Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 2 (1927)
- Issue
- 3 (3.1927)
- Date
- 1927-03-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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Leitung in Bayreuth bei. Richard Wagner, der ihn aufs herzlichste begrüßte und bewirtete, fragte ihn scherzend: „Wie sind Sie mit Ihrem ungeratenen Sohne zufrieden?" „So ziemlich", antwortete Tr. Levi. „Ihr Hermann", sagte daraus Richard Wagner, müßte als mein alter ego eigentlich den Namen „Wagner" führen!" Das sagte der Mann, der in seinem Werke: „Das Judentum in der Musik" den Juden jedes Verständnis für die Musik abgebrochen hatte. An seinem 80. Geburtstage ward Levi die Ueberraschung zuteil, von Lenbach, dem Freunde seines Sohnes, dessen Bekanntschaft er während eines längeren Aufenthalts in München gemacht hatte, sein wohlgetrossenes Porträt als Geschenk zu erhalten. „Das Bild", zeichnet Levi aus, „ist ganz lenbachisch, weniger ähnlich im gewöhnlichen Sinne als charakteristisch treu. Die Leute meinen, ich sei zu alt gemalt, so dürfte ich an meiiwm 90. Geburtstage aussehcn. Wenn dem so ist, teile ich das Schicksal des Papstes Leo XIII., der, wie-mir Lenbach sagte, geäußert, er habe ihn älter gemalt als er sei." Seinen Freunden war es vergönnt, diese Tatsache an seinem 90. Geburtstage konstatieren zu können. In voller geistiger und körperlicher Frische beging er diesen Tag, umgeben von seiner ganzen Familie, seinen Kindern, Enkeln und Urenkeln, von der Liebe seiner Gemeinde und aller derer, die mit ihm inj irgend welcher Verbindung standen. Nach einer 67jnhrigen reich gesegneten Tätigkeit schied er aus dem /ihm lieb gewordenen Amte, das er in die Hände seines Nachfolgers, des Herrn Tr. Sander, legen durste. Noch zwei Jahre lebte er dann in unserer Mitte, ein Gegenstand allgemeiner Bewunderung und Verehrung. Für Lebenszeit, prägte sich sein Bild jedem ein, der auch nur einmal das schneeige Haupt, diese wahre Patriarchengestalt, gesehen und ihm in die treuherzigen Augen geblickt hatte. Am 4. April 1899 machte ein sanfter Tod dem arbeitsreichen Leben dieses unvergeßlichen Mannes ein Ende. Mit dem Amtsantritt des Herrn Tr. David Sander am 2. April 1897 wurde auch Herr Tr. Leo .Hirschfeld zum Provinzialrabbiner in der Provinz Oberhesscn, beide mit dem Amtssitze in Gießen, vom Großherzoge ernannt. Ter Amtssprengel des Herrn Tr. Sander erstreckt sich auf diejenigen Gemeinden, deren Vorstände ihre Zugehörigkeit zur gemäßigt liberalen Richtung des Jiidentums beschlossen haben, bzw. beschließen, wogegen der Amtssitz des Herrn Tr. Hirschfeld dir jüdischen Gemeinden orthodoxer Richtung umfaßt — unbeschadet des Rechtes der einzelnen Gemeindeangehörigcn, für sich und ihre Familienangehörigen auch die Aintstätigkeit des anderen, ihrer religiösen Richtung "am nächsten stehenden Rabbiners in Anspruch zu nehmen. Die soziale Fürsorge in ihrer neuzeitlichen Gestaltung. Von Verwaltungsoberinspektor Schlösser, Mainz. III. Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, und keiner besonderen Hervorhebung bedürfen, daß unterhaltsfähige Kinder ihre Eltern, Enkel ihre Großeltern und umgekehrt unterhalten müssen. Dieser alte Rechtssatz hat jedoch häufig bei jenen seine Geltung verloren, die am ehesten in der Lage wären, ihrer Unterhaltspflicht zu genügen. Wenn auch Krieg und Nachkriegswirkungen den Moralbegriss stark verwirrten, Nächstenliebe zu üben und zu pflegen, das dem Menschen anvertraute höchste Gut, sollte auch von dem Wandel der Zeiten unberührt geblieben sein. Wer dies indessen annimmt, irrt. Gerade jene Kreise, die ihre günstige Wirtschaftslage in erster Linie der Einwirkung der Nachkriegszeit verdanken, sie sind es, die in der Regel der Notlage ihrer Nächsten verständnislos gcgenüberstehen. Von ihnen wird der mit dem Fürsorgesall befaßte Sozialbeamte allzu oft hören müssen, „er soll dasselbe tun, was ich getan habe, dank meiner Umsicht und meines Fleißes, bin ich das geworden, was ich nunmehr bin." Diese unbegründete Unterhaltsverweigerung kann selbstverständlich keinen Anspruch aus Beachtung erheben. Ihr kann auch ohne weiteres mit dem Hinweis aus die gesetzlichen Vorschriften begegnet werden, wenn es sich um Verwandte grader Linie handelt. Leider versagt das Gesetz jedoch dort, in denen Geschwister oder entferntere Verwandte in Betracht kommen, wenn auch oft in solchen Fällen eine sittliche Verpflichtung zum Unterhalt in hohem Maß besteht. Die Fürsorgebehörde wird, sobald sie mit dem Fürsorgesall befaßt wird, zunächst den unterhaltssähigen Drittverpslichteten ermitteln und ihn, falls er die Unterhaltspflicht bestreitet, zur Erfüllung dieser Pflicht im vereinfachten Verfahren anhalten. Diese Behörde ist dagegen nicht berechtigt, den Hilfesuchenden auf den leistungsfähigen Verwandten zu verweisen. Sie hat vielmehr, wie ich bereits in einem früheren Aufsatz betonte, gegebenenfalls auch 6 ohne Aiitrag einzilgreisen, wcnii die Bedürftigkeit eingetreten ist oder der Eintritt droht. Auch die Orgaiie der freien Wohlfahrtspflege können ohne Nachweis einer Vertretungsbefiigiiis Fürsorge für ihren Schützling in dcii Städten bei dem Wohlfahrtsamt, i» den Landgemeinden bei den Bürgermeistereien oder bei dem zuständigen Kreisamt beantragen. Ein etwa ablehnender Bescheid kann innerhalb zwei Wochen liiit der Beschwerde aiigefochten werden; über sie entscheidet eiidgiiltig der Beschwerdcausschuß, der bei jeder Bezirkssürsorgestelle ' in den Städten bei der Stadtverwaltung, in den läiidlichcii Bezirksfürsorgevcrbänden bei dcii Kreisämtern eingerichtet ist. Er setzt sich aus dem Oberbürgermeister oder deni Kreisdirektor, als Vorsitzenden und vier weiteren Personen als Beisitzer zusammen, die aus den Kreisen sozial ersahrciier Personen zu berufen sind. Diese Mitwirkung von Laien bei der Entscheidung über Fürsorgeanträge ist dankbar zu begrüßcii, erscheiiit doch dadurch, in hohe in Maße, die sachliche Beurteilung des Falles gewährleistet. Die früher insbesondere, weit verbreitete Meinung, nur der habe Aussicht unterstützt zu werden, der es verstehe, in energischer Weise seinen Anspruch zu vertreten, hat mit der Schaffung der Beschwerdeiiistaiiz bei der der Fürsorgesuchende zu hören ist, an Bedeutung verloren. Es ist kein Zweifel, daß gerade hilfsbedürftige jüdische Personen auch heute noch den Weg zur Fürsorgestelle um deswillen scheuen, weil sie glauben, sie würden dort ihr Recht liicht finden. Daraus erklärt sich auch zum Teil, die verhältnismäßig geringe Inanspruchnahme der allgemeinen Fürsorge (Armcnfürsorgeß vor dem Krieg, wobei jedoch der peinliche Beigeschmack, der nun einmal diesem Fürsorgezweig anhastct, für die Unterlassung der Inanspruchnahme mitbestimmend war. Allerdings darf bei dieser Betrachtung der allgcineine Wohlstand der Vorkriegszeit ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben. Gerade dieses Moment hat eine so tiefgehende Nachwirkung, daß auch