Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 5 (1896)
- Issue
- 43 (23.10.1896)
- Date
- 1896-10-23
- Page
- Seite 717 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 43. Nr. 48 Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 717. her demselben uchrüng. oe« hindurch, namentlich wpel§ her - bei $tael d§ °b der Mensch mit en Grasten den im Gesetz SU ersüüen imstande märe, damit bestehen könnte, eie lschen Volkes Väter scher bündig in Liedesweise ein 14 Verse langes Lied 1s Beweis. Ich will dm er wird an diesen Prober ein Mann, der durch vnteren Stil so wenig Bmi ücht zu wundern brauch,, Antwort bleiben. Es ii, ie für den guten Geschmach h bin überzeugt, 99 K nach der ersten Seite bü fen, gerade so, wie ich es ht habe. Wie deutet aber. Stümperei unbeantworl« \ , nicht imstande, mir zr [ eilich seine kindische Freude Aber der Herr ist nich, - : seiner Leistungen, er be. raus, daß man ihm nich:I ruben es sogar die israeli> jeii Verfasser mit itinw | j teresses um Israel roiüen , jcn" beehrt. Er soll ofc | §; he habe, indem er erke« * ■ r, h« deutsche RabbiM „der deutsche Was mill der A tute ick Arbeit, herauszubriW »W**8*#! * ist — (pauili 3^ . 5 Nach nE SSi** •ft 5-* '“V'SW^ ,re des ^l - AeK" Labefolge das Beispiel der Jakobssöhne ihrem Bruder Joseph gegenüber." Wie die Jakobssöhne schließlich vor Joseph sich beugten, als der Erfolg ihm Recht gegeben, so soll Israel sich zum Christentum bekennen, denn der Erfolg ist auf Seiten des Christentums. Zeltens: „Israel kämpfe auch den Jakobskampf bis zu seinem Ende durch" — d. h. Jakob hat bei der Rückkehr in die Heimat mit dem Engel gekämpft und schließlich „geweint und um Gnade gefleht" (Hosea 12,4 und 5, aber nach falscher Auffassung, die das „Weinen und um Gnade flehen" auf Jakob und nicht auf den Engel bezieht) — so soll Israel den Logos überwinden, indem es die „Gnade", die Fleischwerdung des Logos, ergreift. Drittens: „Israel trete in die Fußstapsen des Glaubens seines Erzvaters Abrahams", d. h. „Abraham war so tüchtig und geschickt zum Glauben, weil er der Gottesliebe Raum in seinem Herzen gab", so soll auch Israel der Gottesliebe im Herzen Raum geben, dann wird es auch geschickt zum Glauben werden. Denn von Abraham heißt es: „Abraham glaubte dem Herrn und das rechnete er ihm zur Gerechtigkeit." (Genes. 15,0). Diese Ermahnungen soll Israel befolgen und aus seinen Inkonsequenzen herauskommen, dann wird es wieder „ein Bekenntnis und ein Volk", wie zur Zeit des Babylonischen Exils: Damals hat die Not der Zeit Israel zum Glauben an die Propheten gebracht. Die Not ist wieder da: der Antisemitismus. Dieser soll Israel dazu bringen, die Konsequenz des Propheten-Glaubens zu ziehen, um wieder ein Bekenntnis und ein Volk zu werden. _ (Schluß folgt.) Woche n-(Lhronik. Berlin, 21. Oktober. — Prozeß Sedlatzek. Der „Judengott" darf also nicht beschimpft werden; Karl Sedlatzek ist gestern wegen dieses Deliktes mit drei Monaten Gefängnis bestraft worden. Sedlatzek hatte, wie bekannt, in einem Zeitungsartikel den Juden vorgeworfen, sie könnten von dem Morden christlicher Kinder zu gottesdienstlichen Zwecken nicht lassen. Solcher Unthaten bedürfe das Judentum alljährlich, um sein Osterfest und seine „große Festwoche" mit dem „Versöhnungstage" in einer dem Judengotte wohlgefälligen Weise feiern zu können. „Das Blut eines hingeschlachteten Christenkindes wird getrocknet und zu Pulver gestoßen und die Agenten des ritualen Mörder-Geheimbundes bringen dann je eine kleine „Pille" der „vernichteten Feindesseele" den einzelnen Judengemeinden, deren Rabbi die Pille im Osterwein auflöst, um die ganze Gemeinde an dem „Feindesmahl" teilnehmen zu lassen." Auf Strafantrag des Zentralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens war wegen dieses Artikels die Anklage erhoben worden. Die achte Strafkammer