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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1896-05-29 · 22 (29.5.1896) · p. Seite 377

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
5 (1896)
Issue
22 (29.5.1896)
Date
1896-05-29
Page
Seite 377 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 22. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 377. omöopchWn Dos« vev dm Stunden wöchentlich, i LeistnMn dieses Herrn, rgnügen an, auch wenn er ll, eines Zeitraumes von tt, wie neulich passiert ist. »erden selbst seine treuesten - nicht die mindeste wiss» ach lein Werl, durch lew sem Gebiete hervorgett sen nachgeschrieben, nu alleiniger Ausnahme rlt. Was lernen nm Disziplinen. Talmud kürzlich auf dem Programm -. Diese äJIetfobc hat nur Kenner des Talmuds ti vertiefen, nebenbei aber im Talmud zubringen, um i) anzueignen. Bei Hörern sländer, den Talmud nicht ese Methode der reine linden Talmud statarisch und l- Das heißt vom Talmud en. Der eigentliche Dozent, e somit nur Dr. Schreiner .nen Sinn, wenn sonst alles : ift audj dieser Lehrer auf . Die Hörer kommen sehr geringer Zahl zu den Bor- /biner hervor, welche, mit >erem Zeitalter durch ihre at die wissenschaftliche i al so sehr gelobt. Nur hat mer Abhandlung, die eine schaftlichen Zeitschrift wäre, chen Wissenschaft zu finden a die Vorträge, die im verchranstalt" gehalten wurden, g itt standen nur die Redner, sz Bernseld möchte ich darum n Gegenständen zu widmen pitzen zu begnügen, wo em idtsUuiverl'-tätsbu' zu beziehen Kirchen- und Religionsverbänden zu bestimmten Zwecken das Recht der Selbstbesteuerang verliehen werden. Der Vorschlag geht von dem Oberkonsistorium Augsburger Bekenntnisses aus, bezieht sich aber nicht nur auf den protestantischen, sondern auch auf den katholischen und israelitischen Kultus. Die Verhältnisse, an die er anknüpft, dürften auch für weitere Kreise des deutschen Judentums nicht ohne Interesse sein. In Elsaß-Lothringen gilt im wesentlichen noch die französische Kultus-Gesetzgebung.') Nachdem bereits am 24. Dezember 1789 und 27. September 1791 die französische Nationalversammlung alle aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben hatte (was in Deutschland erst die norddeutschen Bundesgesetze vom 1. November 1867 und 3. Juli 1869 nachholten, die dann 1871 in Süddeutschland eingesührt wurden) verlieh das französische Gesetz vom 8. Februar 1831 dem israelitischen Kultus alle Vorrechte der katholischen und protestantischen Kirchen. Ein gleich günstiger Rechtszustand ist dem Judentum in keinem andern europäischen Lande gewährt worden; selbst die belgische Konstitution vom 25. Februar 1831, die irgendwelche Vorrechte einzelner Religionsgesellschaften ausschließt, enthält keine so weitgehende positive Anerkennung des israelitischen Kultus. Die Israeliten Elsaß-Lothringens, die sich allein im Deutschen Reiche solcher vollkommenster Gleichachtung ihres Religionsverbandes erfreuen, haben allen Grund, der Reichsregiernng dafür zu danken, daß dieses „Ausnahmegesetz" nach der Annexion unangetastet geblieben ist. Nach bestehendem Rechte kann in Elsaß-Lothringen niemand zur Zahlung von Kultussteuern zwangsweise angehalten werden. Die Besoldung der Oberrabiner, Rabbiner und Vorsänger bezahlt der Staat, der auch zu Synagogenbauten Zuschüsse leistet. Die bürgerlichen Gemeinden tragen die Kosten der Gebäude und des Gottesdienstes, soweit hierzu die eigenen Einnahmen der Kultusgemeinden aus Stnhlgeldern, Beerdigungsgebühren u. s. w., sowie die freiwilligen Beiträge der Religionsgenossen nicht ausreichen; sie müssen den Israeliten eine besondere Abteilung im Gemeindefriedhof Vorbehalten und ihnen eine eigene Elementarklasse 4n der Gemeindeschule einräumen. Von keiner Seite wird nun daran gedacht, die Kultuslasten etwa dem Staat ganz abzunehmen und den Bekenntnisangehörigen auszuerlegen. Der