Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 5 (1896)
- Issue
- 24 (12.6.1896)
- Date
- 1896-06-12
- Page
- Seite 408 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 408. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 24. lich beschlossen, statt 50 Mark, wie es der Vorstand beantragt hatte, dem Krankenhause für russisch-jüdische Auswanderer in Memel 100 Mark zu überweisen. Der Vorstand ist diesem Beschlüsse nicht beigetreten — „es sind ja nur Russen, keine Deutschen", sagte Herr Justizrat Meyer in seiner berühmten Menschenfreundlichkeit damals. Die Kommission besitzt solchem bureaukratischen Eigensinn gegenüber eine eigentlich mehr als menschliche Geduld, daß sie beantragt, die Angelegenheit nochmals dem Vorstande zur Erwägung anheimzustellen. Herr Justizrat Tiktin war jedoch des trockenen Tones endlich einmal satt geworden und rückte dem Vorstand gehörig zu Leibe und ebenso die Herren Leonhard Sachs, Fränkel und Oppenheim. Er beantragte kurzweg bei dem Beschlüsse der vorigen Sitzung zu beharren und das weitere abzuwarten. Herr Justizrat Meyer faßte das als Drohung mit der Streitkommission auf, die Versammlung aber ließ sich diesmal nicht breitschlagen, sondern hielt ihren Beschluß von damals aufrecht. Wenn, wie Herr Justizrat Meyer kategorisch erklärte, auch der Vorstand bei seinem Entschlüsse beharren wird, dann ist der Konflikt fertig. Daß es aber dahin kommen konnte, daß um lumpiger 50 Mark für Wohlthätigkeitszwecke willen, der Vorstand ein so unerbanliches Schauspiel der Oeffentlichkeit bieten konnte, das ist tief zu beklagen. Und kommt es wirklich deshalb zum Bruch, so ist es klar, aus wessen Seite das gute Recht, die Humanität und die Menschenliebe zu finden ist. GottkMstcrmig. Dank der Thätigkeit des Zentralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, dessen Vorstand es sich lange Zeit hindurch zur Ausgabe gemacht hat, durch sonst nutzlose Prozesse so manchem antisemitischen Wortführer den Schein einer gewissen Bedeutung künstlich zu verleihen, auch hier und da einem Gerichtshof die Möglichkeit zu einem mindestens unerfreulichen Erkenntnis zu schaffen, ist Herr Karl Sedlatzek, Herausgeber eines antisemitischen Organs, über den engsten Kreis seiner Parteifreunde hinaus bekannt geworden, haben seine das Judentum beschimpfenden Artikel größere Verbreitung und schließlich die Ehre erlangt, von der 8. Strafkammer des Landgerichts l. Berlin als nicht straffällig bezeichnet zu werden. Als am 17. Februar d. I. das merkwürdige Urteil gesprochen war, das in der Nachrede, dem Judengott sei der religiöse Kannibalismus, die Ermordung christlicher Kinder zu gottesdienstlichen Zwecken wohlgefällig, keine Lästerung des Judengottes, das ist Gottes, erblickte, weil dieses Delikt erst durch den Gebrauch beschimpfender Aeußerungen und durch die Roheit des Ausdrucks begangen werde, erhob sich in dem genannten Verein ein Wehklagen, daß man hätte glauben mögen, die Mauern Zions seien noch ein andres Mal gefallen. Wir haben diese Auffassung nicht geteilt und nicht einmal sehr verständig gefunden. Jeder Richter soll unparteiisch sein, und wir werden uns hüten, an der Unparteilichkeit selbst des Richters zu zweifeln, der ein objektiv ungerechtes Urteil fällt. Aber an die Unfehlbarkeit des Richters würden wir auch dann nicht glauben, wenn das Vorhandensein eines gesetzlich geordneten Jnstanzenzuges das Recht des Richters auf Irrtum nicht ausdrücklich und unumwunden zur Anerkennung brächte. Es