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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1896-05-01 · 18 (1.5.1896) · p. Seite 317

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
5 (1896)
Issue
18 (1.5.1896)
Date
1896-05-01
Page
Seite 317 (sequence 9)
Language
German
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Nr. 18. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 317hatten, Religionsübungen außerhalb ihrer überwachten Häuser vorzunehmen, endlich keine jüdischen Ehegatten für ihre Töchter und keine jüdischen Frauen für ihre Söhne mehr fanden. Denn innerhalb ihrer Familien sich zu verheiraten, verboten ihnen die kanonischen, von der westgothischen Gesetzgebung ausgenommenen Ehegesetze, welche die Ehen zwischen den Deszendenten von Geschwistern bis zum fünften absteigenden Grade als Blutschande betrachten. (Vgl. über die Gesetze der sieben Jncest-Grade lex Visigoth., 1., IV. t., I.) Außerdem wurden die jüdischen Konvertiten vom König Chimila ausgesordert, einen Revers (piadwm) auszustellen, daß sie das Judentum völlig abschwören, dessen Religionsgebräuche nicht mehr beobachten und den katholischen Glauben aufrichtig bekennen wollen. Sonderbare Verblendung jener Zeit, daß ein geschriebenes Wort, mit Widerwillen gegeben, zuverlässiger und bindender sein werde als ein inündliches Versprechen! Natürlich hielten sich die Zwangstäuslinge durch das geschriebene pladtum ebensowenig in ihrem Gewissen gebunden wie durch das mündlich abgelegte Glaubensbekennt lis. Sobald Chintila die Augen geschlossen und sein Sohn Tulga gewaltsam mit Tonsur und Mönchsgewand ins Klober gesteckt worden war, durften sie unter Chindaswinds starker und antiklerikaler Regierung (642 bis 649) wieder das Haupt erheben und Bekenntnis wie pladrum völlig verge sen. Chindaswinds Strenge zwang die wühlerischen Geistlichen, welche d^s Szepter dem Krummstabe unterordnen wollten, ins Exil zu gehen und ein Asyl in denjenigen Gegenden zu suchen, wo es die geflüchteten Juden gesunden hatten. Gallien uub Afrika nahmen jetzt adelige und geistliche Emigranten auf wie früher jüdische. Chindaswinds Milde gestattete nicht nur den jüdischen Emigranten die Rückkehr ins Vaterland, sondern auch den getauften Juden Rückkehr zu ihrem augestammteu Kultus. Es ist bezeichnend für Chindaswinds freundliches Verhalten gegen die Juden, daß (ein Sohn Recceswinth, dem der Vater beim Leben den Thron überlassen hatte (649), erst nach dessen Tode die feindselige Gesetzgebung gegen die Zwangstäuflinge wieder aufnahm. Chindaswind starb als neunzigjähriger Greis im Lause des Jahres 652, und kurz darauf, zu Ende des Jahres, am siebzehnten der julianischen Kalenden (26. Dezember) hielt Recceswinth eine lange Rede an die Mitglieder des achten toledanischen Konzils gegen die apostasierenden Konvertiten und forderte sie auf, dieselben zu maßregeln. Offenbar wollte er sich mit dem gegen seinen Vater erbitterten Klerus durch diese Opfer versöhnen. „Ich klage," sprach er, „die Lebensweise und das Verhalten der Juden an, durch deren ansteckende Pest das Land meiner Regierung befleckt ist. Denn während der Allmächtige aus diesem Reiche die Ketzereien von Grund aus vertilgt hat, ist diese Schmach der Kirchenschändung allein zurückgeblieben und soll durch unsere F ömmigteit gebessert oder durch unsere Strenge ausgemerzt werden. Es haben nämlich einige von ihnm lyrcn alten Unglauben beibehalten, andere, obwc hl ourch das Bad der Taufe geläutert, sind so sehr in den I rtnm der Apostasie zurückgefallen, daß an ihnen die Lästerung n ach abscheulicher erscheint, als an denen, welche nicht durch dr Taufe die Wiedergeburt erlangt haben." Daraus beschwor Recceswinth die Versammlung, daß sie ohne Begünstigung und Ansehen der Person einen Gott und dem Glauben wohlgefälligen Beschluß gegen die Juden beiderlei Gattung fassen möchten. Die Väter des Konzils faßten indes keine neuen Beschlüsse inbetreff der Juden, sondern erneuerten die alten des vierten Konzils unter Sisenand, daß die getauften Juden im Christentum verharren müßten, den ungetansten dagegen sollte keinerlei Zwang auferlegt werden. Den letzteren wurde nur das Recht des Sklavenbesitzes und der Amtsbekleidung genommen, die ersteren aber traf die ganze Strenge der Sisenandschen Gesetze: Losreißen vom Judentums, Zwang zur Uebung der Kirchenriten und noch dazu Unzulässigkeit zum Zeugnisablegen. Die Konvertiten sahen sich zum zweitenmale gezwungen, die Beteuerung ihrer Anhänglichkeit an die Kirche durch einen Revers kundzugeben, und sie thaten es mit schwerem Herzen (18. Februar 654). Sehen wir uns den Inhalt des für Recceswinth ausgestellten pladtum Judaeorum genauer an, weil es für unser Thema von gewichtiger Beweiskraft sein dürfte. Die Konvertiten der Stadt Toledo schreiben: „Unserem durchlauchtigsten und gnädigsten Herrn und König wünschen wir, sämtliche Hebräer der Stadt Toletum, die wir unten unterschreiben oder Zeichen machen werden, Heil. Wir haben zwar schon unter Chintila in einem 'pladtum versprochen, im katholischen Glauben zu verharren, aber unser Unglaube und der angestammte Irrtum unserer Vorfahren haben uns gehindert, Christus als unseren Herrn zu verehren und den katholischen Glauben aufrichtig zu bewahren." Von nun ab aber versprachen sie für ihre Frauen und ihre Kinder freiwillig, „daß sie sich nicht mehr mit den alten Riten und den jüdischen Gebräuchen befassen werden. Sie wollen nicht mehr mit ungetauften Juden verdammenswerten Umgang pflegen, nicht mehr in Blutschande bis zum siebenten Grade der Verwandtschaft heiraten, nicht mehr jüdische Frauen heimführen, sich nicht mehr beschneiden, nicht mehr Passah, Sabbat und andere jüdische Feste feiern, nicht mehr die Speisegesetze beobachten, überhaupt nicht mehr, was die Satzung der Juden und die abscheuliche Gewohnheit vorschreibt, üben, sondern mit aufrichtiger Hingebung gemäß den Evangelien und der apostolischen Tradition glauben und bekennen. Sie wollen die christlichen Riten ohne List und Schein beobachten. Da sie aber den Ekel vor Schweinefleisch nicht überwinden können, so seien sie zwar nicht imstande, zu versprechen, dasselbe zu genießen, aber was damit gekocht ist, wollen sie ohne Scheu und Entsetzen verzehren. Sie versprachen endlich, daß derjenige unter ihnen, der sich eine Uebertretung zu schulden kommen lassen werde, solle von ihnen selbst oder ihren Söhnen durch Feuer oder Steinigung getötet werden. Es sei denn, daß der König ihm das Leben aus Gnade schenkt, dann soll der Uebertreter vom König als Sklave betrachtet und verkauft werden dürfen, und dieses nicht allein aus königlicher Machtvollkommenheit, sondern laut des im pladtum niedergelegten Versprechens (ex huius pladti sponsione)." Wir werden aus dieses wunderliche, gezwungen freiwillige pladtum doch zurückkommen müssen. (Ein Schlnßkapitel folgt.)

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