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Jüdisches Volksblatt · 1921-05-06 · 33 (6.5.1921) · p. Seite 4

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
3 (1921)
Issue
33 (6.5.1921)
Date
1921-05-06
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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i ' t-; •Vl‘; * Seiko '4 Freuag „Jüdisches VoIksblat 6. Mar Nr. 33 " V8S«LJ^L EkSZ *2jS»aE«BZ den »Sch i e rl^> foSttn ' W ) pu? , den,. den m j 1 |on bat. rin , i BR i 3e: 3 kön Sei lim me?, Sr fetf f 5 ■me^ tu „ Besen «T t 1 ’l das Btf ffif All \ 3 Vtck der eir 1 ob: zu jem i 85f: tor T Er de 1 bii;>u.- S.jI i;> PottLMes. Jüdische Landgendarmerie. Die palästinensische Regierung verfügte, daß die Wächter (Schomrims der südischen Kolonien mit Feuerwaffen und Munition ver« sorgt und als behördlich vereidigte Landgendarinen betrachtet werden. (Z. A.) Wirtschaftliches. Bom Ruthen borg Projekt. Ing. Ruthenherg erhielt von Churchill eine Einladung zwecks Borlage seiner Pläne. In einem zu diesem Zwecke besonders bestimmten großen Saale des Regierungspalais auf dem Oelberge legte Ruthenberg dem engl. Kolonialminister in Anwesenheit des Oberfommissärs, des Leiters der öffentlichen Arbeiten, General Grant, Barons James Rothschild n. A. seine Elektrifizierung;- und Bewässerungspläne vor. Die Besiedlung. Warnung vor gewissenlosen Aue-' w a n d e r un g s a g e n t c n. Bon den amerilanischen südischen Organisationen erhalten wir die Mitteilung, daß von gewissenlosen Agenten Einwanderer, die nach den Bereinigten Staaten wollen, denen aber Schwierigkeiten seitens der Paßbehörden gemacht werden, verleitet werden, statt auf die legale Beseitigung der Schlvierigkeiten zu warten, nach Mexiko zu fahren. Bon dort aus sollen diese Einwanderer versuchen, über die Landesgrenze nach den Bereinigten Staaten zu gelangen. Die unglücklicher: Emigranten, die von diesen Agenten zu solchen Schritten verleitet worden sind, werden dadurch in die unglücklichste Lage gebracht. Die Landgrenze von Mexiko nach den Vereinigten Staaten wird strengstens überwacht, sodaß knne Möglichkeit vorliegt, sich nach den Vereinigten Staaten einzuschleichen. Zahlreiche Personen, die dies versucht haben, sind in dem amerikanischen Staate Texas interniert worden und ,haben nun schwere Bestrafung und Rücksendung zu erwarten. Andere sind nach Mexiko zurückgebracht worden und befinden sich dort nt der schlimmsten Lage. Durch ihre Unbesonnenheit haben sie sich außerdem die Möglichkeit nach Amerika zu kommen, für immer verscherzt. Es ist selbstverständlich, daß keine jüdische Organisation eine ungesetzliche Einwanderung dieser oder anderer Art unterstützt. Tie Emigranten müssen aber eindringlichst gewarnt werden, den Lockungen gewissenloser Agenten zu folgen, die es nur darauf abgesehen haben, aus der Unwissenheit, der begreiflichen Ungeduld und dem Elend der unglücklichen Emigranten Kapital zu schlagen. und sich nicht darum kümmern, was schließlich aus denen wird, die sich in leichtsinniger Weise üjnert anvertraut haben. Es muß