Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 3 (1921)
- Issue
- 66 (4.10.1921)
- Date
- 1921-10-04
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 66 Frekkag .MM» 4. November LSeVe» "' s un.°r u°-!„g°,chr-°n.r W-Hrun, der, »-I°l. 14 ««■*■*««» .- ■ trj!ik four-D.klaration in erhöhtem Maße fortzusetzen.;ger Ag^greß wählt ein aus sechs Personen .ofml*1" lifo!? Der Kongreß betont ausdrücklich, daß die pi- ^stehendes Subkomitee. Nach Beratung mrtdie- SedeL" wirz iü, k drfche kolonisatorische Arbeit die Rechte und Be- <m Komitee hat die Exekutive der nächsten Sit. ichrn Nn>« »tth vn>>> dr« arbeitenden arabischen Volkes hps q-ntralratss die Entwürfe: 1. eines vknS,,».'"" Sürmblc ccs arvLnenucn arabischen >i ftamrr?»Ws ^esol. 8, ». Der ^0n 3 f El-r-k,?W'nis. mit ' Zlssi'faih-niwcharim (Versammlung der gewähl "'che ZE ffi3 e!%tcn Vertreter) der Judenheit Erez Israels, IN b betrag m^S’:ai?n k dem von dieser gewählten Vaad Leumi (Ratio- - H iit öÄL<?li St holrot) uitb in den einheitlichen Gemeinden, devon Nrn-Uändr ans allaemeinen Wahlen hervor. dürfnisse des arbeitenden nicht beeinträchtigen wird. , ,, KefoL 9. Zionistische Organisation und flischuw. Der XII. Zionistenkongreß begrüßt die Be. ,,rebungen und die Wirksamkeit des Jischuw in Erez Israel, die dessen Organisierung zum Getzenstand haben. Der Kongreß erblickt in der Vorstände ans allgemeinen Wahlen hervor m"b s.. a. rn ^,n finh die Grundlage für die Orgam- ^mühirn7'"'m^ von Gierung des jüdischen Volkes IN Erez Israel. Der n)en Kongreß verpflichtet die ausfuhrenden Organe fnS» ,Un<! fe?/“Ä^rtilbet Zionistischen Organisation, den Jischuw Erez ,cktc. ^dsraels in seinen Bestrebungen zur Erlangung! "b °uch \inui S .B 'Ortfrt &jf für ton Verwaltungs- und Repräsentationsrechteil >Qimi btoit &4ri{{ ii^ Jür diese seine Institutionen, namentlich aber gastliche » j* i.™mintf|rfl|j0. tzur Erlangung des Besteuerungs^chtes für die ^Politik nicht Lf,lnß3 der ff»*? Bedürfnisse der Gemeinden und der zentralen ungS!nöaijch,.!j.^K^be» ^5 Einrichtungen des Jischuw tatkräftig zu unterhen 1ÜL J2 ^)ie Srrfci £ stützen. weries? Der Kongreß legt der Leitung der Ziomstl- . Sa. <' scheu Organisation die Pflicht auf, in ihrer ges in biefPr «äia*; des ii'ihiiÜ ßlimten Tätigkeit in Erez Israel d-n Vaad!Leumi zur Mitarbeit heranzuziehen. Die For ^M°i b. 3. oon hcÄl?sbeMs* an der nMidtm 'CJ ™en '»-!-»ffi? ,515s*.; “»«-»»w™, ÄS» f™' « »ft I*> (i, „IS 9*"to «§ taetft insbesondere aus die ^bestialische Ermordung desÄ vchriststellers Brenner und ,'einÄ. NS ungeahndet geblieben ist Ug A «nutz der Kongress Bcrm°hqs gegen die ,m Zusammenhang 'men dieses gemeinsamen Wirkens sollen zwischeu dem Aktionskomitee und dem Vaad Leumi vereinbart werden. Refol. 10. Delegationen. i Der Kongreß beschließt die Entsendung von ^Delegationen nach Palästina, London, Genf und Washington zwecks Wahrung unserer Interessen chnd Führung der erforderlichen Verhandlungen; cher Kongreß beauftragt die Exekutive, die Wahl Der Delegationen auf der ersten Sitzung des Aktionskomitees gemeinsam mit diesem vorzunehmen. Refol. 