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Jüdische Wochenschau · 1955-08-26 · 1319 (26.8.1955) · p. Seite 2

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Journal
Jüdische Wochenschau
Volume
16 (1955)
Issue
1319 (26.8.1955)
Date
1955-08-26
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German, Spanish
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a — Viernes, 26 de Agosto de 1055 J r t>! tt C M C « O C I B I I C I i I Año XVI. — No. 131* (Schluss von Seite 1) Sie hat hierfür nur ein Achselzucken übrig, zeigt die kalte Schulter und erklärt, sie habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. Und was antworten ■wir? Wir unterschreiben ein Abkommen, das von Wiedergutmachung oder Entschädigung auch nicht einen Passus enthält. Die Oesterreicher sind lediglich bereit, unter beet. mmten Voraussetzungen für angerichteten Schaden Hilfeleistungen zu entrichten. Man mag diese Form der Zahlung auch als „Entschädigung’' bezeichnen. Schliesslich sind juristische Termini dehnbar. Aber nach den heute üblichen Bezeichnungen sind diese Leistungen der österreichischen Regierung nicht unter die Entschädigungszahlungen zu rechnen, weil schon aus dem Abkommen mit Wien eindeutig hervorgeht, dass Oesterreich keine Entschädigungsgesetz© erlassen wird. Um Missverständnisse zu ▼ermeiden, soll nebenstehend eine Uebersicht folgen, welcher Personenkreis Rechte aus dem Wiener Abkommen ableiten kann. Aus dieser Tabelle ergibt sich bereits, dass der Zweck dieser Regelung nur darin besteht, einem he* stimmten Kreis von Verfolgten. die am 13. März 1938 österreichische Staasbürger gewesen sind oder dort zehn Jahre ununter- | brochen gelebt haben, eine einmalige Beihilfe, nicht j aher eine Entschäd;gung zu leisten. Damit werden Menj sehen, die Reehtsansprü- ] che haben, zu Bittstellern degradiert, wie be elts einmal an dieser Stelle gesagt worden ist. Hieran ändern weder ungenaue technische Angaben noch die Existenz grosser Schwerigkeiten bei den Verhandlungen mit de - österreichischen Rogie rung, die niemals bestrit* ten worden find, auch nur das Geringste. Woher stammen die Kittel 7ii diesem Fonds? Wir werden darauf aufmerksam gemacht, dass die oster eicbriche Regierung entgegen 1er hier gemachten Mitteilung sehr wohl B ü E C H E R LEIHWEISE auch alle Neuerscli ein ungen. Grösste Auswahl Katalog kostenlos, l^ihhihliothek COSMOPOLITA’ Arda. Corriente» 424 I Hoflokal und in } Bel grano: Sucre 3390 j zu diesem Fonds aus ihrem eigenen Budget beisteuert. Immerhin wird es ln Oesterreich 30 Millionen Schilling erbenlosen Vermögens geben, die auch dem Fonds überwiesen werden. Bisher machten die Oesterreicher die grössten Schwierigkeiten, wenigstens dieses erbenlose Vermögen zur Verfügung zu stellen. Jetzt wollen sie we nigstens diese erbenlose | Vermögen dem Hilfsfonds zuführen. Aus welchem , Grunde aber behalten sie sich ein Bestimmungsrecht I iiber Vermögenswerte vor, : die ihnen nicht gehören? Denn der Hilfsfonds wird von österreichischen Be- I amten entweder ganz oder in einer festgelegten Proportion verwaltet. Wenn dieses erbenlose Vermögen herausgegeben wird, dann beruht diese Rückgabe auf einem Rechtsanspruch. Die Auslieferung des erbenlosen Vermögens erfolgt deshalb, weil diese Werte nicht den heutigen Eigentümern oder dem österreichischen Staat gehören. Wenn dies aber der Fall ist, mit welchem Grund und gestützt auf welchen Rechtsanspruch erfolgt die Herausgabe nicht bedingungslos? Warum kann derjenige, der bisher das erbenlose Vermögen zu Unrecht. besass, auch noch darüber bestimmen, was mit ihm in Zukunft wird? Nehmen wir nur die Ziffer von 30.000.000 Schilling. die das erbenlose jüdische Vermögen betragen soll. In welcher Höhe werden die Nutzniessungen bis zum heutigen Tage veranschlagt? Wen-n hierfür Abmachungen getroffen werden sind, warum hat man sie nicht bekannt gegeben? j Wenn schon d e österreichische Regierung „freiwillig" gewisse Zahlungen im Laufe der nächsten zehn Jahre zu machen verspricht, dann soll sie diese nicht teilweise, sonde n ganz au» ihrem Budget tra gen Die Verwendung des erbenlosen Vermögens für Hilfsleistungen der österreichischen Regierung bedeutet, dass diese nicht fremdes Eigentum he ausgibt, sondern das erbenlose Eigentum wie ihre eigenen Vermögenswerte behandelt, die sie nun ,.grosszügig” Judith Schenkolewski Kultusstickereien Schabbo^decken Tallisbeutei Käppchen Mazeot-Taschen Hand- und Maschinenstickerei von Cett und Tischwäsche BEBEDISHO 2585 T. E. 73-9155 Liebling f'oumier* . Sperrhölzer DIAZ VELEZ 5224 a) 46 T, 23. 