imrster wieder darauf hingewiesen werden, daß jeder Versuch in illegaler Weise mit nichtordnnngsmqßigen Pässen und Papieren die Vereinigten Staaten zu erreichen, die Emigranten nur in dauerndes Elend führen muß. rsss SWrller Teil. An unsere jüdischen Mitbürger! Die Londoner Exekutive der Zionistischen Weltorganisation hat den zwölften Zionistenkongreß für Ende August dieses A-Hres einberufen. Der Kongreß wird aller Voraussicht nach in einer Stadt der tschechoslowakischen Republik tagen. Die Aufgabe des zwölften Zionistenkongresses wird es vor allem sein, den Weg rum großzügigen Aufbau der jüdischen Heimstätte in Palästina zu weisen. Dieser Aufbau ist nicht mehr Angelegenheit einer Fraktion im Judentum, sondern Aufgabe aller Juden der West. Tie Zionistische Organisation, die die Vorbedingungen für den Aufbau geschaffen hat, der vor allem die politische Grundläge in Form des zwischen den Großmächten vereinbarten Mandatsvertrages für Palästina zu danken ist, die Zionistische Organisation stellt jene Gruppe innerhalb des jüdischen Volkes dar, welche den Aufbau Palästinas am konsequentesten verficht und ihn am ausschließlichsten^ unter politisch-nationalen Gesichtspunkten betrachtet. Beweggründe rel:- aiöser und humanitärer Natur sind auch im Zionismus wirksam, doch sieht er die Möglichkeit der Erfüllung des jüdischen Willens zur Rückkehr in da§ Land der Väter auf dem Wege der großzügigen Ausschließung und Besiedlung des Landes mif Grundlage nationaler Lntntallen Mögen einzelne Richtungen besondere Förderungen stellen, mag die zionistische Fraktion „Misrachi" den Ausbau ausschließlich im Geiste der religiösen llebcrlieferung, mag die zionistische Föderation „Poale Zion" und „Hapoel Hazair" die Besiedlung^ auf sozialistischer Basis verlangen, mag eme Richtung entschiedene nationalpolitische Betätigung auch in den fetzigen Wohnländern der Inden fordern, eine andere ebendiese Betätigung ablehnen — sie alle vereint das Ideal der Schaffung einer jüdischen Heimstätte in Erez Israel, das Ideal des Zionismus. Heute, da die Verwirklichung deS Zionismus aus dem Bereich der Utopie in den Kreis der realen Möglichkeiten gerückt ist, fordern wir unsere jüdischen Mitbürger auf, sich der allweltlichen zionistischen Organisation anzuschließen und diesen Anschluß durch Entrichtung der zionistischen Kopfsteuer, des Schekels zu bekunden. Die 'Zahlung des Schekels berechtigt zur Wahl zum zwölften Zionistenkongreß. Aus allen Erdteilen werden die Delegierten der zionistischen Massen hicherstromcn, um sich über die wichtigen Fragen des Palästinaanfbaues auszusvrechen und Beschlüsse zu fassen. Die Juden unseres Landes, die an jüdischem Gefühle und jüdischem Stolze nicht geringer sind, als die irgend eines andern, werden dem Kongreß eine würdige Aufnahme bereiten. Dazu gehört, daß sie selbst sich in größter Zahl in die Reihen der zionistischen Organisation stellen und es so ermöglichen, daß die tschechoslowakische Delegation am Kongreß eine würdige Vertretung des jüdischen Volkes in der tschechoslowakischen Republik darstellt. Wer für den Aufbau einer jüdischen Heimstätte für das jüdische Volk ist, wer eiu Asyl für Opfer blutiger Verfolgung schassen will, wer die Zukunft des jüdischen Volkes sichern will, der schließt sich der Zionistischen Organisation an und zahlt den Schekel. Mähr.