eingangs erwähnte Vorschlag geht vielmehr davon aus, daß die Landeskasse auch fernerhin allen Bekenntnissen die bisherigen Reichnisse auszahlen solle; nur für weitergehende Ansprüche, insbesondere Gehaltserhöhung der Geistlichen und Kultusbeamten, Zuschüsse zu Ruhegehältern, zur Witwen- und Waisenversorgung, Unterstützung der Anstalten zur Vorbereitung und Ausbildung von Geistlichen, ausnahmsweise auch zur Errichtung von Gotteshäusern, denen der Staat bei der jetzigen Finanzlage nicht genügen kann, soll auf Autrag der obersten Kultusvertretnngen die Erhebung von Kultusumlagen als Zuschläge zu den Staatssteuern gestattet werden. ') Vgl. darüber das treffliche Werk von Geigel: „Französisches und reichsländisches Staatsrirchenrecht." Ein dringendes Bedürfnis nach dieser Neuerung ist bisher nur für den protestantischen Kultus hervorgetreten; Katholiken und Israeliten werden voraussichtlich in der allernächsten Zeit von einer solchen Besteuerungsbefugnis noch keinen Gebrauch machen. Auf die Dauer kann aber auch der israelitische Kultus der Umlagen nicht entbehren. Seine Einrichtungen sind in mehr als einer Hinsicht zurückgeblieben, und wenn das religiöse Leben nicht darunter leiden soll, so bedarf es der Aufbringung erheblicherer materieller Mittel als sie der Staat für Kultuszwecke zu leisten vermag — oder doch leisten will. Der Vorschlag kann daher im jüdischen Interesse nur befürwortet werden, und auch gegen die Einzelheiten der geplanten Durchführung läßt sich wenig einwenden. Allerdings ist die Ausbildung des Steuersystems in Elsaß-Lothringen, wo eine allgemeine Einkommensteuer und selbst eine Kapitalsrentensteuer noch fehlt, keineswegs eine so vollkommene, daß die Anlehnung der Kultusumlagen an die Staatssteuern besonders wünschenswert erscheinen könnte. Die selbständige Einschätzung der Umlagepflichtigen in Klassen — entsprechend der bewährten Einrichtung in der bayerischen Rheinpfalz — wäre an sich entschieden vorzuziehen, und die Zahl der Israeliten ist in keiner Gemeinde so groß, daß es den Organen der Kultusverwaltung schwer fallen könnte, die Leistungsfähigkeit der Gemeindeglieder richtig zu beurteilen. Auch viele kleinere protestantische Gemeinden dürften in ähnlicher Lage sein. Es empfiehlt sich daher, den Religionsverbänden die Möglichkeit offen zu halten, ihre Kultusumlagen innerhalb der Einzelgemeinden, soweit diese es wünschen, statt nach Steuerzuschlägen durch selbständige Einschätzung zu bemessen. Wieviel diese Kultnsgemeinden für allgemeine Zwecke (z. B. zum Gehalt des Oberrabbiners.rc.) aufzubringen haben, könnte immerhin nach Maßgabe ihrer gesamten Staatssteuerleistungen bestimmt werden, sofern eine anderweitige Festsetzung aus Schwierigkeiten stoßen sollte. Or. 6. E. Woche n-(Lhronik. Berlin, den 27. Mai. — Nepotismus in Berlin. Noch eine Beschwerde a n die Berliner Gemeideverwaltung über die Berliner Gemeindeverwaltung. Wir geben die Zuschrift, wie sie uns zugeht, und erwarten keine Antwort, sondern Abhilfe. Die Beschwerdeschrift lautet: In Nr. 17 Ihres geschätzten Blattes brachten Sie einen an die Adresse der Repräsentanz der hiesigen Gemeinde gerichteten Artikel, welcher die Anstellungs-, Besoldungs- und Pensionsverhältnisse der Bureaubeamten behandelt. Es möge mir gestattet sein, auf einen andern Uebelstand in der Gemeindeverwaltung hinzuweisen, auf den aufmerksam zu machen schon längst die Pflicht Berufenerer gewesen wäre. Selten oder fast gar nicht findet man, daß seitens des Gemeindevorstandes Bureaubeamtenstellungen öffentlich ausgeschrieben werden, und dennoch sind, wie mir zuverlässig versichert wird, gerade in den letzten Jahren eine ganze Anzahl gut dotierter Stellen in den Bureaus der Gemeinde besetzt worden. Wenn eine Verwaltung Beamte gebraucht, so hat sie meines Erachtens auch

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