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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1927-05-01 · 5 (5.1927) · p. Seite 3

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
2 (1927)
Issue
5 (5.1927)
Date
1927-05-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Wohnsitz Wallertheim, zu ermöglichen, wird beschlossen, die Angelegenheit in einer Sitzung des Schnlausschusses zur Verhandlung zu bringen und Herrn Oppenheimer als Referent zuznziehen. 16. Die von der Gemeinde Fürfeld zu ihrem Gesuche verlangten Lehrerzengnisse sind nicht eingelausen. 17. Das Anstellungsgesuch eines im Auslande wohnhaften Lehrers geht an die Schulkommission. 18. Bei Besprechung eines Einzelfalles tritt zu Tage, das; divergierende Auffassungen bestehen, ob und inwieweit die Gehaltszahlungen des Staats für Religionsunterricht einen Teil des dienstlichen Einkommens bilden. 19. In einer Verbandsgemeinde, in der seither ein Lehrer unterrichtet hat, wird der hebräische Unterricht jetzt durch einen Handelsmann erteilt. Der Herr Bezirksrabbiner soll gebeten werden, gegen die Unterrichtserteilung durch eine nichtqualifizierte Persönlichkeit einzuschreiten. 20. Einer Gemeinde ist auf Anfrage mitzuteilen, daß die Schulkommission voraussichtlich den Lehrer einer Nachbargcmeinde mit der Unterrichtserteilung beauftragen wird. 21. Gegen entsprechende Zahlung erklärt sich der Verband einer Gemeinde gegenüber bereit, an zwei Sabbaten im Monat und an den sogenannten besonderen Sabbaten einen der Wanderlehrer als Kantor zur Verfügung zu stellen. 22. Herr Rabbiner Dr. Levi berichtet über die Zahl der Religionsschüler und Lehrer in Rheinhessen. 28. Auf Antrag des Herrn Steinberger wird beschlossen, beim Landesamt für Bildungswesen die Errichtung einer Koscherküche in der Universitätsklinik Gießen zu erbitten. — Die Besoldung einer Köchin soll aus der Verbandskasse bestritten werden. 24. Nach eingehender Aussprache über das Fehlen von geschlossenen und halbosfenen Verpflegungsanstalten, sowie über die Bedürfnisse der Wanderarmenfürsorge wird den anwesenden Gemeindevertretern empfohlen, sich über eine künftige Zugehörigkeit zum Landesverband für jüdische Wohlfahrtspflege in Hessen und Hessen-Nassau nicht zu binden. 25. Es wird beschlossen, die Höhe der Aufkominen der Verbandsgemeinden für gemeinnützige Anstalten und Seminare usw. außerhalb Hessens festzustellen und nach Möglichkeit diese Beträge künftig in einer Summe durch den Landesverband zur Auszahlung zu bringen. 26. Ein Stipendicngesuch wird Herrn Lehrer Simon zur Prüfung übergeben. — Aus ein weiteres werden pro Monat 80 RM. bewilligt. 27. Bei künftigem Zugeständnis von Subventionen für das Seminar in Würzburg und die Präparandie in Höchberg soll gleichzeitig das Recht auf Freistellen erwirkt werden. 28. Mit dem zu erteilenden abschlägigen Bescheid an der: Hessen und Hessen-Nassnuischen Frauenbund zu Offenbach wegen eines Beitrags zur Renovierung der Shnagoge in Viernheim soll gleichzeitig zum Ausdruck gebrächt werden,' daß hierorts die Angelegenheit nicht als zur Kompetenz der Frauenvereinigung gehörig erachtet werden kann. 29. Es wird beschlossen, wegen einer Herabsetzung der Ausschlags- und Erhebungskosten der Kultusumlagcn vorstellig zu werden. 80. Nachdem der Herr Vorsitzende den Anwesenden für ihre Bemühungen und geleistete Arbeiten gedankt hat, dankt Herr Rabbiner Dr. Italiener — namens des Kollegiums — dem Vorsitzenden fift die Leitung und insbesondere auch für die Vorbereitung der Tagesordnung und die Durchführung der Beschlüsse. Die Sitzung dauerte von 11 Uhr vormittags — mit einstündiger Pause — bis 7 Uhr abends. Das jüdische Schulwesen des Freistaats Hessen in Vergangenheit und Gegenwart. Von Josef Marx, Gießen. I. Der Uebergang vom Eheder zu einem geordneten Schulwesen vollzog sich im F r e i st a a t Hessen, wie auch in den meisten deutschen Staaten, äußerst langsam und unter großen Schwierigkeiten. Bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts war die jüdische Jugend in der einem jeden Menschen notwendigen Bildung sehr vernachlässigt worden, so daß sie, zumal in kleinen Städten und auf dem Lande, kaum etwas anderes als durch einen einem Landstreicher ähnlichen Jugendbildner ihrer Religion die Anfangsgründe des Hebräischen, einige Gebete u7 dgl. lernten, in den übrigen Kenntnissen aber, wie Deutsch, Lesen und Schreiben, einer vernünftigen, religiös-sittlichen Bildung und der Erlernung gemeinnütziger Kenntnisse völlig verwahrlost wurden. Von einem solchen Jugendbildner forderte man nichts, als eine dürftige, oberflächliche Kenntnis des Hebräischen, und daneben die