-Ostrmi, am 19, Avril 1921. Das Exekutivkomitee des Zionistischen Zcntrallomitees für den tschechoslowakischen Staat: Finzi, Ruseisen, Herrmann, Krieger, Wagner. Der Schekel beträgt samt der Parteisteuer in Böhmen 28 Ec, in Mähren /und Schlesien 25 E c, in der Slowakei 30 E c« Zahlungen nimmt jeder zionistische Vertrauensmann und Verein, die zionistische Parteileitung für Böhmen (Prag, I., Ruzova 24/HI), das mährisch-schlesische Distriktskomitee für die Slowakei (Bratislava, Jägerzekle 20), das Distriktskomitee für Karpathsrußland (Velky Sevljus per Adresse Mor. Guttmann), sowie auch das Zionistische Zentralkomitee (Mähr.-Ostrau, Langegasse 24), entgegen. Auf Wunsch sendet das letztere Erlagscheine zu. An alle Ortsgruppen und Vertrauensmänner des zionistischen D. K. für Mähren undSchlesien! Das mähr.-schlesische Distriktskomitee fordert alle Zionisten, gemäß den Beschlüssen der Exekutive in London und des Zionist Z. K. für die tschechoslowakische Republik auf, die Schekelagitation mit Energie durchzuführen und die verkauften Schkalim bis zum 15. Mai d. I. an das D. K. abzuführen. Zionisten in Mähren und Schlesien werbet für den Schekel. Das zionistische Distriktskomitee für Mähren und Schlesien. sss Aus den Gemeinden M.-Ostrau. Fsraelttische Kuliusgemeinde M.'Lftrau Entwurf einer Tax« und Gebührenordnung der Kultusgemeinde M.-Ostrau. Allgemeine Bestimmungen: 8 1. ' / Tie Tar- und Gebührenordnung regelt im Sinne des 8 63 des Statutes der israelitischen Kultusgemeinde M.-Ostrau die Höhe ver Taren und Gebühren, welche hie Kuliusgemeinde bei den tarpfllcht-gen Anlässen und für die al; göbührenpsbchtig iezeichneten Leistungen einzuheben berechtigt ist und trifft nähere Bestimmungen über die Subjekte und Objekte der Tar- und Geb hep l Hl, über Bemessung. Einhebung und Verwmvimg der Taren und Gebäh en. 8 2. Tie israelit sch: Kul'usgememae lst bei nachstehenden Anlässen Taren eiazuh'oben berechtigt: et) wenn in einem im Sprengel de: Knltnsgenieinde befindlichen Pe.hnuss eine 48^ schneidung oder Namensgebung vogenommea wird: b) wenn in einem solchen Betbanse ein Bar-Mizwah aufgerufen wird; c) wenn ein Angehöriger der i rael tischen Kvllusgemeinde in M. O.irau ein' Ehe schient oder wenn Nicht-Angehörige der irrael tist en Kultusgemeinde in M.-Ostrau in einem Bethause im Sprengel der Kultusgemeinde M.- Ostrau sich trauen lassen: d) wenn ein Angehöriger der israelitis hen Kultusgemeinde oder im Sprengel der Kultusgemeinde ein Jude begraben wird: e> wenn die Lerche eines Angehörigen der Kulmsgemeinde aus dem Kultussprenge! oder in den Kullussprengel überfhrt ooer die Leiche eines Juden, welcher der Kultusgemeinde M.-Ostrau nicht angehö.st, in das Gebiet des Kultiisgemeindefprengets üb erfühlt wird; f) ber Aufstellung eine; Grabsteines auf einem jüdischen Fr edhose d«; Kul u:geine no. sprengels; g) für die Vornahme einer rituellen Cholizah. 