11. Rationale Diaspora-Arbeit. Der Xll. Kongreß bestätigt das Manifest des Kopenhagener Büros der Zionistischen Organik iMssen erfolgte Sperre der CinAiim jation, in welchem die Erreichung der nationa- Erez Urael, die auch später ni^t *cn Rechte für die Teile des jüdischen Volkes efjoben, sondern lediglich von iveita-lM); proklamiert ist, die im Ealuth leben und diese chränkungen abgelö'i wurde. Zesgliitz Rechte verlangen, als eines der Ziele, welche die stch der Kongreß entschieden daaegen» ' Sioniftische Organisation sich während des Krie )m, daß eine Änmhl von Juden im ZnD >vng mit den Maiereignigen aus polifr Gründen auf administrativem Wege w Israel ausgewiesen worden sind. Ä n Maßnahmen, die geeignet erichein«; gewissenlosen Hetzer und Gewalttäter zg :ren Ausschreitungen achmnuntern, erbliä Kongreß eine fdjme Verletzung unfer« e uni) Sebmnterefjen. Der faitgreß et> vor aller &clt, öafj Me freie Knmndemch Erez Israel ein unantastbares Recht diichm Wie; ist. dos chm unter keinen Mn vMNiWea werden darf. Die im ges gestellt hat. Der XII. Kongreß begrüßt die Beteiligung der Leitung wie auch der verschiedenen zionistischen Landesorganisationen an den Delegationen der verschiedenen jüdischen Gruppen, welche bei der Friedenskonferenz den Kampf für die Anerkennung der nationalen Minderheitsrechte für die Jud^n in den neu entstandenen Staaten und auch in jenen, deren Grenzen sich ausgedehnt haben, durchgeführt haben, wie auch chre Beteiligung bei der Gründung und der Arbeit im Comitä der delegations juifes. Der XII. Kongreß konstatiert, daß dieser ._Kamps zu den Verträgen über den Schutz der der EmwaMmug A Minderheitsrechte in verschiedenen Staaten für l nach Meßgabe der AusuahM>2. gkeä nationalen Minderheiten überhaupt und für Janfces ist oache der lubifajen Lomr m j,;e jüdischen im besonderen geführt hat und daß ' organisierten Vertretung, der ZivniB diesen Verträgen die jüdischen nationalen Organisation, in Verständigung mn on Forderungen nur teilweise angenommen wurniftratiöji PaMinas _ den. )er zwölfte Kongreß gibt lemer lest« Der Kongreß begrüßt die zionistischen Lan» zeugung Ausdruck, daß nur eine ger eq> desorganisationen und Sonderverbände und entschiedene Politik gleuhu ihre Vertreter in den Parlamenten Osteuropa», te und gleicher PsUcht^n tui die den unermüdlichen und mutigen Kampf für die Anerkennung des jüdischen Volkes in seinen Wohnländern und für die Durchführung der nationalen Minderheitsrechte geführt haben. Der Kongreß erklärt, daß die politische Arbeit in den Galuthländern, die ein integrierender Teil der ganzen zionistischen Arbeit ist, bloß in der Kompetenz der Landes- und Sonderverbände Mng des Zentralrates die Entwürfe Wahlreglements, 2. einer Geschäftsordnung für den Kongreß, 3. einer Geschäftsordnung mr den Zentralrat vorzulegen. Das vom Zentralrat beschlossen« Wahlreglement sowie die Geschäftsordnung sollen bis zur Beschlußfassung durch den nächsten Kongreß provisonsch Geltungskrast beützen. Die Exekutive wird bevollmächtigt, im Einvernehmen mit dem Stvtutenkomitee etwaige stilistische Uirebenheiten in dem von diesem Kongreß beschlosienen Statut zu beseitigen. Refol. 15. TeNnahme des Vaad Leumi. Die Exekutive soll im Einvernehmen mit dem Aktionskoinitee die Frage einer Zuziehung von zwei Vertretern des Vaad Leumi zu den Arbeiten der Exekutive in Palästina einer Erledrgung zuführen. D. Finanzen. Der Gchekel. golftertbcr Sintteg der Finanz- und Budget, kmnmissiion wurde auf Vorschlag von Ehrenreich zuncckgestcllt und gelangte nicht mehr zur (r- )i( Material für die Exekutive anzuschen, soweit eS sich nicht ohnehin mit § 61 des Org.-Statuts deckt: Mt Rücksicht auf die gegenwärtigen Valutaverhäktnisie wird der Schekel folgendsrmgsisn festgesetzt: 1. Für die Vereinigten Staaten und Kanada ein Dollar 2. Für Großbritannien, die britischen Dominion« und sonstiae Länder mit normaler Valuta der Preis von 2 Shilling 6 Pence oder deren Gegenwert. 