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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1896-06-19 · 25 (19.6.1896) · p. Seite 428

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
5 (1896)
Issue
25 (19.6.1896)
Date
1896-06-19
Page
Seite 428 (sequence 8)
Language
German
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Seite 428. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 26. wir doch sagen, daß er diesmal nicht alle konservativen Elemente der Gemeinde hinter sich hat, wie er auch inderthat bei der Abstimmung von seinen Gesinnungsgenossen im Repräsentanten-Kolleginm nicht unterstützt worden ist. — Rabbiner fin de siede. Auf der Jnternatioualen Kunstausstellung zu Berlin ist das Porträt des Rabbiners Dr. Maybanm, gemalt von der' Vilma Parlaghy, zu sehen. Ob es gut getroffen ist, wissen wir nicht, da wir das Original nie in der natürlichen Erscheinung, sondern immer bloß auf der Kanzel gesehen haben. Aber es erinnert uns dies an die Worte des großen Zunz, der vor etwa fünfzig Jahren darüber schrieb, wie selten sich früher jüdische Kapazitäten malen ließen. „Gottlob — fährt Zunz fort — seit 20 Jahren ist in diesem Fache nicht mehr über Mangel zu klagen, und die Fürsorge für die Nachwelt geht so weit, daß man sich abbilden läßt und später erst Anstalten trifft, sich einen Ruf zu schaffen." Ganz trifft dies zwar bei Dr. Maybanm nicht zu, denn was dieser bereits geschaffen, sichert ihm — für die Zeit seines Lebens die Unsterblichkeit. — Indische Gelehrsamkeit. Das hiesige publizistische Organ des glorreichen „liberalen" Vereins, das seiner Zeit während der Wahlen zum Repräsentanten-Kollegium so viel jüdische Gelehrsamkeit von sich gegeben, schreibt ganz würdig seiner „liberalen" Auftraggeber in seinem Bericht über die Sitzung des Repräsentanten-Kollegiums von 7. Juni folgende von Gelehrsamkeit triefende Sätze: „Herr Prof. L. spricht überhaupt dem Vorstand wie dem Laientum das Recht ab, in Angelenheiten des Kultus Aenderungen vorzunehmen. Er ist empört darüber, daß die Kommission die Haftara (!!) der beiden Feste für den Jugendgottesdienst zu ändern gewagt habe. (Die eine für den ersten Nenjahrstag (1. B. M. K. 21) erzählt bekanntlich die Geschichte der Sara und der Hagar, die andere für den Nachmittag des Versöhnungstages (3. B. M. K. 18) handelt von den Ehegesetzen, speziell von der Blutschande!)" Also die „Haftarah" wird aus dem 1. resp. dem 3. Buche Moses geleseu! Das finden wir einfach nett. Unserm Rabbinat empfehlen wir, dem Berichterstatter jenes Blattes, der sich als ein treuer, wenn auch nicht sehr geschickter Amanuensis des Justizrat Meyer erweist, den „Morenn"-Titel zu verleihen. Ein Ehe-Ghetto. Zum bürgerlichen Gesetzbuch hat das Zentrum eine Anzahl von Anträgen eingebracht, welche die Entscheidung über die Annahme des Gesetzbuches jedenfalls weit Hinausrücken. Tie Anträge des Zentrums gehen dahin: 1. anstelle des § 1300 (der die Abschließung der Ehe vor dein Standesamt für obligatorisch erklärt) folgende Bestimmungen zu setzen: „§ 1300. Soll die Ehe zwischen christlichen Verlobten geschlossen werden, so erfolgt die Eheschließung nach den Vorschriften desjenigen Bekenntnisses, welchem die Verlobten angehören." § 1300 a. In anderen als den in § 1300 bezeichneten Fällen (d. h. bei nichtchristlichen Verlobten) erfolgt die Eheschließung nach Maßgabe der Vorschriften der 88 13001) bis 1304 (durch das Standesamt wie bisher). 