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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1896-11-27 · 48 (27.11.1896) · p. Seite 794

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
5 (1896)
Issue
48 (27.11.1896)
Date
1896-11-27
Page
Seite 794 (sequence 6)
Language
German
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Seite 794. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 48. geworden sind (§ 10), die Freiheit von der Beitragspflicht nicht ui Anspruch genommen haben (§ 66), sich selbständig ernähren und mit Entrichtung des Gemeindebeitrages während der letzten drei Jahre nicht im Rückstände verblieben sind . . . in § 17: Eine Liste der stimmfähigen Gemeinde-Mitglieder wird von dem Gemeinde-Vorstand geführt und in Z 10: Behufs der alle drei Jahre stattfindenden Wahl der Repräsentanten und deren Stellvertreter wird diese Liste vom 15. August bis zum 15. September in der Gemeindestube während der Dienststunden zur Einsicht für Jedermann ausgelegt und daß dies geschehen, durch die im § 20 bezeichneteu Blätter bekannt gemacht. Während dieser Zeit kann jedes Mitglied der Gemeinde gegen die Richtigkeit der Liste beim Vorstande Einwendungen erheben, über welche die Repräsentanten-Versammlung mit Zustimmung des Vorstandes bis zum 15. Oktober entscheidet .... Der Apotheker Julius Löwenstein war, obgleich Mitglied der jüdischen Gemeinde, in die Zwecks der im Jahre 1895 vorzunehmenden Repräsentanten-Wahl offen gelegte Liste der stimmfähigen Gemeinde-Mitglieder nicht ausgenommen und mit dem gegen die Richtigkeit der Liste erhobenen Einspruch durch Beschluß vom 25. September 1895 ohne nähere Begründung, aber, wie demnächst im Streitv erfahren erläutert, um deswillen zurückgewiesen worden, weil er innerhalb des dreijährigen Zeitraums seinen Beitrag trotz wiederholter Vorlegung der Quittung erst gezahlt habe, nachdem die Vollstreckungsbehörde um Vollstreckung ersucht worden war, somit nach § 12 des Statuts seines Wahlrechts verlustig geworden sei. Aus die hiergegen erhobene Klage hat jedoch der Bezirksausschuß zu Berlin mittelst des — seinem ganzen Inhalte nach hiermit inbezug genommenen — Urteils vom 6. Dezember 1895 den Einspruch für begründet erachtet. Der dagegen vom Beklagten noch eingelegten Berufung mußte der Erfolg gleichfalls versagt bleiben. In thatsächlicher Beziehung weichen zwar die Angaben der Parteien einigermaßen von einander ab, indem beklagterseits behauptet wird, es sei der Steuerzettel für das Quartal Oktober bis Dezember 1893 in Höhe von vier Mark zum ersten Mal am 11. Dezember 1893 der Ehefrau des Klägers und zum zweiten Mal zugleich mit dem Steuerzetlel für das Quartal Januar bis März 1894 zusammen in Höhe von acht Mark am 11. April 1894 dessen Dienstmädchen vorgelegt und dieser Betrag, nachdem eine dem Kläger im Januar 1895 zugegangene schriftliche Zahlungsaufforderung unberücksichtigt geblieben, erst auf Aufforderung des königl. Polizeipräsidiums im Juni 1895 an die Königliche Polizeihauptkasse gezahlt worden, während der Kläger einen Mahnzettel nicht erhalten, auch von einer wiederholten Vorlegung der Steuerquittungen nichts wissen will, übrigens nicht leugnet, einmal acht Mark nicht pünklich und erst auf Aufforderung des königl. Polizeipräsidiums bezahlt zu haben. Indes bedarf es nach dieser Richtung keiner näheren Aufklärung, da andererseits unbestritten feststeht, daß vom Kläger sämtliche in dem dreijährigen Zeiträume fällig gewordenen Gemeindebeiträge entrichtet waren, noch bevor zur Offenlegung der Wählerliste geschritten wurde. Unter dieser Voraussetzung trifft den Kläger aber nicht der Vorwurf, „mit Entrichtung des Gemeindebeitrages während der letzten drei Jahre im Rückstände verblieben" zu sein. Denn diesen — aus dem Z 41 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 in den § 12 des Statuts übernommenen — Worten kommt keineswegs die Bedeutung einer „zur Sicherung der ordnungsmäßigen Entrichtung der Gemeindebeiträge" getroffenen Vorschrift zu, die, wie der Beklagte will, schon dann Anwendung zu finden hätte, wenn ein Gemeindemilglied im Laufe der letzten drei Jahre trotz wiederholter Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, so daß um dessen Einziehung die Vollstreckungsbehörde hat ersucht werden müssen. Einer solchen Auslegung steht schon der Wortlaut entgegen; denn von einem im Rückstände Verbliebensein oder — um den Ausdruck des Gesetzes zu gebrauchen — Gebliebensein kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn im entscheidenden Zeitpunkt — nach definitivem Abschluß der Wählerliste — ein Rückstand aus den letzten drei Jahren überhaupt nicht mehr vorhanden ist. Jene Auslegung beruht aber auch auf einer Verkennung des inneren Grundes, des wirklichen Zweckes jener Bestimmung. Eine „ordnungsmäßige Entrichtung der Gemeindebeiträge" ist schon durch die Vorschrift, daß solche im Verwaltungswege