3. Die Festsetzung der HShe deS Schekel? für Länder mit entwerteter Valuta wkw der Exekutive im Einvernehmen mit der Land Sorgnnisation überlassen. Sollte ein Einvernehmen nicht zu erzielen sein, entscheidet das WionS-Kom-tee. Für die Föderation giTt die Höhe deS Sch ck l? nach den verscknedenen Ländern. Die Föderationen und Landsmannschaften dr.d verpflichtet, mit der Schekelsammlung für das Fahr 5682 sofort zu beginnen und den Betrag in folgenden Raten abzuführen: Ein Drittel bi? länallenS 1. Tebeth 5682. Ein Drittel bis längstens 1. N'llan 5682. Ein Drittel bis längstens 1. TamuS 5632. Refol. 16. Deckung der venvalknngskosten. Dis Kosten der Verwaltung der Organisation müssen durch die Landesorganisationen uns Förderationen voll gedeckt werden Resol. 21. Deamlenorganisatioa. Der Kongreß nimmt folgende Mitteilung zur Kenntnis: »In der Versammlung vom 8. September, welche von Beamten der verschiedenen zionistischen Organisationen und Institutionen zahlreich beschickt war, wurde die Gründung eines „Gesamtverbandes der zionistischen Beamten" beschlossen. Der Verband hat die Vertretung der Interessen der zionistischen Beamtenschaft zum Zweck. Die Regelung ihrer Stellung ist im eigensten Interesse der Zionistischen Organisation selbst gelegen. Der bisherige Zustand, wonach die Betätigung als zionistischer Beamter für die meisten eine Episode, nicht aber Lebensberuf war, ist angesichts der großen Aufgaben, welche die zionistische Organisation beim Aufbau Erez Israels zu erfüllen hat. unhaltbar geworden: denn der ewige Beamtenwechsel stört die notige Kontinuität der zionistischen Arbeit aufs empfindlichste. Eine Aenderung dieses Zustandes ist nur dann möglich, wenn planmäßig für die Schaffung einer ständigen, tüchtigen Beamtenschaft gesorgt wird, welche ihre Stellung als Lebensberuf auffaßt. Um dies Ziel zu erreichen, erscheinen folgende Maßnahmen nötig: 1. Die planmäßige Vorsorge für die Heranbildung und Fortbildung der zionistischen Beamten, 2. die Besoldung aller hauptberuflich tätigen zionistischen Beamten, der Abschluß formeller Dienstverträge mit ihnen nach einer gewissen Probezeit auf Grund von Gehaltsklassen und die Regelung der Pensionsberechtigung; 3. die Betrauung des Organisations-Depar- , __ - - . tements der Zionistischen Exekutive mit der Eoiden Board of Trustees, der aus nicht mehr als denzhaltung aller zionistischen Beamten und 1« Mitgliedern bestehen soll, denen das Recht ihrer Dienstverhältnisse. Diese Stelle hat auf zusteht, jederzeit die Tätigkeit des Direktoriums die Vereinheitlichung der Dienstverhältnisse unzu prüfen oder über das Ergebnis dem Council ter allen zionistischen Jnststutionen hinzu wirken." DolkSanlrihe. Die Exekutive wird arlfsefordert. irn Linvev. irebmen init dem Direktorium de« Äerrn H»j sso» den Plan einer Volksanleibe für Geulaih vaare, zum Gegenstand des Studiums zu machen; di^ ^elbe fall auf dem Prinzip aufgebout sein daß die jüdischen Gemeinden der ganzen ©ut die Garantie deS ZinsendtensteS übernehmen^^^^^ D. Verwaltung, »efol. 29. Der Council. Die Zertifikatinhaber des Keren Hajessod irgend eines Landes oder einer Ländergnrppe wählen Vertreter in den Council des Keren Hajessod, Die Zahl der Vertreter eines Gebietes wird bestimmt nach der Hohe ferner Beitrogsleistung, indem die an das Direktorium überwiesene Geldsumme sin cher Landesvaluta) durch den vom Direktorium für das betreffende Gebiet bestätigten Minimalbetrag geteilt w,rd, der zur Ausstellung eines Zertifikates erforderlich ist Bei der Wahl der Vertreter eines Landes in den Council hat jeder ZertifikotskN'yaber eine Stimme. Refol. 