2. den 8 1307, Absatz 1, wie folgt zu fassen: „Eine Ehe ist nichtig, wenn bei Eheschließung im Falle des 8 1300 die durch das Bekenntnis vorgeschriebene Form, und im Falle des 8 13003 die im 8 1300 b vorgeschriebene Form nicht beachtet worden ist." 3. den 8 1547 zu fassen: ^Aus den in den 88 1548—1551 bestimmten Gründen kann die Ehe geschieden oder die eheliche Gemeinschaft aufgehoben werden. Bei christlichen Eheleuten entscheiden die Vorschriften des Bekenntnisses, welchem sie angehören, darüber, ob die Scheidung zulässig ist. Die Scheidung, oder die Aufhebung der eheliche» Gemeinschaft erfolgt durch Urteil. Mit der Rechtskraft des Urteils tritt die Auflösung der Ehe, bezw. die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ein. Gehört der klagende oder widerklagende Ehegatte nicht einem Bekenntnis an, nach welchem die Scheidung unzulässig ist, so bewirkt in Ansehung des andern Ehegatten, dessen Bekenntnis die Scheidung nicht znläßt, das auf Scheidung lautende Urteil nur die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft." Also: Katholiken, Evangelische und andere zu einer christlichen Bekenntnisgemeinschaft gehörige Personen (auch solche, die einer christlichen Sekte angehören) sind der kirchlichen Zwangstrauung unterworfen. Ehen, die ohne kirchliche Trauung zustande kommen, sind ungiltig. Die obligatorische Zivilehe will also das Zentrum für die in der Statistik zu den christlichen Bekenntnissen gezählten Personen beseitigen und dafiir die obligatorische kirchliche Trauung einführen. Das Recht der Zivilehe soll nur den Nichtchristen, d. h. den Juden erhalten bleiben. Das ist das Neuartigste, was bisher in Deutschland an gesetzgeberischer Weisheit geleistet worden ist. Wir wären sonst versucht, über diesen geradezu ungeheuerlichen Antrag mit einem mitleidsvollen Lächeln hinwegzugehen. Aber die Erfahrungen der letzten Zeit haben uns die Empfindung beigebracht, daß kein Antrag so unmöglich und ungeheuerlich ist, als daß er nicht auf eine Majorität im Reichstage rechnen könnte. Das wäre ja das reinste Ehe-Ghetto, das die Herren vom Zentrum für uns schaffen wollen! Wenn schon die Zivilehe abgeschafft werde» soll, so braucht man sie nicht lediglich für die Juden zu erhalten. Vielleicht beschäftigt sich der „Zentralverein deutscher Staatsbürger jüdische» Glaubens" gelegentlich mit dieser Angelegenheit, die doch uns zum mindesten so nahe steht, wie Walther von der Vogelweide, für den sich der genannte Verein unlängst so begeistert hat. — Freie israelitische Vereinigung. Wie unfern Lesern bekannt sein dürfte, hat sich im Mai v. I. in Hamburg eine freie israelitische Vereinigung konstituiert mit der Absicht, ethische Fragen vom jüdischen Standpunkte aus zu erörtern und unter Ausschluß aller politischen Bestrebungen für die soziale Hebung des jüdischen Stammes zu wirken. Die diesjährige Tagung der freien Vereinigung wird im Anschluß au den Gemeindetag am Montag den 22. Juni abends im Logenhause, Wilhelm-Straße 118 parterre, stattsinden. Aus der Tagesordnung stehen außer einer programmatischen Erklärung erstens: „Jüdische Kolonisation", Referent I)r. jur. M. Bodenheimer, Köln; zweitens: „Die jüdische Erziehungssrage", Referent Dr. I. Loewenberg, Institut - Vorsteher, Hamburg. An die Erörterung über „Jüdische Kolonisation" werden sich, wie wir hören, Herr Dr. Hirsch Hildesheimer-Berlin und Dr. Herzl-Wien (Verfasser des Judenstaats) beteiligen. Zur Tagung werden sich hervorragende Glaubensgenossen aus allen Teilen Deutschlands einfinden.

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