eingezogen werden können — § 58 des Gesetzes, § 69 des Statuts —, gewährleistet. Der hier interessierenden, einem ganz anderen Gebiete angehörenden Satzung aber liegt, wie den ähnlichen Bestimmungen der Verfassungsgesetze politischer Gemeinden (oergl. beispielsweise § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853), der Gedanke zugrunde, daß an den Rechten der Korporation nur Teil nehmen soll, wer auch deren Lasten mit tragen hilft. Dem entsprechend soll von dem Wahlrecht ausgeschlossen sein, wer nach seinen Vermögensverhältnissen zur Leistung eines Gemeindebeitrages überhaupt außerstande ist (§ 66 Abs. 2 des Statuts in der Fassung des Nachtrages vom ilprtr 1893) und wer, wenn an sich leistungsfähig, der ihm obliegenden Beitragspflicht sich thatsächlich entzieht. Dieser Thatbestand wird nach Gesetz und Statut bei den, aber auch nur bei den Gemeinde-Mitgliedern für gegeben erachtet, die nach Ablauf des der Wahl voraufgegangenen Trienniums sich mit Entrichtung eines innerhalb dieses Zeitraumes fällig gewordenen Beitrages noch im Rückstände befinden. Wer also zur Zeit der Offenlegung der Wählerliste der Gemeinde gegenüber überhaupt nicht mehr im Rückstände ist, ihr nichts mehr schuldet, die in den letzten drei Jahren ausgeschriebenen Gemeindeabgaben bereits vollständig entrichtet hat, der ist, mag auch die eine oder die andere Zahlung nicht rechtzeitig, sondern erst aus wiederholte Mahnung, ja erst infolge der Androhung oder gar Anwendung von Zwangsmitteln erfolgt sein, seines Wahlrechts nicht verlustig geworden. Ein anderes findet sich auch nicht ausgesprochen in der — in der Berufungsschrift wiederum betonten — Verfügung der Minister des Innern und der geistlichen pp. Angelegenheiten vom 24. Dezember 1847 (Ministerialblatt der inneren Verwaltung von 1848 Seite 4), welcher der Beklagte die Eigenschaft einer „authentischen Interpretation" zuschreiben zu dürfen vermeinte, obgleich eine solche nur vom Gesetzgeber selbst würde haben ausgehen können. Denn wenn es in dem in einem Spezialfalle ergangenen Erlasse nach Erörterung der im Vordergrund stehenden Frage schließlich noch heißt: Uebrigens wird der kgl. Regierung für die künftige Anwendung des s 41 bemerklich gemacht, daß, wenn die Juden, welche während der dem Wahltermine vorangegangenen drei Jahre mit ihren Abgaben im Rückstände geblieben sind und somit ihre Verpflichtungen nicht ordnungsmäßig erfüllt haben, von der Wahl ausgeschlossen bleiben sollen, diese gesetzliche Bedingung keineswegs durch Berichtigung der aufgelaufenen Rückstände vor dem Wahltermine nachträglich erfüllt werden kann, so hat damit offenbar nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, Gemeindemitglieder, denen wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung ihrer Abgabepflicht das Wahlrecht — von der zuständigen Instanz — einmal abgesprochen ist, dieses Recht durch nachträgliche Zahlung der rückständigen Beiträge nicht wieder erwerben können. Uebrigens hat ja der Erlaß, indem er von einer nachträglichen Berichtigung aufgelaufener Rückstände vor dem Wahltermine redet, nur Beiträge im Auge, die zur Zeit der Wahl noch rückständig, nicht aber solche, die im Laufe der drei letzten Jahre vor der Wahl einmal rückständig gewesen, inzwischen aber entrichtet worden sind. Was aber die — vom Beklagten weiter inbezug genommene — Entstehungsgeschichte betrifft, so ist der § 41 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 allerdings der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 16. Februar 1841, betreffend die Erfordernisse zur Wahlfähigkeit für die Versammlungen der Repräsentanten der jüdischen Korporationen im Großherzogtum Posen (Gesetzsammlung Seite 52) nachgebildet. Durch diese Kabinetsordre wurde der § 4 der vorläufigen Verordnung wegen des Judenwesens im Großherzogtum Posen vom 1. Juni 1833 (Gesetzsammlung Seite 66) dahin abgeändert, daß in den jüdischen Korporationen der gedachten Provinz fernerhin nur diejenigen volljährigen und unbescholtenen Personen stimm- und wahlfähig sein sollen, welche entweder naturalisiert sind und die Beiträge zu den Korporationsbedürfnissen ohne Rückstand abtragen, oder insofern sie zu den nicht naturalisierten, jedoch mit Zertifikat versehenen Juden gehören (§ 21 der Verordnung!, in den letzten, einer Wahl der Repräsentanten und Verwaltungsbeamten (§ 5 ebendaselbst) vorausgegangenen drei Jahren zu Korporationsbedürfnissen wirklich angezogen worden und während dieses Zeitraums ihre Beiträge ohne Rückstand abgetragen haben. Die Kabinetsordre enthält also nur oder führt nur ein das bereits oben berührte Prinzip, daß, von den sonstigen Erfordernissen abgesehen, das Korporationsmitglied, um stimm- und wahlfähig zu sein, überhaupt zu den Korporationsbedürfnissen beitragen muß und mit seinen Beiträgen während des vorgeschriebenen Zeit-

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