30. Das Direktorium und der Board of Trustees. Das Direktorium des Keren yofeMv fvn aus 6 bis 10 Mitgliedern bestehen, von denen die eine Hälfte auf Grund von Proportionalwähl vom Council, die andere Hälfte von der Erekutive der Zwnilliscben Organisation zu bestimmen ist. Die Zionistische Organisation und der Council haben das Recht, die von ihnen ernannten Mitglieder des Direktoriums abzuberufen und zu ersetzen. Der Council des Keren Hajessod wählt auch Refol. 22. Die zionistische Exekutive sowie alle zioni stischen Institutionen haben sich zur Durchfüh oder der Oeffentlichkeit zu berichten. Refol. 31. llebergangsbesllmmung. Dis zu dem Zeitpunkt, wo die Zertifikatinhaber organisiert sind und der Council des der Bo^e d'e7 GeLLba^'Är ^eren Hajessod gegründet ist zionistischen Beamtenschaft mit dessen Ausschuß < Organisation provisorrsch Stellen des Dwek^ ins Einvernehmen zu setzen. IV. Keren Hajessod. A. Aufbringung. Resol. 23. Allgemeine Grundlage. Der Zionistenkongreß wendet sich an das ^7"orst?r ganze jüdische Volk mit der Aufforderung, durch den Keren Hajessod die Grundlagen für den toriums besetzen und provisorisch einen Teil oder alle Mitglieder des Board of Trustees ernennen. Der Zusammentritt des Councils des Keren Hajessod soll am Ende des Jahres 1922 eingeleitct sein. C. Verwendung. Resol. 32. Verwendungszwecke. Die Verwendung der Mittel des Keren He- Linie dient hiezu der Schekel. Ein etwaiger %“^u ber Ldsichen ÄelrSte in em^rad ^oö mirö dahin festgesetzt, daß. abgesehen von Fehlbetrag wird von den Landern und Fodera- J L^rÄ SJtiJS iS den dem Jüdischen Nationalfonds reservlerten Vsvölkerunarteile m "in die strenge unnachsichtige Wahmi Sejetzlichkeit und der Acheche't der ind des Eis« mr M-hloHrfitifl* SolUlt aut .! de?Bals°ur'Deklar°U°!> I den Frieden geben unb b« (B niB> it auf Grund oer « «baw W»« “Ä Z»- men Ltc«eTtj utn lül* n Maßnahmen V ehestens dur-hMtzen. M« 1i* - I L L-">-,°LL iL! ' V u -In Nntes EinvetnehM!>i liegt, die auf diesem Geiste selbständig und von verden jur »...«.-u-n d«i V der Leitung der allweltlichen zionistischen Organisation unabhängig sind. Resol. 12. Der Kongreß fordert die Exekutive auf» im Einvernehmen mit dem A. C. sämtliche von dem politischen Ausschuß gemachten Anregungen und Vorschläge zu verwirklichen. Jüdischer Weltkongreß. Folgender Zusatz zur Resolution 12 wird der Exekutive zu gemeinsamer Beratung mit dem A. E. übergeben: Der Kongreß empfiehl! dem A. C., in, Einvernehmen mit der Exekutive des amerikanischjüdischen Kongresses, dem Waad Haleumi Palästinas und anderen jüdischen demokratischen Organisationen die nötigen Schritte für die Einbemfung eines jüdischen Weltkongresses zu unternehmen, dessen Aufgabe es sein soll, alle jüdischen Volkskräfte für den Aufbau Palästinas sowie für den Kampf um die nationalen Rechte in den verschiedenen Ländern zu organisieren (KaplanSky.) Parteiorgan, Folgender Antrag wird an das A. E. überwiesen: Der Kongreß beschließt, es möge von der Exekutive ein offizielles Organ in hebrä'scher Sprache heraurgegeben we-den, welch » in London oder dort, wo es für nötig befunden wird, zu erscheinen hat. (Kleinmann.) Ul. Srganjsairov. A. Allgemeines. Refol. 