Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 5 (1896)
- Issue
- 27 (3.7.1896)
- Date
- 1896-07-03
- Page
- Seite 455 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 27. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 456. *' bie üergonaZTT' totefloten* gegenüber erft^etnt 1,11 "“'Wälnlidjn Glit "‘f1Iw«*«, »•* einmal n«„b|)I. Roch immer jaiabiert ’ut»"mei|W3ele, di,z,b„ *>« Staat sich nify „„ Öerrn Oberbürgermeister die m,abcrStadtsouverä„ilät wird mist hat der Herr Oberbürgerleint; aber er hatte den Trost )er hätte ihm schon erwidern Heiden sind, einen Vorzug vor , u beanspruchen. Herr Meyer J ilstandsgesetz die Emanzipation -i en Juden allein das Vorrecht Eheschließung gönnen mußten, c, daß in jener Sonderstellung den, sondern eine Zurücksetzung Oder sollte Herr Justizrat g einverstanden sein? indpunkt ist überholt, seine Gerstand der Berliner Gemeinde >er an seiner Person halten sie l sie wissen, daß ec Fleisch ist ann anders/ Er weiß es nur M. war ihm der Unterschied ^torischen jüdischen Religions- , seiner Einführung in Volksbuch nicht ganz klar geworden, ogisch ist, so lange dieser nicht rfuhr er, daß der Unterrichtsur Ausführung dessen gegeben, der Versicherung des Herrn zelehnt haben sollte. ,kt ein «M-sch- M«' merftol)*8 «#■/ meinte er; mert um die ,»»* * I nt,nM«a<i»9,t'a9'1' tli ’ f s daben laut gelacht «££***» ng zu erlangen, o”. w..m zu kümmern, Agitation für den Unterricht erfolgreich gewesen. Nicht daß der Ansschuß besonderes Gewicht hätte, durchaus nicht! Aber seine widerwillige Schwenkung beweist den unwiderstehlichen Zwang der von uns hervorgerusenen Strömung. Die Petition, die der Gemeindebund beschlossen, ist in den Einzelheiten überflüssig, in der Hauptsache verspätet; die Arbeit, die zu thun war, ist längst gethan. M. A. Klausner. vcr Uorftrlirrtnii in Eins. Bad Ems, 28. Juni. Die jüdische Kultusgemeiude Wiesbaden hatte vor einiger Zeit in einer Petition an die Königliche Regierung Aufhebung der alten nassanischen Kultusbestimmnngen von 1852 und Ersatz derselben durch das preußische Jud engesetz von 1847 gefordert. Zwei Motive wurden dafür angegeben: einmal sei Wiesbaden durch die bestehende Ordnung der Tinge mit Steuern überlastet (die fragliche Summe beträgt über 4000 Mark); außerdem sei hier in Nassau die Autonomie der Vorsteher zu Gunsteu der Bezirksrabbiuer beschränkt. Die unmittelbare Veranlassung zu der Petition bilden, wie die Herren in der Versammlung selbst angegeben, lokale Differenzen und ein Kompetenzstreit mit dem Ortsrabbiner. Die Regierung hat diese Eingabe den Landräten zugeschickt und von ihnen nach Anhörung der Kultusvorsteher ihrer Kreise Gutachten erbeten. Gleichzeitig bemerkt sie, sie werde sich zu einer nur auf dem Wege der Gesetzgebung zu bewerkstelligenden Aufhebung der betr. Bestimmungen nur dann entschließen, wenn die zwingendsten Gründe vorliegen. Um dieser wichtigen Eingabe gegenüber gemeinsam Stellung zu nehmen, sind gegen dreißig Vorsteher aus den verschiedenen Kreisen der Einladung der Herren Vorsteher Thalheimer-Ems und Rosenthal-Diez gefolgt. Einige der Herren haben bereits ihr Votum gegen den Wiesbadener Antrag abgegeben; die übrigen warten das Ergebnis der Versammlung ab. — Auch die Bezirksrabbiner von Ems und Weilburg sind eingeladen und erschienen. Wie es nicht anders zu erwarten war, kam es zu heftigen Debatten, und da die Erregung noch frisch ist, begnüge ich mich für heilte mit einem objektiven Bericht. Nach Eröffnung der Sitzung und Erledigung der üblichen Formalitäten ergreift das Wort Herr Vorsteher S. Heß- Wiesbaden, der mit zwei Kollegen, den Herren B. Liebmann und Rechtsanwalt Dr. L. Seligsohn zur Verteidigung seines Antrags gekommen ist. Redner führt aus, das