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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1926-11-01 · 6 (11.1926) · p. [Seite]

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
1 (1926)
Issue
6 (11.1926)
Date
1926-11-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Mra m MMlUlM-llck des Lsndesverbgndes der istseWchen ^7-"'.: - . -■ 1 -.. -L-^ Dieses Blatt erscheint monatlich und geht den Wt-!!! Luschristen: Wainj, Üjindenburgstrahe (ftr. 44 gliedern unentgeltlich >u. » Erscheinungsort Wainj. Ili schriftleitung: Badbiner vr. s. Leoi, Blainj 4 »KG—ii,",-m Der Reichsverband Was wir in früheren Nummern unseres Mitteilungsblattes schon als wahrscheinlich bezeichnet haben, ist um ein gutes Stück der Verwirklichung nähergerückt: am 24. Ott. sind die Vertreter der verschiedenen Landesverbände in Berlin zusammengekommen und haben für den notwendigen „Reichsverband der deutschen Juden" eine einigende und allen Wünschen möglichst Rechnung tragende Form der Satzung gesunden. Der Weg zu diesem Ziele war nicht leicht. Schon der Name dieses Verbandes hatte Schwierigkeiten bereitet; die einen meinten, man müsse den Verband „Jüdischer Reichsverband" nennen, andere schlugen die Bezeichnung „Deutscher Reichsverband israelitischer Religionsgemeinden" vor; wieder andere wollten den Namen „Reichsverband der jüdischen Gemeinden Deutschlands" gewählt wissen, vierte brachten die Bezeichnung „Deutschjüdischer Reichsverband" in Vorschlag und auch der Name „Reichsverband deutscher Juden" war beantragt worden. Für jede dieser vorgeschlagenen Bezeichnungen ließen sich gute Gründe Vorbringen. Nun hat man sich aus den Namen „Reichsverband der deutschen Juden" geeinigt. Die Frage des Aufbaus dieses Neichsverbandes war Gegenstand langandauernder und lebhafter Auseinandersetzungen bei den verschiedenen vorbereitenden Zusammenkünften. Auf der einen Seite wünschte man als gesetzgebende Vertretung des Reichsverbandes eine auf breitester demokratischer Grundlage durch allgemeines, gleiches, direktes und proportionelles Wahlrecht für alle Juden und Jüdinnen über 20 Jahre zusammentretende Reichstagung; den Beschlüssen dieser Reichstagung, deren Durchführung einem von der Reichstagung zu wählenden „Rat" übertragen sein sollte, hätten sich die Landesverbände in weitgehendem Ausmaße unterzuordnen gehabt. Aber schon die Verschiedenheit der Ausgaben und des Ausbaus der Landesorganisationen ließen eine derartige Leitung „von oben herunter" als bedenklich erscheinen; dann aber hätte gerade aus demokratischen Gesichtspunkten heraus einem allgemeinen Recht der deutschen Juden, wie es durch die Wahl der deutschen Juden. zur Reichstagung zum Ausdruck gekommen wäre, eine allgemeine Pflicht entsprechen müssen, d. h. jeder Jude und jede Jüdin hätte eine besondere, dem Reichsverband zufließende, allgemeine Steuer entrichten müssen, was unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen fast untragbar wäre. Außerdem aber hätten die allgemeinen Wahlen und der große Apparat der Organisation große Summen verschlungen, die man doch richtiger für die Bewältigung notwendiger innerer Arbeiten verwendet. So hat man sich schließlich doch dahin geeinigt, daß der Reichsverband einen Dachverband der Landesverbände darstellen soll, in welchen diese Landesverbände ihre Delegierten entsenden. Den Landesverbänden soll weitestgehende Freiheit in der Erledigung ihrer Aufgaben für ihr Landesgebiet gewahrt bleiben. Allerdings hat man in Erkenntnis der Berechtigung der demokratischen Strömung unserer Zeit den Antrag des Herrn Rabbiner Dr. Baeck, Berlin, angenommen, der besagt: „Es soll die Schaffung eines aus direkter, geheimer Verhältniswahl hervorgehenden Reichstagung für später angestrebt werden." So wird also zunächst der Reichsverband von einem aus etwa fünfzig Mitgliedern bestehenden Rat, welcher von den Landesversammlungen gewählt werden soll, und einem neungliedrigen Präsidium, welches von dem Rat bestimmt wird, geleitet werden. In dem Präsidium sollen die verschiedenen Hauptrichtungen des deutschen Judentums vertreten sein. Die Gleichberechtigung der religiösen Richtungen im Ausbau und in den Arbeiten des Reichsverbandes wurde auf Grund von Anträgen der gesetzestreuen „Achduth", welche besondere Wortführer entfandt hatte, sichergestellt. Außer dem Rat und dem Präsidium kann eine Reichstagung der deutschen Juden zusammentreten, wenn Angelegenheiten, welche besonders wichtige Interessen des deutschen Judentums betreffen, erörtert werden sollen. Die Einberufung dieser Reichstagung erfolgt, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Ratsstimmen oder wenn ein Drittel der Landesverbände, welche mindestens zwei Drittel der 01326402010200020100

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