13. Organifaklonsstalul. "tn5is?t ,?Ve” Sfamer SiederS-b<I occewjßfr b« j Der 11 he» tionen nach Maßgabe eines von der Exekutive festzusetzenden Schlüssels umgelegt. Refol. 17. Subventionen. Die Frage, ob und inwieweit die Förderationen oder Landsmannschaften besondere Subventionen zu erhalten haben, wird der Entscheidung der Exekutive überlassen. Resol. 18. Finanzkontrolle. 1. Jede Landsmannschaft wird verpflichtet, aus ihrer Mitte einen Revisor zu ernennen, der mindestens vierteljährig die Eingänge für sämtliche allgemeinen zionistischen Zwecke bei der betreffenden Landsmannschaft auf Grund der Belege zu prüfen und dem Finanz-Departement (Treasury Departement) der Erekutive in London einen ausführlichen Bericht zu erstatten hat. Die Sammlungen für die lokalen Bedürfnisse der Landsmannschaften sind in diesen Bericht nicht einzubeziehen. 2. Die Revisoren haben dafür zu sorgen, daß die einzelnen Landsmannschaften, soweit dies bisher noch nicht der Fall ist, eine regelrechte Buchführung über Einnahmen und Ausgaben führen. Das Finanzdepartement der Erekusive hat dafür zu sorgen, daß sämtliche Landsmannschaften ihre Bü^er möglichst nach einem einheitlichen System führen. 3. Die Landsmannschaften sind verpflichtet, sämtliche Gelbeingänge in den zionistischen Organen ihrer Länder detailliert zum Ausw-is zu bringen. Wo dies aus technischen und sonstigen Gründen nicht möglich ist, sind die Landsmannschaften verpflichtet, der Exekutive detaillierte Ausstellungen monatlich zu übersenden. 4. Die Landsmannschaften sind verpfsichiet, die bei ihnen im Laufe eines Quartals eingegangenen Gelder spätestens während der ersten Hälfte des neuen Quartalmonats bei den lokalen Bankkorresvondenten der Jüdischen Kolonialbank in London für Rechnung der Londoner Erekutive einzuzahlen und die Treasury in London rechtzeisig davon zu benachrichtigen. C. Veamkenwesen. Resol. IS. Besetzung von Beamkenfiellen. Die Besetzung der Beamenstellen, insbesondere in den zionistischen Zentralämtern, hat auf Grund einer öffentlichen Konkursausschreibung zu erfolgen. Die erfolgte Vergebung einer Stelle hat publiziert zu werden. (Dr. Krämer.) Resol. 20. häbkälsch-Senntuis. Sämtliche neu anzustellenden Beamten haben die Kenntnis der hebräischeen Sprache in Wort und Schrift nachzuweisen: die bereits anzrr legen und so den Keren Hajessod zu einem allgemeinen jüdischen Fonds zu machen. Refol. 24. Der Maafler. Der Keren Hajessod ist durch Abgabe von Vermögen und Einkommen auf der Grundlage des Maafler aufzubringen. Das Direktorium des Keren Hajessod soll nach Anhörung der Landeskomitees des Keren Hajessod die Ausfühningsbestimmunqen festfetzen und hiebei ein maasserfreies Minimum bestimmen und die individuellen Verhältnisse berücksichtigen. Resol. 25. Maasserpflichl der Zionisten. Der Zionistonkongreß erklärt die Erküllung der Maasserforderung für die obligatorische Pflicht jedes Zionisten. Resol. 26. Der Kongreß drückt seine Meinung dahin aus, daß Zionisten, die ihrer Maasserpflicht nicht Nachkommen, keinerlei Ehrenämter (und sonstige Aemter) in der Zionistischen Organisation bekleiden dürfen. (Rosenblüth). Resol. 27. Der Kongreß beauftragt die Exekutive der Zionistischen Organisation. Maßnahmen zu treffen, um die Beschlüsse wegen der Maasserlerstung in der Zionistischen Organisation zur strengen Durchführung zu bringen und alle für die Durchführung der Keren Hajessod-Arbeit erfcrderstchen und geeigneten zionistischen Ar- ^eitskräfte für den Keren Hajessod zu mobilisieren. Resol. 