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Jüdische Wochenschau · 1966-11-18 · 2194 (18.11.1966) · p. [Seite 4]

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Journal
Jüdische Wochenschau
Volume
27 (1966)
Issue
2194 (18.11.1966)
Date
1966-11-18
Page
[Seite 4] (sequence 4)
Language
German, Spanish
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4 — Vi*rn«*, U de Noviembre de 1966 JÜDISCHE WOCHENSCHAU Aüo XXVII. — EP 2194 Bundestagspräsident Ger- Stenmaier sprach auf deir. Jüdischen Weltkongress von «ten Zweifeln, die er habe ob es einem Deutschen möglich sei, mit seiner Stimme über den Abgrund zu dringen, der Juden und Deutsche trenne. Ein solcher Abgrund wird angesichts des Urteils, das das Diisseldor- ' ler Schwurgericht am 5. Au- : gust 1966 gegen sechs Ange 1 hörige des Einsatzkommandos 5 gefällt hat, besonders deutlich. Folgender Tatbestand war > Gegenstand des seit 3. Marz 1966 laufenden Gerichtsverfahrens; Im Sommer und Herbst 1941 operierte das Elinsatzkommando 5 unter Führung des SS-Obersturmbannführers Mayer in der Ukraine Beine Eänsatzaufgabe war in erster Linie der Massenmord; an wehrlosen jüdischen Männern, Frauen und Kindern. Der 3. Zug des Kommandos wurde nacheinander von dem BS-Untersturmführern Karl , Jung, zur Tatzeit 28, und j Horst Huhn, damals 31, ge- 1 führt. Beide hatten Rechtswissenschaften studiert, die Führerschule der Sicherheitspolizei besucht und waren als Kriminalkommissare ausge. bildet. Jung brachte es nach dem Krieg zum Kriminalhaupt-; kommissar in Düsseldorf; erst 1960. nach Einleitung des Verfahrens, wurde er sei- : nes Amtes enthoben. Huhn, der in den ersten Nachkriegsjahren unter falschem Namen lebte und sich als Schlichter beim Düsseldorfer Wohnungsamt betätigte, wurde später Leiter der Rechts, j abteilung eines Konzerns. Um j die Haftentlassung Huhns 1962 zu erreichen, stellte der Konzern für ihn eine Kaution von 50.000 DM. Ausser gegen die beiden BS-Führer wurde der Prozess gegen vier ihrer Untergebenen, darunter den dienstältesten Unterführer des Teilkommandos. einen SS-Sturm- «charführer, geführt Alle Angeklagten waren Mitglieder der NSDAP, vier von ihnen Angehörige der Gestapo ©der Kriminalpolizei. Kein Ruhmesblatt an ihrer Exekution Deteiligt hatte. Beide haben nach Feststellung des Schwurgerichts erkennen müssen und auch erkannt, dass die Tötung der Juden glatter Mord gewesen ist. Gleichwohl haben sie die Erschiessungskommandos bestimmt und die Opfer ausgesucht. und dies, obwohl nach der vom Gerichtsvorsitzenden gegebenen Urteilsbegründung ihr Vorgesetzter, der Einsatzkommandoführer, keine Aktivität in diesem Sinn von ihnen erwartet, ja, im Gegenteil sogar Möglichkeiten zur Umgehung des Befenls aufvon HENRY ORMOND D mit ihren Eänsatzkomman. I ben. Wer dos in Russland gespielt ha- Mordhetze ben. Durch die erhalten gebliebenen Ereignismeldungen ist minutiös festgehalten, dass allein im Gebiet der So wjetunion nur durch die Eänsatzkommandos etwa eine Million jüdischer Männer. Frauen und Kinder ermordet worden sind. Die Einsatzkommandos in Russland umfassten alles in allem nicht mehr als 3.000 zeigt oder solchen staatlichen Mann. Sie waren unter dem j Mordterror für eigene Zwek- Gesichtspunkt nationalsoziai ke ausnutzt, kann sich des. Strafe gewählt worden, die noch unter der Hälfte der Höchststrafe liegt, und einaber politischer willig nachgibt, “‘i1! destTrafe hinausgegangen Mit einem Gefühl der Bittermit hierzu besonders Ausgewählten waren. Sie wussten sehr wohl zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden und vertrauten darauf, dass der nationalsozialisti. sehe Unrechtsstaat sie dekken werde und dass sie sich nie vor einem rechtsstaatligen bringt und fremde ver. brecherische Ziele zur Grundlage eigener Ueberzeugung und eigenen Handelns macht, oder wer in seinem Dienst oder Einflussbereich dafür sorgt, dass solche Befehle rückhaltslos vollzogen werden, oder