Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 5 (1896)
- Issue
- 25 (19.6.1896)
- Date
- 1896-06-19
- Page
- Seite 424 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 424. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 26. angemessene Zeit vorher zu übermitteln, wird der Kommission für Revision der Geschäftsordnung überwiesen. Damit hatte die Sitzung ihr Ende erreicht. Die Herren Repräsentanten können sich nunmehr in die Bäder und Kurorte begeben. Möge die Kurdiät ihnen weniger schwer im Magen liegen als den Gemeindeangehörigen viele ihrer Beschlüsse! Unser tlorbilb. Das preußische Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung vom 11. d. M. in dem Gesetzentwurf über die Regelung der Gehaltsverhältnisse der Richter mit 201 gegen 170 Stimmen zum anderen Male den sogenannten Assessorenparagraphen abgelehnt, der es in das Belieben der Justizverwaltung stellen wollte, die Gerichtsassessoren unentgeltlich bei den Gerichten zu beschäftigen oder sie aus dem Justizdienst ansscheiden zu lassen. Die ablehnende Mehrheit setzte sich bezeichnenderweise ans allen den Parteien zusammen, die zeitweilig oder dauernd die Unbill empfunden haben, die aus der Abgunst der Gewalthaber bei dem Gebrauch der Macht entspringen kann. Die stattliche Minderheit bestand aus den beiden konservativen Fraktionen, die noch nie in der Lage gewesen sind, eine Zurücksetzung im öffentlichen Leben zu erfahren, und selbst in den Tagen einer sehr lebhaften Fronde sich als die bevorzugten Anwärter aus alle höheren, als die alleinigen Anwärter aus sämtliche hohen Staatsstellungen betrachten durften. Der eifrigste, nicht der glücklichste Verteidiger der Vorlage war das Herrenhausmitglied Kammergerichts-Präsident Drenkmann, der durch die gelegentlich eingestreute Bemerkung, daß er nicht für die grundsätzliche Ausschließung der Mitglieder einer Konfession sei, mit dankenswerter Deutlichkeit die an die „antisemitischen Instinkte" appellierende Tendenz des Assessorenparagraphen offenbarre. Doch dieser Appell war nur für die Parlamentsmenge erforderlich. Regierungseitig hatte man in dieser Beziehung gar keine gesetzliche Handhabe nötig. Auch das geltende Recht, das in der seitherigen Praxis feinen Ausdruck fand, hat es ermöglicht, daß nicht ein einziger Jude zur Stellung eines Landgerichtsdirektors kam und die Fälle, in denen Juden zu Oberlandesgerichtsräten aufrückten, ganz vereinzelt, wenngleich nichts weniger als unbemerkt blieben. In der Befähigung der Juden kann nicht wohl der Grund hierfür gesucht werden, denn getaufte Juden haben an der Spitze des preußischen Justizministeriums und des Reichsgerichts nicht ohne Ruhm gestanden, und noch niemals ist behauptet worden, daß gerade juristischer Scharfsinn in der spontanen Hinneigung zu den Heilswahrheiten des Christentums sich offenbare. Sogar das hervorragende Verwaltungstalent, das der Enkel des völlig ungetansten jüdischen Handelsmannes in einer preußischen Provinz als Oberpräsident bewährt, ist schwerlich allein aus der Hinneigung des justizrätlichen Vaters zu einem neuen Bekenntnis zu erklären. In den öffentlichen Erörterungen über den Assessoren- Paragraphen ist viel von den Kronrechten die Rede gewesen. Allseitig war man einverstanden, daß eine Beeinträchtigung der Kronrechte nicht beabsichtigt werde. Thatsächlich reichte diese Uebereinstimmung nicht sehr weit; denn während man auf der einen Seite behauptete, daß das Kronrecht der Richterernennung völlig freie Auswahl unter den Befähigten lasse, wurde auf der andern Seite darauf hingewiesen, daß Verfassung und Gesetz jenem Recht engere Schranken ziehe. Der Streit ist müßig, denn er wird von einer Partei entschieden, von der Partei, die den Assessorenparagraphen in Vorschlag gebracht hat und nach dessen Ablehnung genau so verfahren wird, wie sie vor seiner Formulierung gethan: es wird Richter jüdischen Bekenntnisses auch fernerhin nur in beschränkter Anzahl geben, und ihre Beförderung wird sich in den seitherigen bescheidenen Grenzen halten. Kürzlich war in den Tageszeitungen mitgeteilt worden, der preußische Juftizminister habe einem jüdischen Gerichtsassessor mit dem Aufträge der Verbreitung an die Glaubensgenossen unter seinen Kollegen gesagt, er werde jüdische Richter nur in einem der jüdischen Bevölkerungsziffer entsprechenden Verhältnis anstelleu. Die offiziöse „Berliner Korrespondenz" stellte mit Bestimmtheit in Abrede, daß Herr Minister Schönstedt eine solche Aeußernng gethan. Der Gewährsmann der ersten Meldung berichtigte diese dahin, daß nicht der Justizminister selbst, sondern sein Ministerialdirektor sich in dem erwähnten Sinne ausgesprochen habe, wie denn auch thatsächlich in Berlin bei Ernennung jüdischer Rechtsanwälte zu Notaren seit langen! das Prozentverhältnis der eingeborenen jüdischen Bevölkerung maßgebend sei. Auch in solcher Form soll die Meldung nicht zutreffend sein, und das wird man zum mindesten so lange glauben müssen, als nicht der Gewährsmann der ersten Nachricht für seine Aussage mit seinem Namen eintritt. Die Thatsache aber ist unbestreitbar, daß die Beförderung jüdischer Richter scharf umgrenzt ist und die Ernennung jüdischer Rechtsanwälte zu Notaren an ein höheres Dienstalter gebunden ist, als die Betrauung christlicher Rechtsanwälte mit dem Notariat. Mit dieser Verwaltungspraxis sind wir dem Muster russischer Staatsweisheit nahegerückt, doch ohne es vollständig zu erreichen. In Rußland ist der prozentuale Maßstab bei der Anstellung in Geltung, und nach der Anstellung ist die Beförderung allein von dein Dienstalter und der Befähigung abhängig. Bei uns aber findet die Beförderung die Grenzen, die wir oben angegeben haben. Wäre das nicht der Fall, räumte man bei uns den Juden in allen Staatsanstellungen den nach der jüdischen Bevölkerungszahl abgesteckten Platz ein, so wäre das zwar kein idealer und mit der verfassungsmäßigen Bestimmung, die Rücksichten aus das religiöse Bekenntnis befähigter Bewerber ausschließt, vereinbarer Zustand — aber wie viele jüdische Landgerichtsdirektoren und Senatspräsidenten, wie viele jüdische Minister, Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten müßten wir im Lause der Zeit, wie viele jüdische Generale und Stabsoffiziere und Landräte müßten wir allezeit haben! Wir sind weit davon entfernt, solcher kalkulatorischen Verteilung der Staatsstellen an die verschiedenen Bekenntnisse das Wort zu reden; wir können aber nicht umhin, daraus hinzuweisen, daß das russische Muster bei uns nur nachgeahmt wird, wo es unsere Rechte zu kürzen angethan ist, und daß es verleugnet wird, sobald es der seitherigen Praxis gegem über das auf dem Papier anerkannte Recht der Juden praktisch erweitern könnte. k'-tj ■i k I! - |-