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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1896-05-15 · 20 (15.5.1896) · p. Seite 346

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
5 (1896)
Issue
20 (15.5.1896)
Date
1896-05-15
Page
Seite 346 (sequence 6)
Language
German
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Seite 346. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 20. Freude. Einer von der Firma Krapülinski und Waschlapski fragte nun den Verteidiger sogleich, ob er nicht als Honorar einen Vortrag annehmen möchte! Es thut mir leid, aber Herr Dr. Cohn, den wir alle hochschätzen, wird es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn er bald ebenfalls mit einer Einladung beehrt werden sollte, im Litteratur-Verein einen Vortrag zu übernehmen. Dr. S. Bernfeld. Die iiiibliimitüiniifiiug in Mh-Mmzen. Von Rabb. Dr. M. Aschkamaze, Straßburg (Elsaß). In Nr. 17 dieser geschätzten Zeitung werden über die Rabbinatsprüfung in Elsaß-Lothringen die Plaudereien eines unus pro multis in Uebereinstimmung mit einem eivis als Eingesandt an die „Straßburger Post" wiedergegeben mit der Schlußbemerkung, ob das Konsistorium aus diesen „Rippenstoß" reagieren wird. Ich bin nicht Konsistorialmitglied, bin auch von dieser israelitischen Kirchenbehörde in keiner Weise abhängig, sondern habe meinen Stand und meine Existenz einzig und allein der hohen Kaiserlichen Landesregierung zu verdanken, die mir mein volles Rabbinergehalt und den Rabbinertitel für lebenslang gelassen. Dies vorausgeschickt, glaube ich berechtigt zu sein, für diese meine Zeilen die Annahme gänzlicher Unparteilichkeit zu beanspruchen. Nach dem Durchlesen der Wiedergabe der vorerwähnten Raisonnablements als Eingesandt in der hiesigen „Post" bin ich aber zur Einsicht gelangt, daß, wenn diese Anzapfungen als Rippenstoß gelten sollten, dieser Hieb auf die Einsender zurückfällt, indem ihr Raisonnieren zeigt, daß man wohl ein guter civis, vielleicht auch ein gesetzestreuer, aber dabei nicht immer ein gesetzeskundiger Bürger ist. Der «unus pro multis“ wiederum beweist die Wahrheit des von unseren Dezisoren angenommenen Grundsatzes ’jH NC*?!? N*?C ICN den multis, der Menge darf man Gesetzeskunde nicht zuschreiben. Zur Klarlegung unserer Angaben möge hier das Gesetz selber sprechen. Artikel I der Satzungen für Zulassung zum Rabbinertitel lautet in wörtlicher Uebersetzung: Es giebt zwei Rabbinergrade, nämlich: 1. morenu, Gesetzesgelehrter, gewährt die Fähigkeit als Gemeinderabbiner zu fungieren. 2. Höherer Grad: morenu harab (rabbin-ma'itre — hochgelehrter Rabbiner), gewährt die Fähigkeit als Ober-Rabbiner im Bezirkskonsistorium oder im Zentralkonsistorium zu fungieren. Die als Oberrabbiner diplomierten können für die Stellen der Gemeinderabbiner sich melden. Artikel II stellt als Bedingungen, von den Rabbinatskandidaten I. Grades gefordert, fest: 1. Die Grundlehren der hebräischen Sprache. 2. Die Bibel. 3. Die Grundlehren des Talmuds, die täglich in Anwendung kommen. 4. Die Auszüge von Alfasi. 5. Die Auszüge von Maimonides (Jad hachasakah). 6. Tur und Schulchan-Aruch (Karo). 7. Die Grundlehren der Landessprache. (Gesetz 31. März 1872 § 1 und 4). 8. Elementarlehre der lateinischen Sprache. 9. Die jüdische Geschichte, sowohl die alte als die neue. 10. Die doktrinären Beschlüsse des Großen Landessanhedriums. Von den Rabbinatskandidaten höheren Grades wird nach Artikel 111 gefordert: 1. Die geforderten Kenntnisse des Aspiranten ersten Grades. 