Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 5 (1896)
- Issue
- 48 (27.11.1896)
- Date
- 1896-11-27
- Page
- Seite 795 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 48 Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 795. raums nicht im Rückstand verblieben sein darf. Wer zur Zeit der Wahl an Korporationsbeiträgen überhaupt nichts mehr schuldig war, der mußte auch nach der Kabinetsordre vom 16. Februar 1841 zur Wahl zugelassen werden, mochte er auch im Laufe der drei ihr vorangegangenen Jahre einen oder den anderen Fälligkeitstermin übersehen und versäumt haben Und dem entspricht denn auch das Ergebnis der weiteren legislatorischen Verhandlungen. Nach dem dem ersten vereinigten Landtag vorgelegten Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend, sollte der § 8 — jetzt 41 — lauten: Sämtliche männliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Judenschast. welche entweder ein Grundstück besitzen, oder ein Gewerbe selbständig betreiben, oder sich sonst ohne fremde Unterstützung selbständig ernähren und mit Entrichtung der Abgaben für die Judenschaft während der letzten drei Jahre nicht im Rückstand geblieben sind, wählen die Repräsentanten und diese den Vorstand der Judenschast auf sechs Jahre. Die Wahl ist überall zugleich auf eine entsprechende Zahl von Stellvertretern zu richten. Dazu hatte die Abteilung der Kurie der drei Stände, welcher die Allerhöchste Proposition zur Vorberatung überwiesen worden war, das Gutachten abgegeben und solches demnächst der Kurie als Vorschlag unterbreitet: Bei der Ausübung des Wahlrechts dürfte es wohl, wie in anderen Fällen, nur darauf ankommen, daß das Mitglied männlichen Geschlechtes, volljährig, unbescholten, selbständig sei und seine Verpflichtungen gegen die Gemeinde bis dahin erfüllt habe. Auf Grundbesitz und Gewerbebetrieb hinzuweisen, erscheint müßig, da weder das eine, noch das andere die Ausübung des Wahlrechts bedingen soll; weshalb bei dem Juden, seiner Gemeinde gegenüber, darauf gesehen werden soll, ob er fremde Unterstützung genieße oder nicht, war der Abteilung noch weniger einleuchtend. Sie stimmte deshalb für die Weglassung der Worte: „entweder ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe selbständig betrieben, oder sonst ohne fremde Unterstützung", so daß der Paragraph also lauten würde: Sämtliche männliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Synagogengemeinde, welche sich selbständig ernähren usw. Die Kurie der drei Stände des vereinigten Landtages hat — in ihrer Sitzung vom 15. Juni 1847 — diesen Vorschlag unverändert angenommen, damit auch ihrerseits der Ansicht der Abteilung beilretend, daß als mit Entrichtung der Abgaben während der letzten drei Jahre vor der Wahl im Rückstände geblieben nur die Mitglieder anzusehen seien, welche ihre Verpflichtungen gegen die Gemeinde erfüllt haben, des Wahlrechts teilhaftig sein sollen. (Der erste vereinigte Landtag in Berlin 1847, IV. Teil, Verhandlungen nach den stenographischen Berichten Seit. 1710, 1809.) Die Herren-Kurie hatte schon in ihrer Sitzung vom 14. Juni 1847 dem 8 8 in der Fassung des Entwurfs ihre Zustimmung erteilt (Seite 2031 a. a. O.). Hiernach bedarf es kaum noch eines Eingehens auf die Ausführung, daß als rückständige Beiträge diejenigen anzusehen seien, deren Einziehung nicht in Gemäßheit des 8 68 des Statuts, angeblich lautend: Die Beiträge werden vierteljährlich pränumerando erhoben (richtiger nach dem Nachtrag vom ~-^er 1893 ', die Beiträge werden in Raten, welche durch den Gemeindevorstand zu bestimmen sind, im Voraus erhoben); bewirkt worden sei, sondern in der Form des 8 69 des Inhalts: Nachdem die Heberolle von der Aufsicktsbehörde für vollstreckbar erklärt worden, werden die rückständigen Beiträge auf Antrag des Gemeinde-Vorstandes im Verwaltungswege eingezogen, erfolgen müsse. Mag der 8 69 immerhin die nicht gemäß 8 68 zur Hebung gelangenden Beiträge als „rückständige" bezeichnen, maßgebend fft lediglich der 8 12 des Statuts; nach diesem aber bleibt, wie gezeigt, den Gememdemitgliedern, die zur Zeit der Wahl mit keinem Beitrag mehr im Rückstände sind, das Wahlrecht unverkürzt erhalten. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache zu bestätigen, der Kostenpunkt aber gemäß 88 103, 107' des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883, wie geschehen zu regeln. ' Im Spitzel der VkrgWgenhtit. Wenn die Weisen sagen, daß die Erlebnisse der Stammväter ein warnendes und belehrendes Vorzeichen für ihre Nachkommen seien, so wagt kein Geschichtskundiger an der Wahrheit dieses Ausspruches zu zweifeln, und das Nachdenken während der Vorlesung aus der heiligen Schrift in den letzten Wochen hat mich aufs neue von der Unerschütterlichkeit dieser Sentenz überzeugt. Aber noch andere Gedanken kommen mitunter, welche mich zum Teil mit Schrecken erfüllten, weil sie mich belehrten, wie — „verjudet" der moderne Antisemitismus ist, der seine Vorbilder auch aus der Bibel hervorgeholt zu haben scheint. Der Neid und die Scheelsucht der Herren Philister haben dem Stammvater Abraharü sehr viel zu schaffen gemacht, sodaß sie ihm, dem Allzugutmütigen, schließlich Klagen und Seufzer erpreßten, denen er Seiner Allerheidnischsten Majestät Abimelech gegenüber mit den Worten Ausdruck verlieh, daß dessen Knechte ihm seine unbeweglichen Güter selbst gestohlen hätten, von denen ihnen wahrscheinlich voraufgegangenen Mobilien ganz zu schweigen. Nicht besser ging es seinem Sohne Isaak, denn kaum hat der Herr seiner Hände Arbeit reichlich gesegnet, wurde er von den antisemitschen Philistern beneidet, welche ihm die Erwerbszweige, die er sich eröffnete, verstopften. Als er unverdrossen neue Verkehrswege suchte und fand, erging es ihm nicht besser als früher, und die Philister, durch die bisher genossene Immunität dreister gemacht, begnügten sich daraus nicht mehr, tf)n durch unlautern Wettbewerb zu schädigen, sondern sie behaupteten ganz unverfroren E'Eil i:*? „Sein Besitztum gehört überhaupt uns." Er ist ein Fremder unter uns, erlaubt sich, andere Sitten zu haben und sparsam zu sein; anstatt an den Tagen der Ruhe ins Wirtshaus zu gehen, das Geld rollen zu lassen und diesen Ruhetag mit einer angemessenen Keilerei abzuschließen, hält er das Seinige hübsch zusammen, häuft er ein Vermögen an, was wir nicht dulden dürfen, wir die autochthone jeuvesse clovee, drum: Isaak heraus! Und hätte ihn der König, der weniger Gottesfurcht als Furcht vor Gott hatte, nicht auf Befehl dieses Gottes in seinen speziellen Schutz genommen, dann wäre es dem Isaak schlimm ergangen. II y des juges a Berseba hieß es dazumal, und nicht nur auf dem Papiere, sondern auch thatsächlich gab es dazumal eine Gleichberechtigung, über die man sich nicht ganz hinwegzusetzen wagte, und der von der modernen Kultur noch nicht beleckte Abimelech mußte mit süß-saurer Miene die beschworene Verfassung aufs neue beschwören. O, daß sie ewig grünen bliebe, die schöne Zeit.! Unb nun gar erst der verflossene Wochenabschnitt mit seinem 34. Kapitel, ein reiner antisemitischer Katechismus, den wir dem souveränen edlen Freiherrn von und zu Chammor- Sch'chem verdanken. Eine köstliche Figur, dieser Chamor — ohne Anzüglichkeit —, ein ritterlicher Herr, der wohl auch keinem Duell aus dem Wege gegangen wäre, denn wie die Erzählung uns lehrt, stellte er seinen Mann und es kam ihm zur Erreichung seines Zieles aus etwas Blutvergießen nicht an, namentlich wenn es sich um eine Dame handelte; cherchez la femme, heißt es ja bei den meisten ritterlichen i