eiide nnb um den an lins gebrachten Wüiischen Unserer treuen Stäiide zu ciitsprechcri, verordnen Wir Folgendes: 1. Soll jeder Bekcniier der mosaischen Religon verbunden fein, seine Kinder fernerhin zum Besilche der öffentlich angeordneten Schulen aiiziihalten. Was die Bestimliiungcn über Anfang und Dauer dieses Unterrichts betrifft, so gelten hinsichtlich. ihrer dieselben Vorschriften, welche überhaupt dcsfalls ertheilt sind. 2. Zu dem Ende soll es allen mosaischen Religousgemcindcn freistehen, eigene Schulen zu grülideii, oder ihre etiva jchoii bestehenden Religionsschulen auch für deii, hier beabsichtigten Unterricht einzurichten. Sie haben sich hierbei nach beit für die Volksschulen überhaupt ertheilten Vorschriften zu richten. 3. Die Lehrgegcnstände in diesen Schulen sind, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, die in den Volksschulen überhaupt vorgeschriebenen. Ter Unterricht in der hebräischen Sprache soll daher in denselben nicht ertheilt werden, sondern es bleibt solcher den höheren Lehranstalten Vorbehalten. 4. Die anzustellenden Lehrer sind von der dazu verordnetcn Prüfungsbehörde, unter Zuziehung eines Bekenners Ter mosaischen Relgon, nach den bestehenden Vorschriften zu prüfen. Ohne diese Prüfung und darauf erfolgter Approbation darf keiner eine Lehrstelle an einer öffentlichen Schule übernehmen. Dasselbe gilt von .Hauslehrern und Vorstehern von Privatlehr- und Erziehungs-Anstalten. 5. Um aber den dem Lehramt sich widmenden Jünglingen die Gelegenheit zu ihrer Ausbildung zu verschaffen und zn bewirken, daß in Zukunft tüchtige, bewährte, mit der vorgeschriebcnen Methode vertraute Lehrer zu erhalten seien, soll es den Lehramts-Kandidaten mosaischer Religion gestattet sein, die Schullehrcr-Seminarien des Landes zu besuchen und an den darin stattfindenden Vorlesungen uud Uebungcn theilzunehmcn. Das Wohnen in den Seminarien selbst wird jedoch nicht von ihnen gefordert werden. O.Die in diesen Schulen zu gebrauchenden Vorlesebücher sind vorerst der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 7. An denjenigen Orten, wo die Bekenner der mosaischen Religion eigene Schulen nicht, oder doch nur solche haben, in welchen außer der Religonslehre kein sonstiger Unterricht ertheilt wird, sollen ihre Kinder die Ortsschnlen besuchen iind an dem in denselben ertheilten Unterricht — jenen der Religion ausgenommen — theilnehmcn. 8. Die Leitung des Schulwesens der Bekenner der mosaischen Religion ist, so lauge hierüber keine anderweitige Bestimmung erfolgt, derselben Behörde übertragen, welcher die Aufsicht uud Leitung des Schulwesens überhaupt übertragen ist. Gestalten aus der alten Wormser jüd. Gemeinde. Von S. R o t h s ch i l d , W o r m s. III. Markus Edinger, früherer hessischer Landtagsabgeordneter. Edinger war in bescheidenen Verhältnissen ausgewachsen und kam nach Entlassung aus dem Ghmuasium nach Frankfurt iu die kaufmännische, Lehre. Er konnte den Abend nicht erwarten, um in seinem mehr als bescheidenen Zimmerchen fleißig zn studieren. Ein alter Freund des Hauses Edinger, Juda K a r l e b a ch , erzählte mir als Greis, wie mau in Edingers Zimmerchen kaum ein Plätzchen zum Sitzen fand, weil alles mit Büchern und Heften belegt war. Fleißig und umsichtig arbeiteten Markus uud fein Bruder Heinrich uud so begrüudetcu sie später die erste Wormser Herrcnklciderfabrik unter der Firma L. Edinger Söhne. Beide Brüder nahmen sich in vorbildlicher Weise ihrer Familie an. Rührend war es zu sehen, wie die beiden Brüder mit ihren Farnilien täglich ihre alte Mntter besuchten, die nicht in dem etwas abgelegenen Heim ihrer Söhne wohnen wollte und dafür die verkehrsreiche Kämmererstraße wählte. Markus Edinger war eine ideale Erscheinnng, aus der die innere Hoheit hervorleuchtete. Nachdem das Geschäft fest begründet war, heiratete Markus eine Tochter des Dr. Hochstädter in Karlsruhe, Nichte der in II genannten Rahel Adler. Dieser hinterlicß seiner zahlreichen Kinderschar — 7 Töchter und 1 Sohn — kein Vermögen, aber als Erbteil eine musterhafte Erziehung. Dr. Hochstädter, geb. 1707, war der Hauptarzt des Bürgerhospitals zn Karlsruhe, eine seltene Stellung für einen Juden in damaliger Zeit. Seine Frau, geb. 1800, deren einer Bruder Staatsauwalt in Bruchsal, die andern Brüder Anwälte und Beamte gewesen — eiu Bruder hat viel mit Felix Meudelssohu musiziert — bildete eine schöne Ergänzung zu seinem Streben nach weiterer Ausbildung und eine feine und "edle Gesinnung erfüllte das Haus, in der Julie, die Gattin von Markus Edinger, erzogen wurde. Dieser Geist des elterlichen Hauses