sprach s. Z. den Angeklagten frei, weil nicht nachzuiveisen sei, daß er in einer bestimmten! Aeußerung Gott gelästert habe und eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft nicht vorliege, der Angeklagte - nit seinen Ausführungen vielmehr die ganze jüdische Rasse ge- »eint haben könne. — Die von der Staatsanwaltschaft hier- > jcgen eingelegte Revision hielt das Reichsgericht für begründet, »ob das ^ste Urteil auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung an das Landgericht Berlin II. In der gestrigen Verhandlung erachtete der Staatsanwalt sowohl eine Gotteslästerung, als auch eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft für vorliegend. Der Judengott sei nicht ein anderer Gottesbegriff, als der nach § 166 geschützte, das habe das Reichsgericht bereits festgestellt. Die Erklärung des Angeklagten, daß seine Angriffe sich gegen die Rasse richteten, widerspreche dem Wortlaute des Artikels, der keinen Zweifel darüber lasse, daß die jüdische Religionsgemeinschaft getroffen werden sollte. Auch das Moment der Beschimpfung liege vor. Die Behauptung, der Judengott habe Wohlgefallen an dem Ermorden christlicher Kinder, sei geeignet, den Judengott nicht nur einer Mißachtung, fordern geradezu der Verachtung preiszugeben. Dasselbe gelte von der bezüglich des Judentums aufgestellten Behauptung; wer da glaube, daß letzteres dem Barbarismus des Kindermordens huldige, der müßte eine große Verachtung gegen das Judentum empfangen. Dem Angeklagten könne nicht das Bewußtsein der Beschimpfung gefehlt haben. Zugegeben, daß es Personen giebt, welche an deck Glauben, daß Ritualmorde existieren, festhalten, so müsse doch dem Angeklagten bekannt sein, daß es mindestens ebenso viele Leute giebt, welche diesen Glauben als durchaus irrig bekämpfen. — Der Verteidiger sowohl als auch der Angeklagte plaidierten für Freisprechung. Sedlatzek habe weder Gott noch irgend eine Religion beschimpft; er habe den „Judengott", „einen Götzen, dem eine bestimmte Klique von Juden anhänge", gemeint. Bezüglich des Ritualmordes berief der Angeklagte sich auf alle möglichen und unmöglichen Zeugen, die bekunden sollen, daß solche gottgefällige Verbrechen von den Juden verübt wurden und werden. Selbst die Dienstmagd in Seckenburg bei Tilsit, deren „Blutabzapfung" wir s. Z. beleuchtet haben, sollte citiert werden, obwohl der Angeklagte weder Namen noch Wohnort derselben anzugeben vermochte. Der Gerichtshof beschloß, sämtliche gestellten Beweisanträge abzulehnen: 1. die Vernehmung von Sachverständigen und Brochüren, weil es gerichtsbekannt sei, daß es eine Reihe von Forschern giebt, welche behaupten, auf Grund ihrer Studien zu der Ueberzeugung gekommen zu sein, daß Ritualmorde der Juden wirklich bestehen, weil es ebenso gerichtbekannt ist, daß eine Reihe anderer Forscher zu gerade entgegengesetztem Ergebnis gekommen ist, so daß die Streitfrage nicht zu gunsten des Angeklagten verwertet werden kann; 2. die Vernehmung der benannten Zeugen deshalb, weil dadurch nur dargethan werden würde, daß ab und gu Juden anderen Personen Blut entzogen haben. — Der Gerichtshof nahm in Uebereinstimmung mit den Ausführungen des Staatsanwalts an, daß sowohl Gotteslästerung als auch Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft vorliege. Der jüdische Gottesbegriff sei ja ein anderer als der christliche (!!), er werde aber gleichfalls durch das Strafgesetzbuch vor Beschimpfungen geschützt. Nach der von dem Reichsgericht in seinem Erkenntnisse ausgestellten Rechtstheorie habe der Angeklagte verurteilt werden müssen, da er zweifellos das Bewußtsein von dem beschimpfenden Charakter seiner nicht gegen die Rasse, sondern gegen die Religionsgesellschaft gerichteten Angriffe gehabt habe. Was das Strafmaß anlange, so habe der Gerichtshof erwogen, daß überall, wo der Weg der Beschimpfung