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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1896-05-15 · 20 (15.5.1896) · p. Seite 347

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
5 (1896)
Issue
20 (15.5.1896)
Date
1896-05-15
Page
Seite 347 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 20. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 347. heißtes im Gesetze «Oe8 profe88em-8«--„die Professoren" inMehrzahl. Aber der Ober-Rabbiner als Präsident hatte bekanntermaßen die Aufsicht über den Prüfungsakt, hatte auch als Vorsitzender das Recht, in allen Fächern einzugreifen und Fragen an den Prüfling zu stellen. Wie kommt es nun, frage ich nach dem civis, daß das Gesetz einem Oberrabbiner, dazu einem vielbeschäftigten, als Ober-Kommissär beim Examen zuließ? Dazu noch gegenüber fremden Examinanden, die ausschließlich zur Prüfungszeit vor den viel zu beaufsichtigenden Ober-Rabbiner erschienen waren! Oder weiß der civi3 nicht, daß dieser Prüfungsmodus nicht nur bei den vielgeschmäheten Rabbinatsprüfungen in Elsaß-Lothringen, sondern auch an allen höheren Lehrinstituten Usus war und heute noch ist, daß wildfremde Kandidaten sich höheren Professoren vorstellen, Examinatoren, die ganz besonders vielbeschäftigt sind, uni sich von ihnen examinieren zu lassen. Oder ist es uni ^hoffentlich nicht PJ7T: 'jV) Pro multis wirklich so unfaßlich, daß drei Ober- Rabbiner, die das Recht, als Lehrer an einer Rabbinerschule — facultas docendi — zu fungieren, schon längst erworben, nunmehr als höchste Kirchenbehörde und oberste israelitische Landesgeistlichkeit fertig bringe, in der Dauer von fast einer Woche einem Rabbinatsaspiranten so viele Themata zur Ausarbeitung und so viele Fragen zur Beantwortung vorzulegen, aus deren mündlichen und schriftlichen Lösung die Fähigkeit des Prüflings auch jedermann, der sich mit theologischen Studien ein wenig befaßt, und nicht nur drei vielbeschäftigte Ober-Rabbiner, ersehen muß? So hat jüngst ein Kandidat vor dem examinierenden Ober-Rabbiner-Kollegium eine sehr interessante Abhandlung über j>y minc Dti'C "BTi — „Verdacht dem Scheine nach" im Talmud unter Klausur schriftlich ausgearbeitet. Selbstverständlich bildete diese, wie man mir aus autoritativer Quelle mitteilt, recht wertvolle Arbeit, nur einen Bruchteil der Prüfungsobjektc. Thatsächlich sind vor einigen Jahren drei Kandidaten bei der Prüfung durch die drei schwer belasteten Ober-Rabbiner durchgefallen und mußten sich später einer zweiten Prüfung unterziehen, die sie auch bestanden. Thatsache ist es ferner, daß man jetzt in Elsaß-Lothringen von den Rabbinats-Aspiranten noch mehr als das Gesetz es vorschreibt — wie figura zeigt — verlangt, indem man an dieselben die Bedingungen höheren Grades stellt, trotzdem sie in der Regel als Lokal- Rabbiner vorerst angestellt werden. Sämtliche Aspiranten, die sich den drei vielbeschäftigten Oberrabbinern zunr Examen vorstellen, haben das Gymnasium absolviert, die Vorbereitungs-Rabbinerschule in Colmar meistenteils besucht, und durch die vorgelegten Zeugnisse die Bedingungen im citierten Gesetze Artikel II l, 2, 3, 7, 8, 9 und Artikel III 2 und 5.von vornherein erfüllt. Ebenso durch den Besuch der Universität und teilweise auch der Seminare entsprechen dieselben den Vorschriften von 3 und 4 vom Artikel III. All' die übrigen im erwähnten Gesetze sich vorfindenden Bedingungen können durch keine besseren Examinatoren zur Geltung gebracht werden, als durch drei vielgeplagte Oberrabbiner, die sich zusammenthun