wer dabei anderweit listischer Zuverlässigkeit ausgezeigt habe. Trotzdem ver- , j . . urteilte das Schwurgericht - j aus dem Antrag der Staatsan- 1 waltschaft folgend — nur wegen Beihilfe zum Mord, und zwar Jung zu dreiein. halb Jahren und Huhn zu bewährten Angehörigen der Sicherneitspolizei (Gestapo und Kriminalpolizei) des I SD, der Ordnungspoüzei und Das Strafmass Das Gericht hielt für erwiesen, dass Jung die Erschliessung von 15 Juden angeoidnet und Huhn die Tötung von 140 jüdischen Männern. Frauen und Kindern befohlen und sich teilweise sieben Jahren Zuchthaus. Die übrigen Angeklagten haben an den Exekutionen teilgenommen, Menschen durch Genickschuss ermordet oder zur Exekutionsstätte geführt oder die Schützen zum Erschiessungskommando einge - teilt. Eäner von ihnen hatte nach seinen eigenen Worten ,,25 Stück“ Krankenhausinsassen zum Erschiessungsgraben gebracht. Bei zweien von ihnen hatte der Staatsanwalt je ein Jahr Zuchthaus und bei den anderen gar selbst Freispruch beantragt. Das Gericht sprach alle vier frei, teils mangels Beweises, teils : wegen Befehlsnotstandes.! Das Urteil muss befrem- 1 den, 1. weil die beiden SS-Fiihrer nicht als Täter, sondern als Gehilfen bestraft wurden; 2. weil auch bei Annahme der Beihilfe ihre Strafen recht milde ausfielen: 3. soweit die SS-Unterführer und SS-Männer wegen Befehisnotstandes freigesprochen wurden. | Aus dem vor dem amerika- ' nischen Militärgerichishof in Nürnberg 1947/48 geführten i Einsatzgruppen-Prozeßs. aus 1 den seit 1958 vor deutschen : Schwurgerichten abrollenden , Verfahren und aus zeitge- . schichtlichen Forschungsarbeiten, in erster Linie des Instituts für Zeitgeschichte in München, ist hinreichend ' bekannt geworden welch! grauenvolle Rolle die vier Einsatzgruppen A, B. C und LUACH — (KALENDER) Freitag, den 18. November 5 Kislew Sonnabend, den 19. November 6. Kislew Schabbat WAJEZE — Haft. Hosea 12 Sonntag, den 20. November 7. Kislew Montag, den 21. November 8. Kislew Dienstag, den 22. November 9. Kislew Mittwoch, den 23. November 10 Kislew Donnerstag, den 24. November 11 Kislew Freitag, den 25. November 12. Kislew Sonnabend, den 26. November 13. Kislew Schabbat WAJISCHLACH — Haftara: OBADJA Sonntag, den 27 November 14. Kislew Montag, den 28. November 15. Kislew Dienstag, den 29. November 16 Kislew 1947: UN-Besch)uss über die Eirrichtung des Staates Israel Mittwoch, den 30. November 17 Kislew der Waffen-SS zusammen, sie hatten sämtlich SS-Ränge. Ihre mit Abstand wichtigste Aufgabe war die Ausrottung der jüdischen Bevölkerung, durch die Tarnbezeichnung „Sonderbehand. lung potentieller Gegner“ charakterisiert. Die Führer der Einsatzgruppen, Kommandos und Teilkommandos waren in der Regel fanatische Nationalsozialisten und Rassenfanatiker, zumeist Akademiker unter ihnen überwiegend Juristen. Sie wussten, was sie taten; sie kannten keine Hemmungen; sie waren eifrige und überzeugte Täter un3 nicht unter Druck handelnde Gehilfen fremder Tat. Im berühmt gewordenen „Stachynski-Urteil“ vom 19. Oktober 1962. abgedruck* in der Amtlichen Sammlung Bd 18 S. 87 ff insbesondere 94, hat der Bundesgerichtshof sich mit dem Problem geplanter und organisierter Massenmorde auseinander gesetzt und hierzu folgend? Rechtsgrundsaetze auf gestellt; „Die besonderen Umstände staatlich befohlener Verbrechen befreien die Tatbeteiligten keineswegs von der strafrechtlichen Schuld. Jede staatliche Gemeinschaft darf und muss verlangen, dass sich jedermann von Verbrechen. auch von unter Miss, brauch staatlicher Befugnisse geforderten, bedingungslos fernhält. Andernfalls wäre jede Ordnung aufgelöst und den potischen Verbrechen das Tor geöffnet. Der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt darin, dass der Menscr, auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist. sich für das Re.hi und gegen das Unrecht zu entscheiden. sein Verhaltet' nach den Normen des rechtlichen Sollens einzurichten und aas rechtlich Verbotene zu vermeiden... Daran ist auch für den Bereich verbre. cberischer Regime festzuhalten. .Unter besonderen Umständen mögen staatliche Verbrechensbefehle allerdings Strafmildungsgründe abgehalb nicht darauf berufen nur Tatgehilfe seiner Auftraggeber zu sein. Se;n Denken und Handeln deckt sich mit demjenigen der eigentlichen Taturheber ESist regelmässig Täter.