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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1926-11-01 · 6 (11.1926) · p. Seite 2

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
1 (1926)
Issue
6 (11.1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seelenzahl der sämtlichen Landesverbände umfassen, es beschließt, beziehungsweise es verlangt. Diese Reichstagung setzt sich dann aus den Mitgliedern der Landesversammlungen und Verwaltungen der Mitgliederverbände zusammen. Dem Rate soll es aber auch freistehen, die Reichstagung im Einzelsall aus eine nach Maßgabe der Seelenzahl im Wege der Verhältniswahl zu bestellende Abordnung der Landesversammlungen und Verwaltungen der angeschlossenen Verbände zu beschränken. Run kann der Uneingeweihte vielleicht fragen: „Wozu brauchen wir noch einen Verband?" und meinen: „Man organisiert das deutsche Judentum zu Tode!" Aber derartige Einwendungen wären eine vollkommene Verkennung der Sachlage. Was der Reichsverband bezweckt, geht aus dem § 1 der Verfassung hervor; da heißt es: „Der Reichsverband vereinigt unter Zusammenfassung der im deutschen Judentum wirksamen Kräfte die Landesverbände und die ihnen angeschlossenen Gemeinden zur Pfege des Gesamtbewußtseins der deutschen Juden und ihrer gemeinsamen Interessen. Er vertritt die Landesverbände und die ihnen angeschlossenen Gemeinden im Rahmen seiner Zuständigkeit und unter den sich aus § 17 ergebenden Beschränkungen gegenüber Reich und Oefsentlichkeit. Die Selbständigkeit der Landesverbände und Gemeinden in Verfassung und Verwaltung, in Unterricht, Kultus und Ritus wird durch die Zugehörigkeit zum Reichsverband nicht berührt." (In diesem § 17 wird gesagt: „1. Religiöse Fragen sind aus Antrag von mindestens x/10 der Mitglieder des Rats oder zweier rabbinischer Mitglieder vor der Beschlußfassung des Rats oder der Reichstagung zur Begutachtung Ausschüssen der beiden religiösen Hauptrichtungen zu überweisen. In die Ausschüsse sind rabbinische Vertreter zu berufen. Gegen den Einspruch eines der beiden Ausschüsse wird ein Verbandsbeschlutz nicht zugelassen. 2. Wird der Verband von Behörden zur Stellungnahme ausgesordert, so hat er, wenn Einstimmigkeit nicht vorliegt, die beiden Ausschüsse zu höreil, und abweichende Anschauungen getrennt bekannt zu geben. Bei der Vertretung der Angelegenheit gegenüber Behörden sind grundsätzlich Ratsmitglieder, insbesondere Rabbiner der beiden Richtungen, gleichmäßig hinzuzuziehen.") Im zweiten Absatz des § 1 der Verfassung heißt es dann weiter: „Zu den Ausgaben des Reichsverbandes gehören insbesondere: a) die Förderung der allgemeinen Interessen der jüdischen Religionsgesellschaft; b) die Errichtung, Erhaltung und Förderung von Unterrichtsanstalten für das Reich oder gemeinsam für mehrere Länder; e) die Errichtung, Erhaltung und Förderung von sonstigen Einrichtungen für das Reich oder für mehrere Länder. Die Anstalten und Einrichtungen des Reichsverbandes müssen so geführt werden, daß sie von Angehörigen aller religiösen Richtungen benützt werden können; 6) die Beratung der Landesverbände in gemeinsamen Angelegenheiten; e) die Schaffung einer Schiedsstelle bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landesverbänden und zwischen dem Reichsverband und einem Landesverhand; f) auf Antrag von Landesverbänden deren Vertretung gegenüber ihren Ländern; g) die Uebernahme und Förderung sonstiger Aufgaben eines Landesverbandes auf dessen