Fähigkeit, diese mit Hilfe des Stockes der jugendlichen Schar einzubläuen. Jene Dresseure — sieLehrerzu nennen, wäre eine Entweihung dieses heil. Namens — Leute, die meist aus Not und ::n Bewußtsein ihrer geringen Bildung in die finstere Schulstube einer entlegenen Landgemeinde flohen, sie mochten sich in ihrem Verhältnisse (man nannte es bezeichnend und verächtlich genug: das eines Bekneckiteten. „Meschubod'Z leidlich wohl fühlen, hatten sie ja Obdach und Brot. Dem Belieben der Eltern war jedoch der freieste Spielraum gelassen. Von der Durchführung eines pädagogischen Prinzips oder eines methodischen Shstems konnte unter solchen Umständen natürlich nicht die Rede sein, und jener Zustand starrer Stabilität, wie Vhilippson ihn treffend nannte, war von langer, langer Dauer, lns er endlich vom Mendelsohn'schen Geiste überwunden ward. Durch den Einfluß, welchen Mendelsohns vhilosophische Schriften auf die Glaubensgenossen s. Zt. ausübten, dann aber auch vermöge der sich immer mehr verbreitenden Erkenntnis. daß der aeistiaen Bildung der israelitischen Jugend eine recht auffallende Einseitigkeit anbafte, war allmählich in jüdischen Kreisen das Bestreben nach Begründung zeitgemäßer Schulanstalten erwacht, in denen sie unter der Leitung wissenschaftlich gebildeter und amtlich angestellter Lehrer ihre Kinder zu freieren, sittlich kräftigeren und glücklicheren Menschen erziehen lassen konnten. Daß die hessische Regierung sich diesem Bestreben nicht etwa widersetzte, sondern im Gegenteil es zu fördern suchte durch zu errichtende Bildungsstätten, in denen vor allem außer den Realien die deutsche Svrache aevfleat werden sollte, beweist eine tiefeingreifende Verordnung bezüglich des Gebrauches der hebräischen Sprache vom 18. Okt. 1785 unter Ludwig IX., dem Vater des Großherzogs Ludwig I.: „Gerichtliche und viele andere Beobachtungen haben die mannigfaltigen Nachtheile anschaulich gemacht, welche der Gebrauch der ebräischen und iüdisch-teutschen Svrache mit sich führt, den sich die Juden nebst den ebräischen Namens-Unterschriften und ihrer Zeitrechnung, nicht nur in Geschäften unter sich, sondern auch sehr oft mit Christen erlaubt haben; des Mißstandes nicht zu gedenken, daß tolerirte Menschen der herrschenden Nation in so vielen Fällen entweder unverständlich bleiben, oder sie zur Erlernung jener todcn und verdorbenen Sprache fast nöthiaen wollen. Wir gestatten den Gebrauch dieser Sprache und Zeitrechnung in Absicht auf ihren Gottesdienst uneingeschränkt. Wir verbieten aber solchen hiermit beh Testamenten, Jnventarien, Schuldscheinen. Quittungen. Handelsbüchern. Ebepakten. Kontrakten mit Christen und unter Juden selbst, überhaupt aber beb allen nickü unmittelbar gottesdienstlichen Geschäften und Aufsätzen dergestalt, daß aus allen nicht in t e u t s ch e r Svrache und mit der christlichen Zeitrechnung abgesaßten und geschriebenen Aufsätzen keinerleh Beweis und Verbindlichkeit erwachsen, sondern solche durchaus nichtig sehn und in Gerichten dafür erkannt werden sollen. Ob nun gleich dieses Gesetz von seiner Publikation an in allen Stücken pünktlich zu beobachten ist; so soll jedoch den Juden, was die jetzt vorhandene eigentlicheHandclsbücher betrifft, zu deren ordnungsmäßiger Abänderung und Einrichtung von nun an ein Jahr Frist gestattet, nach dessen Ablauf aber keinem ebräisch, oder jnden-teutsch geführten Handelsbuch vor Gericht einiger Glaube weiter bebgelegt werden. Uebrigcns sind alle Juden, welche auch nicht einmal ihrer: Nanren teutsch schreiben können, als des Schreibens unerfahren zu behandeln, folglich ihre ebräische Unterschriften entweder von einer obrigkeitlichen Pcrsorr oder von zwecn andern gültigen Zeugen zu bescheirrigen. Und damit dergleichen Märrgel in der Folge immer weniger Vorkommen mögen. Werder: Wir zu Verbesserung der bürgerlichen Erziehung der Juden noch weitere Verfüaurrgen treffen, schon jetzt aber Verordner: Wir hiermit schließlich, daß sich alle in Unser:: Landen befindliche Juden des teutschen Lesens und Schreibens gehörig befleißiaen. dieicnigcn aber, welche derurol das sechzehnte Jahr noch nicht überschritten haben, sich darinnen, sofern es noch nicht geschehen, um soviel gewisser hinlänglich j Mainzer Vttdagogrnm Fernruf 3173 Höhere prinatsAfNie Fernruf 3,73! Vorbereitung für alle Klassen der höheren Schulen, Obersekunda, Prima,! Abitur; auch für Damen. Abschlußprüfung Herbst und Ostern für den Stoff des früberen Einjährigen! an der Schule. — Versäumte Jahre werden schnell und sicher nachgeholt.; Sprechzeit: Diether v. Isenburgstr. 13,/10 von 12—2 Uhr 3

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