wäre inderthat ein seltsames Ansinnen, daß wir die Ablegung einer zweifachen juristischen Prüfung als Beweis für erlangte potentielle Untrüglichkeit betrachten sollten. Solchen Aberglauben hegen wir nicht und werden ihn nicht hegen, so sehr manche unter den gleichermaßen vorgebildeten Herren vom Barreau ihn lieben und verbreitet sehen möchten. Nicht einmal die gewohnheitsmäßige oder intermittierende Beschäftigung mit Bagatellprozessen feit in unfern Augen gegen Irrtum. Haben wir doch sogar hochstehende richterliche Personen — allerdings außeramtlich — Sprüche der Weisheit debitieren hören, deren anspruchslosen Trivialität man die stolze Stellung ihrer Urheber durchaus nicht anmerken konnte. Und nicht einmal dann werden wir von unserm Skeptizismus gegenüber der spirituellen Weihe de'p zweiten juristischen Staatsprüfung ablassen, wenn unter den vielen Berufenen nur die Sprossen „bester Familien" als Priester der Themis Zutritt zum Allerheiligsten derJustiz, dem richterlichen Beratungszimmer, erlangen. Noch dann werden wir der Meinung sein, daß Jrrtümer auch in den „besten Familien" Vorkommen. Und wenn dort nichts Schlimmeres vorkommt, so wollen wir uns freuen und Herrn Drenkmann loben. Allerdings haben auch wir das Urteil der 8. Strafkammer des Landgerichts I. beklagt; doch thaten wir es nicht um unseretwillen, sondern im Interesse des Richters, der in seinem Urteil so weit fehlgegangen war. Daß eine Korrektur folgen würde, bezweifelten wir keinen Augenblick. Das Reichsgericht hat diese Korrektur gebracht, indem es das erwähnte Strafkammernrteil aushob und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht II. verwies. Ein solcher Wechsel der Vorinstanz wird unseres Wissens von dem Reichsgericht in der Regel nur dann verfügt, wenn erkennbar gemacht werden soll, daß das erste Urteil nicht blos aus formalen Gründen reprobiert worden ist. In Uebereinstimmnng mit dem Reichsanwalt belehrte das Reichsgericht die 8. Strafkammer des Landgerichts I. Berlin, daß die Beschimpfung im Sinne des von der Gotteslästerung handelnden 8 166 des Strafgesetzbuchs ebenso im Inhalt wie in der äußeren Form liegen könne. Von weniger grundsätzlicher Bedeutung ist die zweite Belehrung, daß die 8. Strafkammer des Landgerichts I. Berlin irrtümlich aus der von ihr Herrn Sedlatzek zugesprochenen bona fides auf Straflosigkeit seiner Beleidigungen geschlossen habe, daß das Gesetz den Beleidigten auch gegen einen überzeugten Beleidiger schützen wolle. Wir freuen uns des reichsgerichtlichen Urteils, das übrigens in seinem wesentlichen Teile den Ausführungen entspricht, die der Unterzeichnete in einer Versammlung des Zentralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens vom 3. Dezember v. I. gemacht hat. Der Umstand, daß die Ausführungen in der Zeitschrift des genannten Vereins bis zur völligen Unsinnigkeit entstellt wiedergegeben worden sind, mag ihre Wiederholung an dieser Stelle rechtfertigen. Für die Strafbarkeit und die Verfolgung der Gotteslästerung ist die altjüdische Vorschrift durch lange Jahrhunderte mustergiltig geblieben. Eiferer für Gottes Ehre haben die Schärfe des Schwertes gegen die Lästerer gewendet, mit Nr. 24. Galgen und Rad, seine Geschöpfe r Zeil an dem Reck vorzugreifen, der 4 Macht besitze, W lästerung beizubeh die Beleidigung 6 Gottgläubigen best war es, daß man rohe fein. Tas nicht über Gebühr leugnung - die f lästerung ist - zu die Anerkennung! 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