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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1896-05-08 · 19 (8.5.1896) · p. Seite 332

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
5 (1896)
Issue
19 (8.5.1896)
Date
1896-05-08
Page
Seite 332 (sequence 8)
Language
German
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-EM Seite 332. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 19. es gilt allgemeine Not zu lindern. Was wäre das auch für eine Roheit und Lächerlichkeit mit einem Bedürftigen erst ein Religionsexamen abzuhalten. Wir wollen auch nicht rechnen, ob wir, als religiöse Gemeinschaft, mehr geben als empfangen. Die Liebe ist die Seele der Wohlthat; weil wir Inden sind, spenden wir auch den Nichtjuden und thuen damit nur unsere religiöse Schuldigkeit. Wir preisen unseren Verein und wollen sein rücksichtsvolles, schonendes Walten überall nachahmen; wir wollen unseren Glaubensgenossen, der auch in der Armenpflege nicht überall zu seinem Rechte kommt, stützen, aber wir wollen stets eingedenk bleiben, daß uns alle Menschen, die leiden, die Nächsten sind, und daß wir jeden Leidenden, der unserer bedarf, nach dem Worte der Schrift lieben müssen wie uns selbst. _ B. R. „Pit Ptitsche bts Herr» Daniel IM". Schlußbemerkung seines Großneffen Lion Wolfs. Tie in diesem Blatte geschilderte Episode ist, nach meinen Familienpapieren, von einigen Jrrtümern abgesehen, richtig wiedergegeben. Ter Kompagnon des Daniel Jtzig in Arnswalde (lies Märkisch Friedland) hieß Daniel Markus; die Frau des ersteren hieß nicht Miriam, sondern Recha. In seinen späteren Jahren trat D. Jtzig mit den damaligen Großen in Berlin in verwandschastliche Verbindung. So wurde er „Mechntten" von Moses Mendelssohn. Seine Tochter Henriette heiratete den Nathan Mendelssohn, der ursprünglich Mechaniker (1808—1813), dann Landwehr- Offizier (1821), Fabrikant in Breslau (1828), Steuer - Einnehmer in Glatz und Liegnitz und vom Jahre 1831 an Revisor der Hauptstempelverwaltung in Berlin gewesen. Eine andere Tochter heiratete David Friedländer. Alle diese Daten sind allerdings ziemlich unrichtig, umsomehr als sämtliche direkte Nachkommen des Daniel Jtzig (Hitzig), Mendelssohn und Friedländer seit drei Generationen nicht mehr zu den Juden zählen. Nur eine Seitenlinie aus der Verwandschaft Daniel Jtzigs, die Familie Lion Wolff in Emden, Hamburg und Aschersleben haben als Erbschaft den Väterglauben, hoch gehalten, — von den Millionen der genannten Familien ist nichts aus sie gekommen. Es ist ganz merkwürdig, daß bei den Getauften der jüdische Handelsgeist sich fortgeerbt, bei den jüdischen Nachkommen aber ganz verloren hat. Die Hitzigs wie auch Eberti (Ephraim), Friedländer wie Mendelssohn zählen heute noch zu den reichsten Einwohnern Berlins. In den siebziger Jahren ließ Daniel Jtzig seinen Neffen Lion Wolff nach Berlin kommen. Ter junge Mann zeichnete sich durch eine seltene Körperkraft und Intelligenz ans und er brachte es bis zum Polizei-Inspektor (Hauptmann) bei der preußischen Armee, eine in damaliger Zeit für einen Juden unerhörte Karriere. Nachdem dieser diese Stellung quittiert, wurde er in anbetracht seiner, dem königlichen Hause geleisteten Dienste Müuzpächter für das Fürstentum Ostfriesland. Was eine Münzpacht bedeutet, wissen wir aus der Geschichte des Hauses Ephraim. Der ostsriesische Münzpächter starb — buchstäblich — als armer Mann und der letzte seines Namens ist heute Kultusbeamter. Das General-Schutz-Privilegium aber, welches der Redaktion im Original vorliegt, lautet: Friedrich Wilhelm pp. thun kund und fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, daß Wir dem Schwester-Sohne des Banquier Jzig, dem Lion Wolff aus Berlin, in Betracht seiner als Policei Jnspector bei Unserer Armee bewiesenen Treue und Thätigkeit, und zur Belohnung seiner Uns bisher geleisteten guten Dienste, ein General-Schutz und Handlungs Privilegium für sich, seine Kinder und Nachkommen männlichen und weiblichen Geschlechts, seine Brüder und Schwester und deren Nachkommen, wie auch für seinen Socium den Schutz Juden Michael Lewin Bromberger in eben der Art, aus Unsere gesamte Laude und Provinzen keine davon ausgenommen, mithin auch auf das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glatz, aus Allerhöchsten Gnaden und mit Befreyung von Chargen-Stempel und anderen Gebühren dergestalt allergnädigst bewilligt und ertheilet haben, daß gedachter Lion Wolff und sein Socius Michael Lewin Bromberger nebst deren Kindern und Nachkommen, männlichen und weiblichen Geschlechts, desgleichen ihre Geschwister gleich den christlichen Banquiers und Kausleuthen, alle Arten von Handel und Wandel, ohne Unterscheid zu treiben befugt seyu, uicht weniger in Handel und Wandel in und außer Gerichte gleiche Freyheiten wie christliche Kauflimte genüßen sollen. Insonderheit werden oben benandten zweyen Personen, ihren Kindern und Nachkommen, noch besonders zugestanden: 1., Sowohl in Unfern Königlichen Residenzen, als auch in jeder andern Stadt Unserer sämmtlichen Provinzen und Länder, mithin auch in Schlesien und der Grafschaft Glatz, sich mit Häusern und Grund-Stükken, in allen Straßen und Gegenden wo sie wollen, und es ihrem Handel und Gewerbe am convenablesten ist, possesionirt zu machen. 2., Sollen dieselben unter keiner jüdischen Gerichtsbarkeit stehen, und in keiner Hinsicht mit den Juden vermenget seyn, sondern in allen Fällen, den christlichen Bürgern gleichgeachtet werden, mithin auch den Einschränkungen, welche das General Juden Reglement in Unfern Königl. Ländern, und die Schlesischen Gesezze vorschreiben, in keinem Falle unterworfen seyn. 3., Bleibet das Vermögen des Lion Wolff und seines Socii Bromberger iugleichen ihrer Kinder und Nachkommen, von der bey der Judeuschaft gewöhnlichen Schätzung völlig srey, und wird ihnen blos überlassen, der Juden Gemeine, wo sie wohnen, ein jährliches sreywilliges Geschenk zu machen. 4., Müssen die Inhaber, wenn sie Handlung treiben, gleich den christlichen Kausleuthen die Paraphen Jura entrichten, sind aber von allem jüdischen Leib-Zoll oder Porcellain Ankauf völlig befreyt. 5., Endlich soll bey Gerichten ihr Eyd und Zeugnis, es sey vor oder wider einen Christen, ebenso, als eines Christen Eyd und Zeugnis gültig und hierbei aller Unterscheid, welchen die Gesezze sonst zwischen Christen und Juden machen, in Ansehung ihrer ausgehoben seyn, sie sollen auch bei Wechel-Geschäften, die Valuta nur in denjenigen Fällen

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