8 3. Tie israelit schr Kultusgemeinde ist ferner berechtigt, in nachstehenden Fällen Gebühren einzuheben: a) für das Seelengedächtnis b) für das Anzünden des Jahrzeitl'chtes, r) für die Verrichtung des Kadischgsbetes, d) das Ausrufen zur Thora. e) für Ehraufgebme, s) für Miiwiill.ng der Ehores bei Trott' ungen und' Begräbni.sen, d) für rituelle Schlachtungen sowie für die Besichtigung des als koscher zum Verlause eingesührten Fleisches und geschl chleten Geflüfldv, b) für die Beistellmg von Grab'telln in-be'ondere außebab der lausenden Neih.': i) für dir Dcis.ellung von E.abschmua u d Gräbererhaltung: si für den Besuch einer von der Kustusgcmcinde erhabenen Schcke: t> für den Besuch einer von der Kullusgemeinde erhaltenen Badeanstal (0i.il ^.a); l) für Miete von Bethaussitzen: m) für sonstige Leistungen oder Inanspruchnahme von Anstalten und Organen der Kultusgemeinde. In den Fällen a) bis e> ist Voraussetzung der Gebührenpflicht die Vornahme der Handlung in einem Verhaust oder durch ein Organ der Kultusgemeinde. 3 4. Die Kultusgemeinde ist berechtigt, von jenen Personen, die aus Anlaß einer gottesdienstlichen Handlung die Widmung eines Geldbetrages offen I ch ve künden lassen, diesen Svendenbetrag einzuheben. Höhe der Taren und Gebühren: Die Taren werden grundsätzlch veran bemessen, daß nebst einer für al: Tarp.l-chtigen gleichbleibenden Eru d ar: e n nach der Höhe der Kultussteuer des Tarpst chtigen zu bemessener Zuschlag einzuheben ist. Es betrögt im Fall: des § 2 ft. a) die Gkundtare 10 Kr., der Zuschlag 10 Pro;, der Kultusstcuer: lit. b) die Erundtare 30 Kr., der Zuschlag 30 Prag, der Kultussteuerr lit. c) 60 Kk.luind 75 Pkoz. der Kuliussteuer; lu. d) bei Begräbnissen einer Person; 1. bis zu 6 Jahren die Grundtare 10 Kr., der Z -schlag 35 Proz. der KT usstcu-r: 2. von 6—10 Jahren d e Erandtare 30 Kr., der Zuschlag 50 Proz. der Kullussteuer: 3. von 10—20 Jahren die Er mdlare ^0 Kr. der Zuschlag 50 Proz. der Kul ussteuer; 4. von über 20^Jahren die Grundrare 60 Kr., der Zuschlag 100 Pros, der Kullussteuer: lit. e) die Erundtare 100 Kr., der Zuschlag 150 Proz. der Kullussteuer; lit. f) dle Grundtare 100 Kr., der Zuschlag 50 Proz. der Kuitussteuer. Erreicht jedoch diese Tcuce nicht den zehnten Teil oe; Grabsteinpreises, ist die Tare rn der Höhe von 10 Proz. des Grabsteinprei es zu bemes,en: lit. g) bei rillreisen Ehescheidungen v,e Grundtare 60 Kr., Zuschlag 30 Proz. derKuitussteuer; lit. y) bei der Chalizah 60 Kr. uno 15 Proz. Zirschlag der Kul usstener 8 6. Die Gebühren betragen in dem Falle des 8 3. lit. a) für das Seelrngedächtnk; durch 30 Jahre: 1. bei «Um Wkichen AMssen 1000 Kr. und 100 Proz. Zuschlag der Kultassteuer: 2. an den hohen Feiermgen 500 Kr. und 50 Proz. Zuschlag der KullusMurr. Das Ceelengedächtnis kann gjgen » von 30 Proz. dieser Gebühren auch nrs lauf der ersten 30 Jahre für die terer 30 Jahre fortgesetzt werden. lit. b) 100 Kr. und 10 Pros der steuer, ’ lit. c) 100 Kr. und 10 Proz. bet steuer, lit. d) für die Steuerträger der l, 11. Klasse 30 Kr.: für die ©euerfr% 12. bis 25. Klasse 60 Kr-: für Steuers der 26. bis 35. Klasse 100 Kr.; für Sieger der 36. bis 40. Klalft 150 Kr.; M Steuerträger von der 41. Klasse aufs 250 Kronen, lit. e) 10 Kr. und 10 Proz. dsr Zlv steuer, lit. f) 200 Kr. und 10 Proz. btrüfoi steuer, lit. g) ohne Rücksicht darauf, ob m, welchen Quanten von diesem Gebühr^ Gebrauch gemacht wird; für die Steue.sträger der 1. bis II. j 20 Kronen: für Steuerträger der 1,] 25. Klasse 40 Kronen; für die Steu«^ der 26. bis 35. Klasse 60 Kronen: Ür Steuerträger der 36. bis 40. Kla ft 0! nett; für die Steuerträger von der 41. aufwärts 100 Kronen; lit. h) 1. für Grabstellen in laus Reihe 50 Kronen und 50 Proz. Zuschlp Kultussieur; 2. für Grabstellenreserviening W: 10 Jahre 60 Kr. pro Grab: 3. bei Eckgräbern in laufender % überdies ein Zuschlag von 300 Kr. eia: 4. für gew'ählle Gräber außerhalb d«i senden Reihe wird ein besonderer W von 300 Kr., bei Eckg.äbern von 600 ü: gehoben. 5. in den 6 bestimm en Re h n r nd sondere in den Reihen autze hala de: ins Wendung stehenden Tafel beträgt die G! rare für gewählte Gräser auch:r dem Zus von 50 Proz. der K ck-ussteuer 500 Kr, Eckgräber 1000 Kr.: lit. i) Für Beifiell a'.g von Ü3t:z]u.i\s Efeuschmuck wird eine Gebühr von Z la der Kultussteuer, mindestens aber 30 5st.ä» hoben. Blumenschmuck hat d e Partei, riwünscht. besonders zu bestellen, lit. j) 1. Ter Besuch der ssraelstischen 8 schule ist gebührenfrei, 2. in der Gewerbeschule hat jeder 'S eine Einschreibgebühr,' von 50 Kr. u lSchulgeld von 1000 Kr. jährlich und in 10 mvnatigen Raten von je 100 eMrichten, lit. i) für ein Bad 40 Kronen, lit. |) Die Gebühren für Tempelsitze wrhei tels besonderen Beschllis.es festgesetzt, lit. l) A. Bei Trauungen: 1. Tempelbele chlung 50 Krh 2. Temvelbeh: z >ng 100 Kr., 3. Reinigung 20 Kr., 4. Beisteitung von Wagen für die' näre; B. Bei Begräbnissen: 1. für Leichenwache 2. Waschung und B kleidu ig re: 3. Bespannung des Lein-e w^gens > 4. Bestellung der Wagen 'ü di: tionäre, 5. Sarg. 6. prov sori'ch: Erabzeifen. Tie Barauslagen, soweit nicht di, Pattei selbst besorgt. Bemessung und Einhebu 8 7. Die Bemessung und Ei h bunz de: und Gebühren e.fo gt durch den Pri Binnen 3 Tagen nach erha tme. Bors kann der Tar^ oder Geb hre pf chs« sich durch diese.br wegen ve, m in l ch u Bemessung beschwert era -tet, dag Präsidenten Beschwerde erh ben rat entscheidet über dicsstb: en'ogüßl 8 3 Die Bemessung des für den 3»^ den Taren und Gebühre.: maßgÄc»^ tusbeitragrs hat in de: Rege: nachher" steuer jene: Personen zu erfolgea, m Ä derer der Tarsall eintrat, vezw. vck. äne Eebührenpslicht begründende W b. gehrt. '§'9/ Tie Trauungstaren und ®e6.5^_ in der Regel nach dem KultusiMdes Brautvaters zu bemessen. 8 10. Tie Tar- und Ecbüh enpfM Person, die in einem Fam l euve.bMs ohne selbst bei: :gpslich:«. 3‘ fest nach der fti l u. c :e de Famili: txs, .in Ermangelung er.ws jolchm f

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