Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 2 (1927)
- Issue
- 3 (3.1927)
- Date
- 1927-03-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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' dem Gebiete der Sozialversicherung für Erkrankte, Invalide usw. geschehen ist. Auch die gegenwärtige Gesetzgebung über die Erwerbslosenfürsorge hat bekanntlich den Fürsorgegrundsatz bereits bei der Mittelausbringung durchbrochen, da schon heute Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Finanzierung dieser Fürsorge leisten müssen. Anspruch aus die Erwerbslosenfürsorge haben nach dem zur Zeit geltenden Recht nur solche Arbeitsfähige, die infolge des Kriegs erwerbslos geworden sind und in dem letzten Jahr vor dem Eintritt der Erwerbslosigkeit mindestens 3 Monate lang versicherungspslichtig beschäftigt waren. Die Durchführung der Erwerbslosenfürsorge obliegt den öffentlichen Arbeitsnachweisämtern, in Rheinhessen besteht ein solches in Mainz, das sämtliche 4 Kreise außer dem Kreis Worms umfaßt. Auch hier kann ebenso wie bei den übrigen Fürsorgeberechtigten, gegen einen abschlägigen Bescheid des Amts Einspruch erhoben werden, über den ein paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzter Ausschuß unter dem Vorsitz eines Unparteiischen endgültig entscheidet. Das Ziel der Fürsorge soll die Unterbringung in Arbeit sein, eine Ausgabe, die bekanntlich auch für die übrigen von mir erörterten Fürsorgezweige gilt. Jedenfalls reicht die bisher in Gestalt von Notstandsarbeit bereit gestellte Beschästigungsmöglichkeit nicht hin, um dieses Ziel zu erreichen. Daher muß das Bestreben der zuständigen Stellen stets aus die Beschaffung genügender Arbeitsmöglichkeiten gerichtet sein. Nur aus diese Weise können erträgliche Verhältnisse geschaffen werden, an denen auch die Wirtschaft das größte Interesse haben muß, sichert doch die Lösung des Arbcitslosenproblems allein die ruhige Fortentwicklung unseres wirtschaftlichen Lebens und schützt uns vor Erschütterungen. Wohlfahrtswesen. Kredite für Wohlfahrtsanstalten. Die Zentralwohlsahrtsstelle macht nochmals daraus aufmerksam, daß die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ihr bedeutende Mittel zu Verfügung gestellt hat, die in Darlehnssorm den ihr angeschlossenen Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge für Erwachsene und Jugendliche, sowie Lehrlingsheimcn und Altersheimen zugute kommen sollen. Die Zentralwohlsahrtsstelle ist daher in der Lage, diesen Heimen hypothekarische Kredite zu nachstehenden Bedingungen zu verschaffen: Die Kredite sind mit 6 Prozent bei netto 98prozentiger Auszahlung verzinslich. Die Darlehen werden für unbestimmte Zeit gegeben und können jederzeit von beiden Seiten mit neunmonatlicher Frist gekündigt werden, jedoch frühestens nach Ablauf vou 3 Jahren. Tie Beleihungsgrcnze beträgt etwa 20 Prozent des Friedcnswertes von Grund und Boden nebst der aufstehenden Gebäude der Pfaudgrundstücke. Unberücksichtigt bei der Einschätzung bleibt der Wert der inneren Eiiirichtung. Die Reichsvcrsicherungsanstalt kann unter Umständen unter Beibringung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Synagogengemeinde oder dergl. eine höhere Beleihuiig (bis zu etwa 30—35 Prozents gewähren. Tie Zentralwohlsahrtsstelle rät dringend, diese Krcditmöglichkeit auszunutzen und sich mit ihrem Büro, Oranienburgerstr. 13/14 wegen einer Kreditaufnahme in Verbindung zu setzen. Tie soziale Wohlfahrtsrente. Die Verordnung über die Soziale Wohlfahrtsrente ist am 4. Dez. 1926 (Reichsgesetzblatt I. S. 494) erschienen. Nach § 27 des Anleiheablösungsgesetzes vom 16. Juli 1925 erhalten inländische Anstalten und Einrichtungen der freien und kirchlichen Wohlfahrtspflege, sofern ihnen Auslosungsrechte zustehen, die sie als Anleibealtbesitzer erlangt haben, auf Antrag 15 Jahre hindurch (bis 31. März 1941) eine Wohlfahrtsrente. Aufgewertct werden folgende Vermögenswerte: Kriegsanleihen, andere deutsche Reichsanleihen und die meisten Staats- (Länder-) Anleihen, jedoch nur, soweit sie sich gegenwärtig noch im Besitz der Einrichtungen befinden, also nicht verkauft worden sind. Die Verordnung definiert genau, was unter Wohlfahrtspflege, unter Einrichtungen der freien und kirchlichen Wohlfahrtspflege sowie deren Aufgabenkreis zu verstehen ist und erkennt als Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege von vornherein solche an, die einem der 7 Spitzenverbände, bei uns also der Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden, die im Gesetz namentlich aufgeführt wird, angeschlosscn sind. Der 8 der Verordnung über die Soziale Wohlfahrtsrente lautet wörtlich: „Von Einrichtungen, deren Träger einem Reichsspitzcnverbande der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, wird vermutet, daß sie Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sind. Reichsspitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege rm Sinne dieser Verordnung sind: 1. der Zentralausschuß für die Innere Mission der deutschen evangelischen Kirche, 2. der deutsche Caritasverband, 3. das deutsche Rote Kreuz, 4. die Zentralwohlsahrtsstelle der deutschen Juden usw." Die Wohlfahrtseinrichtungen, die der Zentralwohlsahrtsstelle als Mitglied angehören, werden demnach bei der Gewährung der Wohlfahrtsrente'bedeutende Erleichterungen haben. Die Zentralwohlsahrtsstelle hat für alle jüdischen Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen die Bearbeitung übernommen, und es liegt im eigenen Interesse jeder Einrichtung, sich dieser Vermittlung zu bedienen. Die Antragsformulare nebst Einleitung gehen allen Einrichtungen, die ihren Altbesitz 'bei der Zentralwohlfahrtsstelle bereits vorangemeldet haben, zu init der Aufforderung um genaueste Ausfüllung und schnellste Rücksendung. Für rechtzeitige und ordnungsgemäße Weiterleitung der Anträge an den zuständigen Ausschuß wird die Zentralwohlsahrtsstelle sorgen. Damit die beschleunigte einheitliche Auszahlung der Gelder erfolgen kann, hat die Zentralwohlsahrtsstelle auf dem Antragsformular (Frage 13) ihre Bank als Einzahlungsstelle angegeben.^ Die Weiterleitung der Gelder an die Antragsteller wird dann selbstverständlich sofort erfolgen. Der Sitz der Ausschüsse für die Soziale Wohlfahrtsrente ist in den einzelnen Bezirken bereits bestimint und die von den Landes- und Provinzialverbänden für jüdische Wohlfahrtspflege benannten Vertreter als Bevollmächtigte der Zentralwohlsahrtsstelle den Ausschüssen benannt worden. Anstalten, Vereine, Stiftungen usw., die Ansprüche auf die Soziale Wohlfahrtsrente geltend machen können, jedoch bei der Zentralwohlfahrtsstelle noch nicht angemeldet worden sind, werden gebeten, schnellstens die Anmeldungen nachzuholen und die Antragsformulare anzusordern. Der geschästssührcnde Vorstand der Zentralwohlsahrtsstelle der deutschen Juden bat den Obermagistratsrat im Landeswohlfahrts- und Jugendamt Berlin, Herrn Dr. Friedrich Ollendarf, zum Geschäftsführer gewählt. .Ter Amtsantritt erfolgte am 15. Februar. Aus unseren Verbandsgemeinden. Wörrstadt. Freitag, den 28. Januar, war ein Trauertag für unsere israelitische Religionsgemeinde, an demselben wurde unser erster Gemeindevorsteher, Herr Karl Hers, im 57. Lebensjahre bestattet. Ein überaus großes Leichenacfolge batte von nah und fern dem vortrefflichen Manne die letzte Ehre erwiesen. Der Sängerbund unter Leitung des Herrn Lehrer Eller hatte aus dem Friedhose ein erhebendes Abschiedslied gesungen. Daraus hielt Herr Bezirksrabbiner Dr. Lewit aus Alzey die Grabrede, der er als Text Maleachi II, 6, zugrunde legte: „Die Lehre der Wahrheit war in seinem Munde. Unrecht wurde nicht bei ihm gefunden, denn in Rechtlichkeit und Gradheit ist er vor Gott gewandelt." — Er hatte sich bewährt als Mitglied des Gemeinderates, in dem sein reifes Urteil geschätzt wurde, als Vorstandsvorsitzender der israelitischen Gemeinde, in der er mit Hingabe und Klugheit des schweren Amtes gewaltet. Er war ein Helfer der Armen und Notleidenden. Als Kaufmann war er durch seine Zuverlässigkeit ein Mann des Vertrauens. Sein Familienhaus, das seine liebevolle Gattin zu einem sonnigen, gastlichen Heim gestaltet, war das Muster eines vorzüglichen jüdischen Hauses. —• Nach der herzlichen Rede des Rabbiners folgten noch mehrere Redner, die als Vertreter Abschiedsarüße am Grabe dem scheidenden Freunde darbrachten. Es sprachen die Herren Leopold Mever, für die israelitische Gemeinde Wörrstadt, Henry Meyer aus Mainz für die Rbenns-Loge, Bürgermeister Krämer für den Gemeinderat, Oppenheimer aus Gau-Bickelheim für die Vorsteher des Rabbinatsbezirkes Alzey. Guttaldin für den Turnverein. — Der ausgezeichnete Mann wird gar sehr vermißt werden. Gau-Odernheim. Zwei bedeutsame Tage waren hier im Februar in der israelitischen Religionsgemeinde. Sonntag, der 6. Februar, war ein Tag der Ehrung anläßlich des 90. Geburtstages des Gemeindcältesten Herrn Salomon Nordheinier, der vor 5 Jahren mit seiner Gattin aus Hosheim in das Haus seines Schwiegersohnes Adolf Trum gezogen war, um hier den Lebensabend in Frieden zu verleben. Dem frommen, ehrwürdigen Greise wurden an seinem Jubeltage Glückwünsche in großer Zahl mündlich und schriftlich von nah und fern daraebracht. — Acht Tage darauf fand ein Tag der Ehrung für seine 87jährige Lebensgefährtin Frau Sara Nordbeimer. geborene Levis, statt, die fünf Tage nach dem Jubelfeste des Mannes in die Welt des ewigen Friedens eingezogen war. Am Sonntag, den 13. Januar, war ihre Beerdigung unter sehr grober Beteiligung von Verwandten und Freunden und Herr Bezirksrabbiner Dr. Lewit aus Alzey hielt die Grabrede. Aus dem Hymnus auf die Escheschajil entnahm er den Text: „Viele Frauen haben sich wacker erwiesen, du 7