Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 5 (1896)
- Issue
- 24 (12.6.1896)
- Date
- 1896-06-12
- Page
- Seite 410 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 410. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. dir. 24. allverehrten und für den Verein rastlos thätig gewesenen Vize- Präsidenten Generals Mingazzi müsse mit lebhaftestem Bedauern ausgenommen werden. (Allgemeiner Beifall.) Schließlich erinnerte der Präsident noch an die ins Leben gerufene Rechtsschutz-Abteilung, welcher die Advokaten Dr. Alfred Schmidt und Dr. Benedict mit besonderer Thatkraft sich widmen, und forderte die Mitglieder des Vereines, aber auch außerhalb desselben stehende Personen auf, antisemitische Insulten nicht stillschweigend über sich ergehen zu lassen, sondern die Rechtshilfe dieser Institution in Anspruch zu nehmen. (Lebhafter, allgemeiner Beifall.) Sodann erstattete der Vereinskassierer Herr Beiling den Kassenbericht. Derselbe wurde einhellig genehmigt. Es folgte die Neuwahl des Vorstandes. Auf Vorschlag des Vereinsmitgliedes Störk wurden gewählt: zum Präsidenten A. G. Frh. v. Suttner, zu Vize-Präsidenten Reichsrats-Abgeordneter Professor Dr. Eduard Sueß und Dr. Karl Reichsritter von Kißling, zum Kassierer Herr August Beiling, zu Schriftführern die Schriftsteller Ernst Viktor- Zenker und Balduin Groller; weiter zu Vorstandsmitgliedern die Herrn Ludwig Hetsey, Reichsrats-Abgeordneter Dr. Ferdinand Kronawetter, Schriftsteller Vinzenz Chiavacei, Reichsrats-Abgeordneter Wrabetz und Dr. Karl Zimmermann. In das Schiedsgericht wurden berufen: Reichsrats-Abgeordneter Hofrat Professor Dr. Exner, Frauenberger und Gemeinderat Leopold Seiler. Universitäts-Dozent Dr. Feilbogen hielt hieraus einen interessanten Vortrag, in welchem er den Nachweis führte, daß die Bekämpfung des Antisemitismus im eigensten Interesse des österreichischen Staates gelegen sei. Dr. Feilbogen beantragte am Schlüsse seines Vortrages nachstehende Resolution: Die General-Versammlung des Vereins zur Abwehr des Antisemitismus ermächtigt das Präsidium, bei passender Gelegenheit an die gesetzgebenden Körperschaften und an die Regierung mit dem Ansuchen heranzutreten, es habe in den von den öffentlichen Behörden ausgestellten Dokumenten oder für öffentliche Behörden bestimmten Anmeldungen die Angabe der Konfession zu eutfallen, da es nach den Staatsgrundgesetzen den Behörden nicht erlaubt ist, die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Konfession zu fordern. Nachdem diese Resolution einstimmig angenommen worden war, entspann sich noch eine lebhafte Debatte. Herr Frankl protestierte gegen die Verleumdungen und Beschimpfungen Ungarns durch die Antisemiten, welche nur das freundschaftliche Verhältnis beider Reichshälften stören können. Herr Mißlap stattete dem Vorstande für seine unermüdliche Thätigkeit im Interesse des Vereins den herzlichsten Dank ab. Herr Störk bedauerte es, daß jüdische Chefs Leute in ihren Diensten behalten, welche offene und entschiedene Antisemiten sind. Herr Rothziegel wünschte den Anschluß des Vereins an die Sozialdemokratie, wogegen aber Bezirksausschuß Waldstein energische Einsprache erhob. An die Versammlung reihte sich ein geselliger Abend, der einen animierten Verlauf nahm. Unter den Zuschriften, die anläßlich der Generalversammlung