und einen Rabbinatsaspiranten, wenn auch nur während der Dauer einiger Tage, gründlich vornehmen. Wenn dann der Examinandns nicht genügend seine Themata versteht, so ist er nicht zu beneiden, wenn er auch vie Lust zum Räsonnieren und den Mut eines civi3 besäße. Ich unterschreibe mich nicht mit unus pro multis, stimme aber auch nicht mit dem civi8 überein, sondern wünsche vielmehr, daß die Rabbinatsaspiranten sämtlicher in Deutschland existierender Seminare, bevor sie zur Uebernahme eines Rabbineramtes berechtigt werden, sich einem Examen vor einem aus drei Mitgliedern bestehenden Rabbiner-Kollegium, das dem Lehrkörper des betreffenden Seminars nicht angehört, unterziehen mögen. Es wird sich dann wohl zeigen, ob alle, die das Seminar 7 — 10 Jahre besucht haben, wirklich fähig sind, Rabbiner zu sein. Zur Beruhigung des um die Ueberlastung der drei verschiedenen Oberrabbiner so sehrbesorgten civis möge hier mitgeteilt werden, daß eine derartige Einrichtung, wie ich sie für ganz Deutschland wünsche, in Holland, wo unter den Auspizien des konservativen und sehr gelehrtenOberrabbiners Dr. Dünner in Amsterdam ein Rabbinersemiuar, aus dem auch Lehrer für Volks- und Mittelschulen hervorgehen, besteht, bereits längst eingeführt ist. Das Seminar dort stellt nicht ohne weiteres Diplome aus, sondern die Aspiranten melden sich zur Prüfung, zu der seitens des Konsistoriums Delegierte, meistens außerhalb des Seminars, mit . Ausnahme des Herrn Oberrabbiners, der sprichwörtlich überlastet und dennoch zugegen ist, berufen werden. Was also hier in Straßburg geschieht, geschieht auch in dem gelobten Lande Holland. Was der unus unter dem „manches störende in den Kanzelreden" meint, weiß ich nicht. Daß die älteren Rabbiner hier viel geläufiger französisch als deutsch sprechen, ist ganz natürlich, und sogar, im hohen Ministerium findet man dies sehr begreiflich, aber durchaus nicht störend. Hingegen muß das jeder Israelit recht störend finden, durch ein öffentliches Räsonnieren das Ansehen der israelitischen Kirchenbehörden von Ober-, Unterelsaß und Lothringen, die ihre geistlichen Vertreter zur Vornahme der Rabbinatsprüfungen entsenden, wie auch die Achtung vor den jungen Rabbinern, die auf Grund jener bestandenen Prüfung ein Amt erhielten und fungieren, zu schwächen und herabsetzen zu sehen. Das Reichsland ist der einzige deutsche Bundesstaat, Baden und Württemberg nicht ausgenommen, in dem der israelitische Kultus den anderen Kulten vollständig de jure et de facto gleichgestellt ist. Es ist daher ein Brudermord, wenn wir Israeliten selbst daran rütteln wollten. Ein von der Kaiserlichen Regierung anerkanntes israelitisch-theologisches Institut, gleich jener staatlichen Rabbiner - Zentral - Schule ist in Deutschland nicht vorhanden. Die israelitischen Hochschulen in Berlin und in Breslau können dem hiesigen Landesgesetze gegenüber nur als Privatiustitute betrachtet werden. Sämtliche aus jenen Seminarien hervorgehenden Kandidaten müssen, sollen sie als Bewerber auf ein reichsländisches Rabbinat auftreten können, hier im Reichslande einer Prüfung sich unterziehen und vom Konsistorium ein Rabbinatsdiplom aufweisen. Da nun „les professeurs1in Metz nicht mehr existieren, und die in Paris für das Reichsland nicht mehr in Betracht kommen, so haben die geistlichen Mitglieder aller drei Bezirks-Konsistorien, die seit 1872 in religiöser Beziehung die Befugnisse des Zentralkonsistoriums erhalten haben, beschlossen, die Rabbinats-

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