heute noch erfreulicherweise festgestellt werden kann, daß die Inanspruchnahme der Armenfürsorge, insbesondere in der Stadt Mainz, äußerst geriiig ist. Unter 1350 Fürsorge fällen befinden sich 10 jüdische, eine Zahl, die äußerst günstig ist und zu der Annahme berechtigt, daß in jüdischen Kreisen nichts unversucht bleibt, um zunächst dem Hilfsbedürftigen den Weg zur Fürsorgestelle zu ersparen. Eine erfreuliche Erscheinung, die indessen durch die Verarmung des Mittelstandes ebenfalls ungünstig beeinflußt worden ist. Wie groß übrigens diese Verelendung ist, zeigt deutlich die Zahl der betreuten Kleinrentner. Unter 480 in Mainz befinden sich 20 jüdische, also beinahe 4 v. H. Berücksichtigt man nun noch, daß diese Zahl auch nicht annähernd den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so kann unbedenklich gesagt werden, daß auch hier die wirtschaftliche Entwickelung der Nachkriegszeit verhexend gewirkt hat, eine Feststellung, die im politischen Kamps gegen rechtsgerichtete Kreise unbegreislicherweise zu wenig verwertet wird. Endlich darf auch die Fürsorgetätigkeit der privaten Wohlfahrtspflege, insbesondere der in den Städten eingerichteten Zentralwohlsahrtsstellen nicht vergessen werden, sind sie es doch, die in der Regel bei vorübergehender Notlage helfend eingreisen, sodaß der Fall von der ösfenltichen Fürsorge überhaupt nicht ersaßt wird. Diese stille Arbeit wird aber leider häufig in unserer geräuschvollen, sich keiner Muße gönnenden Zeit allzu leicht übersehen. Sie auszubauen und zu vertiefen, sollte das Bestreben eines jeden sein, der dazu imstande ist. Die öffentliche Fürsorge ist, wie ich bereits wiederholt bemerkte, allein nicht in der Lage, von der Finanzierung ganz abgesehen, die großen Ausgaben, die ihrer noch harren, zu lösen. Ich erwähne nur die Waudererfürsorge, ein Problem, dessen Lösung die weitgehendste Unterstützung der Organe der freien Liebestätigkeit erfordert. Tie beabsichtigte reichsgesetzliche Regelung der Frage ist bis jetzt zu einem Abschluß nicht gelangt.'Daher wird zur Zeit erwogen, die Betreuung der Personen, denen der Wanderstab bekanntlich nicht nur aus Drang zur Berufsfortbildung in. die Hand gedrückt wurde, für größere Wirtschaftsbezirke zu regeln, weil die weitere Hinausschiebung dieser Regelung im Hinblick aus die große Zahl jugendlicher Wanderer, denen insbesondere in sittlicher Hinsicht Gefahren auf den Landstraßen drohen, nicht mehr verantwortet werden kann. Die Mitwirkung und Unterstützung der freien Wohlfahrtspflege aus diesem Gebiet wird unentbehrlich sein. Ich hoffe, daß das in großen Umrissen von mir entworfene Bild zur Genüge dartut, wie notwendig es ist, auf dem Gebiete der Fürsorge geeignete freiwillige Kräfte zur Bewältigung der Aufgaben heranzuziehen. Keiner, der sich zur Mitarbeit berufen fühlt, sollte sich deshalb dieser Anregung verschließen, und untätig bei Seite stehen. Nur nebenbei möchte ich noch die Fürsorge für jene streifen, die infolge .bet ungünstigen Wirtschaftsverhältnisse gezwungen sind, ihre Hände müßig in den Schoß zu legen. Die Betreuung der Erwerbslosen, denen die Reichsverfassung ein Recht aus Arbeit zugestanden hat, soll bekanntlich durch den Mitte Dezember 1926 dem Reichstag zugegangenen Gesetzentwurf über die Arbeitslosenversicherung eine endgültige Regelung erfahren. An Stelle des bisherigen Fürsorgeprinzips sollen diese Fürsorgeberechtigten in ähnlicher Weise versichert werden, wie dies zur Zeit schon auf