Iudengesetz von 1847 habe sich bis jetzt wohl bewährt; in den alten preußischen Provinzen seien noch keine Klagen darüber laut geworden. Die beiden Geineindekollegien, Vorstand und Repräsentanten, verwalten allein die Gemeinde; der Rabbiner ist dem Vorsteher als Kultusbeamter subordiniert. Jede Gemeinde sei autonom, keine von Staatswegen gezwungen, die andere mit materiellen Mitteln zu unterstützen; darum bitte er die Vorsteher, sich seinem Gesuche anzuschließen. Bezirksrabbiner Dr. Weingarten-Ems erwidert, das Gesetz von 47 habe sich nicht bewährt. Die Allmacht der Vorsteher, die es gewährleiste, trage nicht zur Förderung des Judentums bei. Redner exemplifiziert auf die Zustände in Berlin. Trostlos sei der religiöse Zerfall in den kleinen Gemeinden: achthundert von ihnen seien nach statistischem Nachweis überhaupt ohne Lehrer. Die Bezirksrabbiner seien keineswegs, wie die Eingabe behauptet, blos Schulinspektoren; sie erfüllten alle Obliegenheiten eines Rabbiners nicht nur an ihrem Rabbinalssitz, sondern in jeder Gemeinde ihres Bezirks. Er bitte die Versammlung, den Antrag abzuweisen. Die Herren Dr. Seligsohn und Liebmann-Wiesbaden treten für das Gesetz von 47 ein; es sei ein vorzügliches Schema, in dem jede Gemeinde nach eigenem Belieben sich behaglich einrichten könne. Dem Vorstand müsse auch für die Interna von Kultus und Schule größere Gewalt eingeräumt werden. Bezirksrabbiner Dr. Landau-Weilburg greift mehrmals in die Debatte ein. Das Judengesetz von 1847 sei, abgesehen von dem, was die Verwaltung betrifft, für die jüdischen Gemeinden das schlechteste, das es nur geben könne; schon darum weil es das Judentum gar nicht als Religion anerkenne, sondern nur die Juden als Korporation berücksichtige; es kenne keine Rabbiner und stehe der Einführung des Religionsunterrichtes in die höheren Lehranstalten ablehnend gegenüber. Selbst in der Volksschule wirke es verhängnisvoll; es fordere zwar für die Kinder jeder Gemeinde Gelegenheit zu Religionsunterricht bis zum 14. Jahre, aber der völlige Mangel an Aufsicht mache diese Bestimmung wirkungslos. So komme es dann, daß beinahe zehntausend Kinder in Altpreußen ohne jeden Unterricht in ihrem Glauben heranwachsen, während in Nassau wie in allen neuen Provinzen, die von dem Gesetz verschont geblieben, auch im entlegendsten Bergdörfchen kein einziges jüdisches Kind diesen Unterricht entbehre. Wenn die nassanischen Bestimmungen in der Wiesbadener Gemeinde zu unliebsamen Vorfällen geführt hätten, so sei das kein Grund dafür, das ganze Gesetz plötzlich aufheben und das schlechtere von 1847 an seine Stelle setzen zu wollen. Redner ist bereit, mit dem Vorstand von Wiesbaden Aenderungen und Verbesserungen des alten Gesetzes zu beraten; doch nur, wenn dieser seine Petition zurückzieht. Herr Dr. Landau unterwirft Form und Inhalt derselben einer sehrscharfen Kritik. Die Einführung des Gesetzes von 1847 würde ein Unglück für die Lehrer sein, die dann nur kontraktlich angestellt oft ihre Stellung wechseln müssen, während sie jetzt definitiv angestellt, unter dem Schutze der Regierung ständen. — Keine Gemeinde im ganzen Regierungsbezirk, außer Wiesbaden, sei imstande, aus eigene Kosten einen Rabbiner anzustellen. Die Eingabe behaupte das Gegenteil. Die Folge des Fehlens der Rabbiner würde' Vernachlässigung aller religiösen Einrichtungen sein; so würde sich z. B. niemand mehr um die Beaufsichtigung der Schächter kümmern, die heute Jahr für Jahr sich von neuem prüfen lassen müssen und stets unter Aufsicht stehen. Tie Eingabe verlange zur Beaufsichtigung der Religionsschulen statt der Bezirksrabbiner „andere staatliche Organe"; sollten das etwa die Kreis- oder Lokalschulinspektoren, d. h. die Pastoren sein, denen die