2. Außer den Kenntnissen, vorgeschrieben im Artikel II, ad 8, 9 und 10, die griechische und lateinische Sprache. 3. Rhetorik. 4. Philosophie. 5. Die alte und neue Geschichte. Artikel IV beschäftigt sich mit dem Examen und der Zulassung des Aspiranten. Er lautet: Die Rabbinatsaspiranten werden inder Zentralschule von Metz examiniert. Jeder Aspirant, des ersten oder des zweiten Grades, muß mindestens 25 Jahre alt sein. Diejenigen, die ihre Studien außerhalb der Zentralschule gemacht haben, sind gehalten außerdem vorzulegen: 1. ein Führungsattest seitens des Bürgermeisters ihres Wohnortes und mit einem Visum des betreffenden Bezirkskonsistoriums versehen; 2. Atteste über die Dauer ihrer zurückgelegten Studien im Religiösen sowohl als im Profanen, es sei an öffentlichen Universitäten oder bei Privatlehrern. Nachdem die Professoren der Zentralschule die Ueberzeugung gewonnen, daß die Rabbinatsaspiranten die gewünschten Kenntnisse besitzen und den in diesem Reglement vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, händigen sie denselben die Fähigkeitsatteste ein, es sei als Rabbiner oder als Oberrabbiner. Nach Einsicht der Fähigkeitsatteste und der übrigen dazu gehörigen Schriftstücke übergiebt das bezügliche Bezirkskonsistorium den Aspiranten des betreffenden Bezirkes das Rabbinatsdiplom ersten Grades. Die Aushändigung der Diplome höheren Grades oder Ober - Rabbiner - Diplome ist Sache des Zentralkonsistoriums, welches ebenfalls nach Einsicht der Fähigkeitsatteste und der dazu gehörenden Schriftstücke erfolgt. Dieses, Paris, 15. Oktober 1837 datierte und vom Staatssekretär für Kultus gezeichnete Reglement hat inbezug der Rabbiner-Befähigung und über den Nachweis darüber bis heute keine Veränderung erlitten, es ist auch durch die Kaiserl. Ordonnanz vom 25. Mai 1844 nicht modisiziert, vielmehr durch die Artikel 12, 19, 39 und 47 derselben Ordonnanz bestätigt worden. Danach kann nur derjenige als Rabbinatskandidat im Reichslande auftreten, der von einem reichsländischen Konsistorium mit einem Rabbinatsdiplom versehen, oder von derselben Behörde als dazu befähigt erachtet. Selbst zur Zeit als die Rabbiner-Zentral-Schule in Metz noch existierte, war derjenige Aspirant, der vom dortigen Profefforen- Kollegium ein Reifezeugnis erlangt, noch nicht berechtigt, als Rabbiner aufzutreten, solange das Konsistorium demselben das Diplom nicht erteilt. Dazu kommt noch, daß im Gesetze ausdrücklich vorgesehen ist, auch diejenigen zum Examen, bezw. zur Erreichung eines Befähigungsattestes beider Rabbinatsgrade zuzulaffen, die ihre Studien nicht an öffentlichen Instituten, sondern privatim getrieben. Wie erklärt sich der „civis“, der einem Oberrabbiner wegen seiner Seelsorge u. s. w. die Befähigung als Rabbinats-Examinator kurzweg abspricht, während das citierte Gesetz dem Ober - Rabbiner von Metz, der nach dem Reglement der Rabbiner - Zentralschule, dem Ministerialbeschluß vom 21. August 1829 beigefügt, Sektion IV 22 und 23, die Seele der s. Z. florierenden Rabbinerschule war, eine der größten Seelsorge auf seinen Schultern trug, dennoch die Berechtigung erteilt, nicht nur das Examen der Zöglinge der Metzer Rabbinerschule, sondern auch der fremden jungen Leute, die er bis dahin nicht kannte, zu leiten. Wohl

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