28. Stiftungen. Die Hauptbureaus des Jüdischen Rationalfonds und des Keren Hajessod werden beauftragt, eine Liste sämtlicher jüdischen Stiftungen sowie anderer öffentlicher Fonds, die bei den einzelnen jüdischen Gemeinden in der ganzen Welt bestehen, anzulegen; die Bureaus sollen sodann die Sttftungsurkunden untersuchen und, wo immer eine juristische oder tatsächliche Möglichkeit vorhanden sit, ungesäumt Schritte emleiten, daß di« in Betracht kommenden Stifstrngen und Fonds für Palästina verwendet und dem Keren Hajessod einverleibt werden. (Dr. Ringel). Abgabe »0« Schmuck. Dem Direktorium des Keren Hajessod werden folgende Anträge al» Material übe geben: Da, Hauptbureau des Keren Hajessod soll stnc Agitation m der Richtung einleiten, daß in dieser (Das neue Organisationsstatut ist bisher, ’ bestellten Beamten haben diesen Nachweis bin Auch in der Kongreßzeitung. der Oessentlichkest, >"n Jahresfrist zu erbringen. «atst suaänalich gemacht.) > «Salzmarm-Dr. Sitrtcj _ __ - zum Opfer bringen Es ist ein Ehrenavzeich.-n zu errichten, welches denjenigen Frauen ertk'lt wird die ihre Ehrenpflicht erfüllt haben. Es ist auch durch andere g-eigneie Msttel die OpiesireumaftU in dieser Richtung |u steigen *©*. ÄinaeU 20 Prozent, 60 Prozent für nationale Anlagen und das regelmäßige Palästinabudget und 30 Prozent für wirsichaftliche Anlagen verwendet werden sollen. Resol. 33. Förderung der Immigration. Es wird festgestellt, daß zu der vom Keren Hajessod übernommenen Förderung der Immigration auch die Gewährung von Zuschüssen zu den Reisespesen für solche Immigranten gehöü, die vom zuständigen Palästinaamt als für Palästina notwendig anerkannt werden. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt in der Form von Anleihen. Resol. 34. Durchführung der Arbeiten. Die vom Direktorium des Keren Hajessod beschlossenen Arbeiten und Unternehmungen in Palästina werden durch die Zionistische Organisation durchgeführt. Resol. 35. Erträgnisse. Die Erträgnisse aus den wirtschaftlichen Anlagen des Keren Hajessod sollen dem Jnvestmentsfonds des Keren Hajessod verbleiben. Der Council als Repräsentant der Zertifikasinhaber soll aber das Recht haben, vom 1. Jänner 1927 ab über einen Betrag der Erträgnisse, der fünf Prozent des auf den Anteil der wirtschaftlichen Anlagen entfallenden Kapitals des Keren Hajes, sod nicht übersteigt, zu verfügen. (Hantke.) Resol. 36. llebergangsbesllmmung. Das Direktorium des Keren Hajessod, beziehungsweise die Exekutive der Zionistischen Organisation wird ermächtigt, von den Keren Hajessod-Eingängen des nächsten Jahres zunächst den regelmäßigen Etat zu decken und sodann alle weiteren einlaufenden Beträge für die übri. gen Verwendungszwecke des Keren Hajessod zn reservieren. (Dr. Feiwel.) V. Fiuauziuftitute. Resol. 37. Finanz- und wirtschaflsrat. Die Exekutive hat diejenigen Mitglieder de^ Direktorium des Keren Hajessod, welche die Zionistische Organisasion in diesen Direktorium z« vertreten haben, aus dem Finanz- und Wirtzfchaftsrat zu wählen. Die Erekutive ist berechtigt, im Einverständnis mit dem Aktionskomitee einzelne Mst. glieder des Finanz- und Wirtschaftsrates ca Governors für die zionistischen Finanzinstitut« zu bestellen . Die Exekutive und das Aktionskomitee fol. len sich grundsätzlich der Einrichtung des Fi. nanz- und Wirtschaftsrates bedienen, um da. durch eine Koordination aller finanziellen und wirtschaftlichen Institutionen und Aktionen dv Zionistischen Orgainsation herzustellen.