Ansuchen; h) die Vertretung der deutschen Juden und ihrer Einrichtungen gegenüber den Juden des Auslandes und deren Organisationen und die Beteiligung an den Aufgaben der Gesamtjudenheit innerhalb seiner Zuständigkeit." Man erkennt schon aus diesem 8 1 den Ausgabenkreis des Reichsverbandes und wird zugeben müssen, daß durch ihn eine abschließende notwendige Krönung unserer Organisation von unten nach oben geschaffen wird. In früheren Jahren und unter der früheren Regierungsform hat das deutsche Judentum sich dauernd vergeblich bemüht, die Stellung und die Anerkennung im Rahmen des Staates und des Reiches auf gesetzlicher Grundlage zu gewinnen, die ihm neben den übrigen Religionsgemeinschaften zukam. Die Frage des Ansehens des deutschen Judentums soll durch den Reichsverband eine Lösung finden. Aber neben der Stellung nach außen, sind doch auch viele innere Aufgaben des deutschen Judentums zu lösen, die nur durch eine zusammengeschlossene Gemeinschaft erledigt werden können. Anstalten und Einrichtungen, welche der Gesamtheit des deutschen Judentums zu gute kommen, müssen von der Gesamtheit erhalten werden, wenn sie nicht zusammenbrechen sollen, nachdem Stiftungsvermögen und in Jahrzehnten gesammelte Werte auf ein nichts zusammengeschmolzen sind. Da die materiellen Forderungen des Reichsverbandes an die Landesverbände gering fein werden und die Verwaltungsaufwendungen sich auf ein Minimum beschränken sollen, wird kein Landsverband sich dem Anschluß an den Reichsverband entziehen dürfen; wir wollen eifrig Mitarbeiten. L. Von unserem Hess. Landesverband. Die Arbeiten in unserem hessischen Landesverbände nehmen einen erfreulichen Fortgang. Zahlreiche Verbandsgemeinden haben bereits ihren Beitrag für das Etatsjahr 1926 restlos entrichtet, andere einen wesentlichen Teil ihres Beitrags. Kleinliche und egoistische Bemängelungen haben wir glücklicherweise kaum zu verzeichnen. Das Verständnis für die Bedeutung unseres Verbandes und für den Segen, der von unserem Verbände zu erwarten ist, hat sich in überraschender Kürze der Zeit allenthalben durchgeseht, wodurch die Arbeiten des Oberrates erleichtert und beschleunigt werden. Schon wieder ist eine Oberratssitzung — auf den 14. November vormittags lOsisi Uhr — angesetzt, in welcher unter anderem über neuerliche Subventionsgesuche, über Anstellung von Verbandslehrkräften und über den Anschluß an den Reichsverband verhandelt und beschlossen werden soll. Wir verweisen ausdrücklich auf die hier folgende Umfrage, deren zehn Punkte wir genauer Beachtung der Verbandsgemeinden empfehlen und um deren möglichst baldige sorgfältige Beantwortung wir dringend ersuchen. Wir glauben erwarten zu dürfen, daß wir uns die Mühe wiederholter Mahnung sparen können und daß wir unsere Zeit und Arbeitskraft auf positive Hilfsarbeit verwenden dürfen. Umfrage: Mehrere Verbandsgemeinden wünschen von unserem Büro Auskunft darüber, wie verschieden^ Gemeindeangelegenheiten anderwärts geregelt sind. — Zu diesem Zwecke bitteu wir, diesbezügliches Material uns baldgesälligst zukommen zu lassen — Hierzu gehören folgende Ausschlüsse? 1. Wird die Kultussteuer von der Finanzkasse oder von dem Rechner der Religionsgemeinde erhoben? 2. Wie hoch ist das Steuersoll für 1626 (Rj)? 3. Wie hoch ist die Einnahme an Miete für Synagogeplätze? 4. Wie sind die Shnagogeplatz-Preise im einzelnen festgesetzt? 5. Wie sind die Bäderpreise? 2

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