Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 1 (1926)
- Issue
- 1 (6.1926)
- Date
- 1926-06-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Verfassung des Landesverbands der Israelitischen Religionsgemeinden Hessens. Die in der Anlage aufgeführten hessischen israelitischen Religionsgemeinden haben sich in Gemäßheit des Art. 137, Absatz 5 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 zu dem „Landesverband der Israelitischen Religionsgemeinden Hessens" zusammengeschlossen und sich die folgende Verfassung gegeben: Artikel i. Rechtsform, Sitz, Verwaltung. Der Landesverband der Israelitischen Religionsgemeinden Hessens ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sein Sitz ist der Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden des Oberrats. Artikel n. Beitritt. Dem Landesverband können alle Religionsgemeinden Hessens beitreten; der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberrat. Artikel in. Austritt, Ausschließung. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt. — Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung, welche vor dem 1. Oktober abgegeben sein muß, aus den Schluß des Kalenderjahres erfolgen; b) durch Ausschließung, die der Gemeindetag ausspricht. — Die Ausschließung kann nur erfolgen, wenn die Tagesordnung des Gemeindetages den Antrag auf Ausschließung enthält und sie wenigstens zwei Wochen vor der Tagung den Verbandsgemeinden zugegangen ist. — Zu dem Beschluß, welcher die Ausschließung ausspricht, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich. Der Beschluß bedarf keiner schriftlichen Begründung und kann auf dem Rechtswege nicht angefochten werden. Mit dem Ausscheiden erlischt jeder Anspruch an dem Landesverbandsvermögen. Artikel iv. Aufgaben. Der Landesverband hat die Aufgabe, die Gesamtheit der Verbandsg^Enden nach außen hin und der S.taatsregierung gegenülWUu vertreten und die Gemeinden unter Wahrung ihre:, Selbstbestimmungsrechtes zur Pflege jüdisch-religiöser Interessen zusammenzufassen. Insbesondere liegt ihm ob: a) die Förderung allgemein religiöser und religiös-sozialer Angelegenheiten, b) die Schaffung und Bereitstellung von Mitteln für leistungsschwache Verbandsgemeinden, c) die Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Rabbiner, Lehrer, Kantoren und anderen Beamten der Verbandsgemeinden, 6) die Beratung der Gemeinden in Angelegenheiten der Verwaltung, e) die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Gemeinden oder zwischen Gemeinden, Rabbinern und Gemeindebeamten, sofern ein Teil daraus anträgt und der andere Teil mit diesem Schlichtungsversuch einverstanden ist. Fragen der Staatspolitik, des Kultus und des Ritus sind von der Verbandstätigkeit ausgeschlossen. Artikel v. Besteuerungsrecht, Finanzen. Die Mittel werden aufgebracht: a) durch die Beiträge der Verbandsgemeinden, b) durch Zuwendungen von juristischen und physischen Personen. Jede Verbandsgemeinde soll wenigstens 3 Prozent ihres Umlagensolls, und nicht weniger als 50 RM., an den Verband als Beitrag leisten. Der Betrag von 50 RM. kann in Einzelfällen auf Antrag durch den Oberrat herabgesetzt werden. Darüber hinaus kann der Oberrat eine Umlage ausschreiben, die nicht mehr als 2 Prozent des Umlagensolls der Gemeinden betragen darf, so daß die Gemeinden nicht mit mehr als 5 Prozent ihres Umlagensolls belastet find. Artikel vi. Organe. Die Organe des Landesverbandes sind: a) der Gemeindetag, b) der Oberrat. Artikel vii. Gemeindetag, Abgeordnete. 1. Der Gemeindetag besteht aus Abgeordneten der zum Landesverband zusammengeschlossenen Gemeinden. Jede Verbandsgemeinde hat für je 50Steuerzahler eine Stimme und kann für jede Stimme einen Vertreter entsenden. Das Stimmrecht einer Gemeinde kann aber nur durch einen Abgeordneten ausgeübt werden. 2. Gemeinden unter 50 Steuerzahlern können sich zu einem Stimmverbande zusammenschließen. Wenn Gemeinden aus besonderen Gründen einen Stimmverband von 50 Steuerzahlern nicht zusammenschließen können, entfällt auf 30 Steuerzahler ihres Stimmverbands eine Stimme. Der Oberrat beschließt, ob derartige besondere Gründe vorliegen. 3. Bleibt bei der Teilung der Zahl der Steuerzahler durch 50 ein Rest von wenigstens 30, so entfällt auf den Rest eine weitere Stimme. 4. Jede Verbandsgemeinde bestimmt ihren Abgeordneten durch ihren Gemeindevorstand. Der Abgeordnete muß Mitglied seiner Verbandsgemeinde oder einer Verbandsgemeinde seines Stimmverbandes sein. 5. Die Stimmverbände wählen ihre Abgeordneten durch Abstimmung der Ersten Vorsteher der zum Stimmverband zusammengeschlossenen Gemeinden. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Artikel vm. Gemeindetag: Berufung. Der Gemeindetag muß vom Oberrat jährlich einmal berufen werden (ordentlicher Gemeindetag). Ein außerordentlicher Gemeindetag soll berufen werden, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert; er muß berufen werden, wenn eine oder mehrere Verbandsgemeinden, die allein oder zusammen über wenigstens 10 Stimmen verfügen, die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Im letzten Falle hat die Berufung innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erfolgen. Der Oberrat bestimmt Ort und Zeit des Gemeindetages und lädt die Verbandsgemeinden spätestes- 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesc^-Emg schriftlich ein. Artikel ix. Gemeindetag: Vorsitz. Den Vorsitz im Gemeindetag führt der Vorsitzende des Oberrats, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Oberrates. Artikel x. Gemeindetag: Beschlußfassung. Soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt, gelten für die Beschlüsse des Gemeindetages die folgenden Bestimmungen: a) Der ordentliche Gemeindetag ist beschlußfähig, wenn wenigstens 25 Stimmen vertreten sind. Ist der Gemeindetag nicht beschlußfähig, so ist alsbald ein neuer Gemeindetag zu berufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. b) Der außerordentliche Gemeindetag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, c) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Artikel xr. Gemeindetag: Tagesordnung. Die Tagesordnung eines ordentlichen Gemeindetages'hat insbesondere zu enthalten: a) Die Aufstellung des Iahresvoranfchlages. b) Berichterstattung des Vorsitzenden des Oberrates über die Angelegenheiten des Landesverbandes, c) Wahl zweier Abgeordneten zur Kasseprüfung, ci) Entlastung des Oberrates, s) Wahl der Mitglieder des Oberrates und ihrer Stellvertreter. Artikel xn. Gemeindetag: Außerordentliche Anträge. Ueber Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt und abgestimmt werden, wenn wenigstens 10 Stimmen, die aber nicht einem Stimmberechtigten allein zustehen dürfen, sie einbringen und wenn sie weder Verfassungsänderungen noch die Auflösung des Landesverbands betreffen.