Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 5 (1896)
- Issue
- 18 (1.5.1896)
- Date
- 1896-05-01
- Page
- Seite 316 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 316. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 18. deren Begründer und erster Leiter ein Jude, der noch heute verehrte Dr. Unger, war, der von der Stadt Erfurt zu ihrem Ehrenbürger ernannt worden, dessen Bild die Aula des Gymnasiums ziert, und dessen Grab bei der kürzlich stattgehabten Jubelfeier des Bestehens der Schule ofstziell geschmückt wurde. Dr. Ungers Verdienste um die Schule und sein lauterer Charakter wurden bei der Jubelfeier vor kaum einem Jahre gepriesen und gefeiert, und das geschah, trotzdem der Verstorbene der jüdischen Religion angehörte. Sein Nachfolger aber hält es für angebracht, einen verdienten Schulmann anzugreifen, nur weil er Jude ist. (B. B.-C.) — Zur Judenfrage in Rußland bringen die „Birschew. Wed." folgende Mitteilung: „Durch Allerhöchsten Befehl ist dem Minister des Innern anheimgegeben worden, die Frage der Abänderung und Ergänzung der Regeln vom 3. Mai 1882 in Erwägung zu ziehen. Seit dem Erlaß jenes Gesetzes, das den Hebräern verbietet, sich außerhalb der Städte und Flecken neu anzusiedeln, Güter zu arrondieren oder zu verwalten, sind mehr als 10 Jahre verflossen und dieser Zeitraum muß den Lokalbehörden die Möglichkeit gegeben haben, genügend zuverlässige Urteile über die Ergebnisse und die praktische Anwendbarkeit dieses Gesetzes in den Dörfern zu gewinnen. Auf Anordnung des Ministers des Innern werden daher jetzt auf dem Lande über die Zahl der hebräischen Bevölkerung, über die Zahl der von Hebräern unterhaltenen Getränke-Anstalten, die ihnen gehörenden Güter u. s. w. Daten gesammelt und ebenso werden Gutachten der höheren Administrativ- Behörden betreffs notwendiger Abänderungen des Gesetzes eingeholt." _ Feuilleton. Das Martyrium der spanische» Juden. Von Prof. Dr. H. Graetz. II. Diese vom Konzil sanktionierten und vom König Sisenand promulgierten Gesetze galten fortan als Grundnorm für die Behandlung der jüdischen Konvertiten und bildeten, so lange sich der westgothische Staat behauptete, eine besondere Klasse und eine stehende Rubrik für die kanonische und politische Gesetzgebung. Es ist schwer, für diese eigentümliche Erscheinung eine den Begriff vollständig deckende Bezeichnung zu finden. In der offiziellen Sprache der Westgothen wurden sie bald „getaufte Juden" (Judaei baptizati) oder „zum Christentum geführte Hebräer" (Hebräer ad tidem ebristianam translati, reducti), bald schlechtweg „Juden" genannt. Man könnte sie „Judenchristen" nennen, wenn dieses Wort nicht in der Kirchengeschichte das bestimmte Gepräge erhalten hätte für Juden der Abstammung nach, die am Judentums festhalten und doch dabei an Jesus, als den erschienenen Messias glaubten. Aber gerade diesen Glauben hatten die gewaltsam Bekehrten nicht, und man kann nicht behaupten, daß die gegen sie erlassenen Gesetze, wie wir sie eben kennen gelernt haben, geeignet waren, ihnen diesen Glauben beizubringen und ihnen das Christentum lieb und begehrenswert zu machen. Die an so vielen Punkten Gekränkten waren also vollkommen im Rechte,.wenn sie eine tiefe Abneigung gegen die unter Drohungen aufgetragene Religion und eine uni so wärmere Anhänglichkeit an das ihrem Herzen entrissene Judentum hatten. Aber auch die Vertreter der Kirche waren, rmmn auch nicht vor dem Forum reiner Sittlichkeit und geläuterter Religiosität, doch vor der unerbittlichen Notwendigkeit der geschichtlichen Evolutionen nicht so ganz und gar im Unrechte. Die Schwachen, welche nicht den Mut hatten, ihrer Religion ein Opfer zu bringen, hatten nun einmal einen Schritt ins Christentum gethan und mußten sich die Konsequenzen gefallen lassen. Wenn die damaligen Vertreter der Kirche die Anschauung hatten, daß diejenigen, welche die Taufe empfangen und die Hostie genossen, als ihre Glieder zu betrachten seien, so durste die Kirche diese ihr, gleichgiltig auf welche Weise, zugeführten Glieder nicht von sich weisen und ebensoweni; ihnen gestatten, daß sie sich von ihr lossagten. Ihr Selbsterhaltungstrieb erheischte ein, wenn auch tyrannisches Festhalten der mit ihr Kohärierenden; ohne dieses fieberhafte ©tre'ien nach immer größerer Extcnsion hätte die Kirche nicht zu 1 ieser Riesengröße anwachsen können, um ein mächtiger Faktor in der Entwickelung der Geschichte zu werden. Es trat hier, wie so oft, das individuelle Recht der Selbstbestimmung mit dem, wenn man so sagen darf, universalen Rechte des Eroberten in Konflikt. Freilich hat die Kollision dieser entgegengesetzten Rechte beigetragen, ein tragisches Verhängnis über den westgothischen Staat herbeizusühren. Schwerlich sind Sisenands Gesetze gegen die apostasierenden jüdischen Zwangstäuslinge in aller Strenge ausgeführt worden. Die ngentümliche Verfassung des westgothischen Königtums gab ihnen Gelegenheit, sich unter das Patronat eines selbständigen Großen oder Gardingen zu begeben, um dadurch vor Verfolgung geschützt zu sein. Wenn sie sich aber der Hoffnung Hingaben, daß nach Sisena.ids Tode für sie eine günstigere Wendung unter einem Körüge gleich Swintila eintreten werde und sie die Freiheit erlangen würden, mit dem Christentume völlig zu brechen und sich ohne Gefahr dem Judentume hinzugeben, so sahen sie sich durch Chintilas Thronbesteigung (636) darin getäuscht. Dieser König, der mehr Sisebut ähnelte, ließ von der zusamim, «berufenen großen Airchenversammlung (338) sämtliche Gesetze gegen sie bestätigen und ging noch viel werter, sämtliche ungetanste Juden aus dem Lande zu weisen; der Klerus jubelte, „daß endlich der unbeugsame Unglaube der Juden durch die Frömmigkeit des Königs und die höhere Macht gebrochen scheine" (inflexibilis Judaeorum perfidia deflexa tandem videtur pietate et potentia superna). Die Synode adoptierte nicht nur Chintilas Edikte gegen die Juden, sondern erließ auch den Beschluß, daß künftighin kein gewählter König den westgothischen Thron besteigen sollte, ohne vorher eidlich beteuert zu haben, daß er die Verletzung des katholischen Glaubens vonseiten der getauften Juden nicht zugeben, ihren Unglauben nicht begünstigen, sondern die Beschlüsse gegen dieselben unverbrüchlich erhalten werde. Das war ein zweiter herber Schlag für die Betroffenen, die noch immer mit ganzer Seele dem Judentume zugethan waren. Die Auswanderung der treugebliebenen Stammesgenossen benahm ihnen die Möglichkeit, ihrer Religion zu leben, da sie weder Synagogen, noch Religionslehrer, noch Gelegenheit