Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 2 (1927)
- Issue
- 5 (5.1927)
- Date
- 1927-05-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/9582242-9623183-9620278--0109-9620282- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
unterrichten lassen sollen, als Wir dieses hiermit zu einer Bedingung künftiger S ch u tz e r t h e i l n n g machen,^ und ohne'das in den Recaptiousbericksien hierüber zu erteilende genügliche Zeugnis, keinem Juden, der gegenwärtig noch in dem bemerkten Alter stehet, der Schutz ertheilet werden wird." Die Folge dieser Verordnung war, daß inan den Inden g e st a t t e t e , ihre Kinder i d i e ch r i st l. S ch u l e n zu schicken, in denen sie jedoch natürlich denn Religionsunterricht beiznwohnen nicht verpflichtet waren. Von dieser Erlaubnis wurde zunächst auf dem Lande fast gar kein und auch m den größeren Städten wenig Gebrauch gemacht. Eine Ausnahme machte die P r o v i n z R h e i n h e s s e n, namentlich die Städte M a i n z nitd W o r m s , wo sich die Juden förmlich in die christlichen Schulen drängten und ganz hervorragende Leistungen aufztiweiscn hatten. Im G y m n a s i u in z u W o r m s bestand v o u 100 Zöglingen der fünfte Teil aus Inden, die vet den Prüfungen'die besten Preise erhielten. Die Zuriickhaltung in den aitdcrcn Landesteilen hatte ihren Gruitd vor allem darin, das; die christlichen Lehrer in den jüdischen Schülern einen Fremdkörper erblickten, mit dem sie sich so leicht twch nicht abfinden konnten, daß sie denselben eine Animosität entgegenbrachtcn, die ein friedliches Verhältnis unmöglich machte. Der Regierung war es aber mit ihren Reformvorschlägen Ernst, und so erließ sie am 10. Februar 1815 folgendes Reskript: „Noch zur Zeit ist zwar den Juden noch nicht gesetzlich anbefohlen, ihre Kinder zu den christl. Schulen zu schicken, aber doch der Wunsch, daß dieses geschehen möge, mehrmals ausgesprochen worden. Da man nun die Anzeige erhalten hat, daß die Jntoleraiiz, mit welcher hier uiid da voii den christlichen -Schullehrern gegen die jüd. Kinder verfahren wird deren Eltern häufig abhält, sie die Schule besuchen zu lassen, so muß man die Großh. Kirchcnräte einstweilen und bis daß gesetzliche Besiuninungen über diesen Gegenstaiid erfolgen können, oeauftragen, alle die Hindernisse. wegzuräumcn, welche dem guten Willen jüdischer Eltern in dieser Rücksicht entgegengesetzt werden dürfen. In einem darauf ergangenen Ausschreibcn des Kirchen- und Schulrats zu Tarmstadt'vom 7. April 1815 wurden die Pfarrer und Schullehrer angewiesen, die Judenkinder, welche die christliche Schule besuchen wollen, — in welcher sie jedoch natürlich dem Religionsunterricht beizuwohnen nicht verbunden seien — ohne Anstand aufzunehmen. ' (Fortsetzung folgt.) Die soziale Fürsorge in ihrer neuzeitlichen Gestaltung. Von Verwaltungsoberinspektor Schlösser, Mainz. IV. Dem Schutz der Juaend dieut das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt. das am 1. April 1024 in Kraft getreten ist. Es stellt ein höchst sozialer und kultureller Fortschritt in der Geschichte der sozialen Entwicklung Deutschlands dar, wird doch durch es zum erstenmal die Vereinheitlichung aller behördlichen Maßnahmen zur Sicherung der Erziehung unserer Kinder erreicht. Gleichzeitig regelt es die Verbindung der amtlichen Jugendwohlfahrtsvflcae mit der für die Juaend arbeitenden freien Liebestätigkeit. Allerdings hat sich auch schon vor der Geltun.g des Gesetzes die private Fürsorge auf dem Gebiete der Jugenderziehung und Jugendrettung erfolgreich betätigt, ebenso wie dies auf'dem Gebiet der Wohlfahrtspflege der Fall ist. Auch hier haben religiöse Gemeinschaften von frühester Zeit an Jugendwohlfahrtsarbeit in Form von Familienpflege geleistet. Diese freie Liebestätigkeit erwies sich jedoch auf die Dauer allein nicht imstande, die durch den wirtschaftlichen und sittlichen Niedergang unseres Volkes immer stärker werdende Not der Jugend ausreichend zu bekämpfen. Dazu kam, daß die Zersplitterung der Kräfte, das Neben- und Gegeneinanderarbeiten in der privaten Fürsorge ein Zustand schuf, der auf die Dauer unerträglich erschien. Die Buntscheckigkeit in der Gesetzgebung, bestanden doch Fussleidende 'fs:eschwollene Ballen, Senk- und Plattfüsse) finden' passendeFussbekleidung bei Karl Keller, f ] Schuhmachermeister Bingen a. Rh., Rathausstr. 