“ Taeterschaft nicht Beihilfe Ueber diese Grundsätze haben sich Staatsanwalt. Schaft und Gericht in Düsseldorf hinweggesetzt, als sie übereinstimmend bei den beiden SS-Führern nur Beihilfe und nicht Täterschaft annahmen. Freilich reihen sie sich damit in die bedenklich hohe Zahl von Gerichtsent. Scheidungen in NS-Verbrecherprozessen ein. in denen — ebenfalls zu Unrecht — anstelle von Täterschaft Beihil. fe angenommen wurde. Mit Recht weist Henkvs in seinem Buch „Die nationalsozialistischen Gewaltverbrechen“ Kreuz-Verlag 1964) darauf hin. dass es zu den Ausnahmefällen gehört, wenn ein SS-Führer eines Einsatzkommandos wegen Täter- TnntiicVi * Schaft (und nicht nur wegen Beihilfe zum Mordi zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt wird (siehe das Kapiden“). Wird von dieser Kann-Vortel „Einsatzgruppen ui.d Morde in Russland“, S. 119 und 122). mal ist man ganze 6 Mona- | chen Gericht zu verantwor. te über die gesetzliche Min. ’ ten haben würden. Was es in Wirklichkeit mit dem bis zum Ueberdruss zitierten Befehlsnostand auf sich hat, haben wir im grossen Auschwitz-Prozess erfahren. Dort lag das Material der Zentralen Stelle der Landesjustiz - Verwaltungen in Ludwigsburg vor, die auf diesem Spezialgebiet ein« ausgezeichnete Sammlungs-, Eirmittlungs- und Forschungsarbeit geleistet hat. Das Ergebnis der eingehenden Untersuchungen, in mehreren Aktenbänden niedergeiegt, ist im Besitz aller deutschen Staatsanwaltschaftenleider i keit kontrastiert man solche ■ Strafen gegen Tausende von I Todesurteilen, die deutsche Zivil- und Militärgerichte ' während des Dritten Reiches für oft lächerlich geringe Straftaten bedenkenlos gegen einverständTichen** Eifer | deutsche und Ausländer verhängten. Die ausgesprochenen Strafen stehen auch in keinem Verhältnis zu denjenigen, die wegen Eigentumsdelikten auch heute noch in der Bundesrepublik ausgesprochen werden. Harte Kritik fordert letzlich der Freispruch derjenii aber zu wenig Gebrauch SS-Angehörigen durch i ^avon_ gemacht. Ich fürchte, gen das Düsseldorfer Gericht heraus, der wegen angeblichen Befehlsnotstandes erfolgt ist, auch wenn er den Anträgen der Staatsanwaltschaft entspricht. Dass die Angeklagten sich auf Befehlsnotstand berufen haben, war ihr gutes Recht. Das tun nahezu alle Angeklagten in NS-Verbrecherprozessen. Etwas anderes ist es freilich, ob diese Verteidigung ihnen von Staatsanwaltschaft und Gericht geglaubt und abgenommen wird. Dies geschieht leider häufiger, als es verantwortet werden kann, obwohl der Bundesgerichtshof den Gerichten die Anlegung eines strengen Masstabes zur Pflicht gemacht hat. Im Urteil vom 29. März 1963, Amtliche Sammlung Bd, 18, S. 311, heisst es hierzu: „Wer sich auf Nötigungsstand beruft, ist nur ent. schuldigt wenn er sich nach : allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder , vermeintlichen Gefahr auf ' eine die Straftat vermeiden-; de Weise zu entgehen, ohne einen Ausweg zu finden. Je i schwerer die abgenötigte | Straftat ist, um so strengere Wenn aber schon — wie im Anforderungen sind an diese iSIAS de ch vorliegenden E'all — der eigene Täterwille verneint wird, dann fällt auf in welchem Ausmass Staatsanwaltschaft und Gericht dfe Vor Schriften der Paragraphen 44. 