43-1575 y 157« PAKET- VERSAND Adolio Schönfärber Monroe 3371 — 76-544« für arme, alte, kranke und arbeitsunfähige Juden verwendet. Mit anderen Worten heisst das, die österreichische Regierung übt Wohltätigkeit auf Kosten der umgebrachten Juden, j Schliesslich dürfte auch! die Frage nicht unberech- J tigt sein, aus welchen Gründen de österreichische Regierung überhaupt Hilfeleistungen zahlt, wenn sie „mit der ganzen Sacne", mit dem nazistischen Regime und den antijüdischen j Gesetzen nichts zu tun hat (und selbst nur ein Opfer j gewesen ist. Diese Frage , blieb unbeantwortet. Wird die österreichische Regiej rung behaupten wollen, sie handle aus Gutmütigkeit? Hat das jüdische Volk es | wirklich nötig, philantropische Gesten von der öster! reichischen Regierung entgegenzunehmen und damit t auf seine Rechte verzichten, | die aus histor.sehen Ereignissen erwachsen sind, für die Oesterreich mitverantwortlich ist? Wenn wir einem so hervorragenden Experten wie Dr. Robinson folgen, dass mehr als dieses Ergebnis nicht erreicht werden konnte, dann erhebt sich immer noch die Frage, ob man ein solches Angebot akzeptieren darf. Vielleicht sollte man die österreichischen Juden selbst fragen, ob uUt diese Unterstützungen annehmen wollen, mit denen sie möglicher we so abgei funden werden. ( Die vielen Zustimmungen zu unserem Standpunkt woPen wir hier nicht im einzelnen wiedergeben. Die darin geäusserten Auffassungen stimmen mit dem ersten, hier veröffentlichten Artikel in grossen Umrissen überein. Gegenüber einer Meinung jedoch müssen wir feststellen, dass an den guten Absichten und den Fähigkeiten der jüdischen Unterhändler nicht i der leiseste Zweifel bereeh- | tigt ist. [ Bei der Diskussion über die Frage der österreichischen Zahlungen handelt I es sich um ein Problem, zu welchem verschiedene sachliche Stellungnahmen möglich sind. Jede:* mag sich seine Meinung schliesslich j selbst bilden. Aber alle sollten verstehen, dass hier j nicht aHein finanzielle Fra-; gen erläutert werden, sondern jüdisches Schicksal. Moral, .Politik und die hi storisehe Wahrheit auf dem Sp;el stehen. Herrenschneider übernimmt RUTAR VITKEN AENDK11 UNGEN BEBEDERO 3807 T. E. 76-7189 BOMBONER1A ELCA PAMPA 2857 Tagt, frisch au» et«. Herstellung BOMBONES und andere Spezialitäten jetzt In verbessertet feinster (Qualität i Prompte Lieferung frei Hans. Kufen Sie an: T. E. | i 73 2462 — Inhaberin: AUGUSTA Z. d« SCHREINER Oberhemden nach Mass PUEYRREDON 923 T. E. 84-8948 Das Abkommen mit Wien Bei der Regelung zwischen der österreichischen Regierung und den jüdischen Vertretern handelt es sich um zwei Gruppen von Personen, die Zahlungen aus dem Fonis erhalten sollen: 1.) Personen, die dauernden Schaden an ihrer Gesundheit als Folge von Haft oder durch Misshandlungen in Verbindung mit ihrer Verfolgung aus politischen, rassischen, religiösen oder Nationalitätsgründen erlitten haben. Sie erhalten a) wenn ihre Arbeitsfähigkeit um 70 % reduziert ist: Sch. 30.000.—; b) wenn sie um 50 % reduziert ist: Sch. 20.000.—; c) wenn sie um 30 % reduziert ist: Sch. 10.000.—; Witwen von Verfolgten, die im Gefängnis oder durch Misshandlung starben, erhalten Sch. 20.000.—. j 2.) Dauernd arbeitsfähig gemachte Verfolgte erhal- , ten Sch. 30.000.—. | Wenn diese Verfolgten jedoch aus den oben erwähnten Gründen mindestens ein Jahr im Gefängnis waren. | oder wenn ihre Einsperrung mindestens 6 Monate lang I mit besonders schweren physischen oder geistigen Le!- : den verbunden war. »o erhalten sie einen zusätzlichen Betrag von Sch. 10.000.—. 3. ) Verfolgte über 60 Jahre in Not: Sch. 10.000.— 4. ) Verfolgte über 70 Jahre, allgemein: 10.000.— 5. ) Verfolgte unter 3) zusätzlich Sch. 10.000.— 6. ) Verfolgte unter 4) zusätzlich Sch. 10.000.— 7. ) Verfolgte zwischen 65 u. 70 Jahren: 10.000.— 8. ) Verfolgte zwischen 60 u. 65 Jahren: 10.000.— 9. ) Verfolgte zwischen 60 und 70 Jahren, zusätzlich Sch. 10.000.— 10) Verfolgte zwischen 55 u. 60 Jahren: 10.000.— 11) Verfolgte zwischen 55 und 60 Jahren bis zusätzlich Sch. 10.000.—, alle anderen Verfolgten bis zu zusätzlich Sch. 20.000.—. nimm ramm Bisemau&rfc; aparee« lo» Manes y Viernes. Editado por Estrellas Edltor.ai Ltd a. 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