20 beispielsweise für den Schutz der Pflegekinder nicht weniger als 42 verschiedene Landesgesetze, tat noch das ihrige, um die Zusammenarbeit der auf dem Gebiet der Jugendfürsorge tätigen fniwilligcii Helfer weiter zu erschweren. Es ist daher dankenswert zu begrüßen gewesen, als die Reichsverfassung unter, anderem die gesetzgeberischen Aufgaben auf dem Gebiet der Säuglings- und Jugendfürsorge dem Reich übertrug, war doch endlich damit dre Grundlage für eine Zusammenfassung der Ochetzlichen Vorschriften' geschaffen. Alsbald danach hat auch schon das Reichsministerium des Innern den ersten Entwurf eines ^ugendwohlfahrtsgesctzes ausgearbeitet, der dann schließlich, nachdem wiederholte Äenderuiigen und Ergänzungen vorgenommen waren, am 14. Juli 1922 zum Gesetz wurde. In 6 Abschmtten gliedert sich das Gesetz, wovon jedoch nur der 8. Abschnitt (-schütz der Pflegekinder) und der 6. Abschnitt (Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung) hier interessiereii und einer kurzen Betrachtung unterzogen werden solleii. Jii AiilehiiUiig aii Art. 120 der Reichsverfassuiig hat der Gesetzgeber als Leitgedanke dem Kmd em Recht ans Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zugestanden. Dieses Erziehungsrecht wird arundsätzlich von den Eltern ausgeübt; iiur unter besonderen Voraussetzungen ist aegen den Willen des Erziehuiigsbercchtigten ein Eingreifen zulässig. Das Gesetz brachte auch die ersehnte einheitliche Regelung des Pfleaekindcrwesens. In erster Linie versucht es den Begriff der Pflegekinder zu erläiltern, ein Versuch, der angesichts der bestehenden llnklarheiten dankbar zu bcgrüßeii ist. Unter Pfleaekinder werden solche Kinder verstanden, die noch keine 14 Jahre alt sind und sich daueriid oder für einen Teil des Tages, jedoch regelmäßig in frevider Pflege befinden. Aus- 'genouiiiieii siiid Kiiider. von denen von vornherein feststeht, daß sie u ii e n t g e l t l i ch in vorübergehende Bewahrung genommen sind. Wer ein solches Kind aufnimmt, bedarf dazu der vorherigen Erlaubnis der Jugendwohlfahrtsbehörde (Jugendamts Die 'übrigen Bestimmungen über die Aufsicht und vorläufige Unterbringung der Pflegekinder, können ihrer geringeren Bedeutiiiig wegen aus der Betrachtung ausschciden. Eine erheblich arößere Beachtuna verdienen dagegen die Vorschriften über Schutzaufsicht und Fürsoraeerziehung, also jene Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe, die dazu dienen, den Erziehungsanspruch unserer gefährdeten und verwahrlosten Jugend sicherzustellen. Die Schutzaufsicht, eine vorbeugende Maßregel, bezweckt den Schutz und die Ueberwacknma des Mindersähriaen zur Verhütung körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung. Sie ist eine der jüngsten Zweige der sozialen Fürsorge. Vor einem Jahrzehnt noch nahezu unbekannt, hat sie sich in den letzten Jahren in weiten Teilen Deutschlands Einaang verschafft und sich auch bewährt. Die Schutzaufsicht, die mit der Volljährigkeit des Minderjährigen erlischt, wird von dem Jugendamt oder einer Vereinigung für Juaendbilfe oder einer einzelnen Person (Helfer) ausgeübt. Tie Schutzaufsicht stellt gegenüber der F ü rs o r g e e r z i e h u n g die mildere Form dar. Wenn auch in erster Linie die Fürsorgeerziehung einen vorbeugenden Charakter tragen soll. ein Gedanke, von dem ja stets die Fürsorge geleitet sein soll, so wird sie doch in der Hauptsache dazu bestimmt fein, bereits eingetretene Verwahrlosung oder GefährbuiTcr des Kindes zu beseitigen. Sie kann, in einer geeigneten Familie oder in eincr^Erziebnnasanstalt unter öffentlicher Aufsicht auf öffentliche Kosten durchgeführt werden. Während die frühere Gesetzgebung die Fürsoraeerziehung vorwiegend als valizeiliche Masiregel oder als Ersatz für eine Strafe ansah, hat sich dies mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert. Fürsorgeerziehung trat als Fürsoraemittel auf dem Gebote des Vormundschastswesens in den Vordergrund. Ter F ü r f o r a c e r z i e b u n n kann ein Minderjähriger ans Anordnuna des Vormnndschaftsaerichtes überwiesen werden, falls er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ansnahmslveise kann, wenn Aussicht auf Erfolg besteht, die Fürsorgeerziehung auch dann ungeordnet werden, wenn der Minderjährige das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet bat. Sie endet in der Reacl mit dem Eintritt der Volljäbriakeit (21.Jabr). Ergänzend ist hier noch zu bemerken, daß die Strafgerichtsbarkeit über Jugendliche auf Grund des Jugendaerichtsaesetzes von den Jugendaerickten ausgeübt wird. Im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendliche solche, die über 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Hamburg-Amerika. Linie Ueberseereisen (Streng rituelle Küche unter Rabbinatsaufsicht) Vertretung in Mainz : Reisebüro J. F. Hillebrand, G.m b H„ Reiche Klarastrasse 10 und im Kaufhaus Tietz sowie an F? allen in- und ausländischen Plätzen. ’Speditinpshans „Neptun“ Mainz. Rheinufer 44. am Kaisertor Telefon 837, 4392, 4393 * Weintransporte per Auto und Fuhre, Spedition. Möbeltransporte, Wohnungstausch 4