49 und 211 StGB missachten. Danach ist grundsätzlich die Strafe des Gehilfen nach der des Täters, d. h. bei vollendetem Mord auch nur eines einzigen Menschen, mit lebenslangem Zuchthaus festzusetzen. Eine Ermässigung ist nur zulässig („Die Strafe des Gehilfen... kann jedoch... ermässigt wer schrift Gebrauch gemacht, dann kann auf eine zeitige Zuchthausstrafe — mindestens 3. höchstens 15 Jahre — erkannt werden. Es mutet nun eigenartig an. nass in \ NS-Verbrecher-Prozessen die deutschen Schwurgeru rte we- ' gen Beihilfe zum Mord ausnahmslos nur zeitige Zuchthausstrafen verhängen Nicht ein einziger Fall ist bisher bekannt geworden, r dem der Gehilfe das an sich vom Gesetz vorgesehene Zuchthaus auf Lebenszeit erhalten hätte; selbst nicht :n Fällen, in denen die Beihilfe zum vieltausendfachen Massenmord und über einen längeren Zeitraum hinweg geleistet wurde. Aber nicht genug famit: Wenn die Beihilfe zum Mord in einer Vielzahl von Fällen erfolgt und die Mordtaten unter grauen, haften Begleitumstännden in beispiellos brutaler Form geschehen, wenn sie sich gegen Hilf- und Wehrlose richten, darunter Greise, Frauen, Kinder, Säuglinge. alles Menschen, denen nichts weiter vorzuwerfen ist als ihr Jude-Sein, dann sollte man annehmen, dass die Gerichte wenigstens den ihn*m vom Gesetz gegebenen Strafrahmen voll ausschöpfen und Höchststrafen zumessen. Aber nichts dergleichen ge- Prüfung zu stellen.“ Die Legende vom Befehlsnotstand Besonders vorsichtig sollte man bei der Bejahung von Befehlsnotstand sein wenn es sich um die Angehörigen | hatteTweder war die Einheit von Einsatzkommandos han- , gegen die Frauen und Kindelt, die, wie aufgezeigt, reine Massenmordkommandos ' (Schluss auf Seite 5) dass das auch im Düsseldorfer Prozess der Fall war. Denn sonst hätte es nicht möglich sein können, dass der Kriminalrat und SS- Hauptsturmführer H. als Zeuge unwidersprochen hätte Vorbringen können. i944 sei ein Oberwachtmeister wegen der Weigerung, an der Exekution niederländischer Widerstandskämpfer teiizunehmen, wegen Feigheit vor dem Feind selbst erschossen worden. Der gleiche Zeuge, im Auschwitz - Prozess vernommen, musste zugeben, dass er wegen seiner Gestapotätigkeit von einem niederländischen Gericht zu 7 Jahren Gefängnis verurteilt worden war und dæs er aus eigenem Wissen die angebliche Erschiessung gar nicht bezeugen konnte. Eän in Düsseldorf vernommener Kellner und früherer SS-Junker D. hatte die gleiche Geschichte — Füsilierung eines Zugführers seiner Einheit und Bekanntgabe durch Tagesbefehl weil er sich geweigert habe, 16 jüdische Frauen und Kinder zu erschiessen — auch im Auschwits-Prozess aufgetischt. Dabei stellte sich seine Unglaubwürdigkeit heraus. In einer eigenen Strafsache war ihm verminderte Zurechnungsfähigkeit gern. Paragraph 51 Abs. II StGB zugebilligt worden. Zwei der gleichen Einheit angehörende Zeugen bekundeten, dass sich der Vorfall nicht zugetragen ~ E schieht. Auch im Düsseldorr.lllHllÎîTlÏÏmTÏÏÎÏÏÎÏÏrillllllllHliillHIIIIUJlI»inillllllHIH»IIIIIIIIIIIIIMHÏI«ÎIHIIIÎIIIÎÏIIlTinïlillE *er ■^’a^ einmal «i Neuerscheinungen des Verlages „OLAMENU“ in TEL AVIV. POB 3002. Dr. E J. GOERLICH (Wien): RUTH. — eines jüdischen Mädchens. Eän Wiener der Nazizeit — Kart. $ 5—. ISRAEL Geschichte Roman aus Prof Dr HARRY ZOHN (Wa'tham): Wiener Juden in der deutschen Literatur. Reich illustriert. Halbleinen $ 3.50 ZEITSCHRIFT FUER DIE GESCHICHTE DER JUDEN Herausgegeben und redigiert von HUGO GOLD. Abonnement nur ganzjährig $ 8.50. DEMNAECHST ERSCHEINT: HUGO GOLD: GESCHICHTE DER JUDEN IN WIEN. Das Standardwerk der jüdischen Geschichte Wiens. Hunderte Illustrationen. Ekmässigter Subskriptionspreis vor Erscheinen $ 20.—, nach Erscheinen $ 35.— IN VORBEREITUNG: „HISTORY OF THE JEWS IN AUSTRIA" Ein Jahrbuch in deutscher und englischer Sprache. Herausgegeben und redigiert von HUGO GOLD. GEDENKBUCH DER UNTERGEGANGENEN JUDEN¬ GEMEINDEN DER TSCHECHOSLOWAKEI Herausgegeben und redigiert von HUGO GOLD Er. scheint in zwei Bänden. L Band Böhmen, Mähren und Schlesien. — II. Band Slowakei und Karpatorus. Alle diese Publikationen erscheinen im Rahmen des im Eäitstehen begriffenen CHAJES-INSTITUTS

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