an den Verein gelangten, befand sich auch der bereits mitgeteilte Brief Carneris, ferner ein sympathisches Schreiben des Konsistorialrates Dr. Schöpf aus Guggenthal bei Salzburg, in welchem er dem Wunsche Ausdruck giebt, die Geistlichkeit möge sich auf die Seite der Freiheit stellen und die Regierung den obersten Grundsatz der Verfassung, die Gleichberechtigung, energisch durchführen. ll)ochen-(Lhroni k. Berlin, den 11. Juni. — Auch Einer! Unter dieser Ueberschrift erhalten wir folgende Zuschrift, die wir hiermit zum Abdruck bringen: „Geehrter Herr Redakteur! Sie werden mir nicht zumnten, daß ich mich mit jedem Zukunfts-Rabbinerlein in eine Polemik einlaffe; auch weiß ich es sonst zu würdigen, in welcher Position sich Dr. Bäck befunden, als er sich anschicken mußte, seinem Lehrer Dr. Maybaum eine günstige Zensur über wissentschaftliche Leistungeu auszustellen. Nur Eins muß ich bei diesem hoffnungsvolleu jungen Mann rügen: Er zitiert falsch! Ich sprach von der jüdischen Wissenschaft, die gepflegt werden soll, während er mir das Wort „rabbinisch" unterstellt, um dadurch eine Lächerlichkeit in meinen Ausführungen zu entdecken. Ich weiß, es war weiter nichts beabsichtigt, als einen „Witz" zum besten zu geben, da er als Rabbinerlein der neuesten Sorte vor allem ein Spaßmacher sein muß. Aber er soll sich jedesmal das Publikum zuerst ausehen. Für solche „Witze" findet er gewiß unter den Lesern dieses Blattes keine Lacher. Herr Bäck fragt, was sollen denn derartige Anstalten anstreben, wenn nicht die Ausbildung von Rabbinern? Nun ja, als junger Mensch braucht er es nicht zu wissen, daß es in der guten alten Zeit Stätten für das Thorastudium gegeben, die keineswegs bestimmt waren, Dompfaffen abzurichten. — Was das Zitat aus Turgenjew betrifft, so hat mir dasselbe aufrichtige Freude gemacht. Ich wußte stets, daß die jungen Leute während der Vorlesungen Romane lesen; daß sie aber so viel Geschmack besitzen, um Turgenjew zu lesen — das wußte ich nicht. Da sieht der Anonymus, der mir diesen Schlemihl auf den Hals gehetzt, daß er den Talmudjüngern fin de siede Unrecht gethan. Dr. S. Bernfeld." — Der Religionsbeschimpfungsparagraph vor dem Reichsgericht. Gegen das bekannte freisprechende Urteil in Sachen Sedlatzek hatte der Staatsanwalt Revision eingelegt. Vordem Reichsgericht hat daraufhin am 2. Juni der Reichsanwalt ausgesührt: Das Urteil des Landgerichts I. Berlin beruhe auf einem zweifachen Rechtsirrtum. Der erste liege darin, daß die Beschimpfung im Sinne des § 166 des Strafgesetzbuches nur in der äußeren Form gesucht werde, als ob sie nicht auch aus dem Inhalt entnommen werden könnte. — Der zweite Rechtsirrtum liege in der Auffassung des Gerichts, der subjektive Standpunkt des Beschimpfenden sei maßgebend, sofern derselbe bona fide handelt; das Gesetz wolle vielmehr den Beleidigten schützen, dem cs gleichgiltig sei, ob der Beleidiger dabei bona fide oder mala fide handelt. Eine Roheit könne ebenso gut im Inhalte wie im Ausdrucke liegen. — Das Reichsgericht hob das Urteil aus und verwies die Sache an das Landgericht U. Berlin. „Der gute Glaube schließt die Strafbarkeit im Allgemeinen nicht aus. Auch die Ausstellung thatsächlicher Behauptungen kann eine Beschimpfung sein, so- | . fern dadurch Gegenstände der Heilighaltung verächtlich de- H