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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1896-03-13 · 11 (13.3.1896) · p. Seite 187

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
5 (1896)
Issue
11 (13.3.1896)
Date
1896-03-13
Page
Seite 187 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 11. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 187. In der That: die Ansführung des Berliner Magistrats, Abteilung für Schulwesen, erinnert in recht vielen Punkten daran, daß vor noch nicht gar langer Zeit Herr Ahlwardt ein von seinen Vorgesetzten mit besonderer Nachsicht behandelter Rektor einer Berliner Gemeindeschule gewesen. Die jüdischen Lehrer und Lehrerinnen aber werden dem obersten Leiter der Schulverwaltung Dank wissen für die Abweisung der Unterstellung, daß sie zwar jüdischen Religionsunterricht erteilen und diesem Religionsunterricht ihre Anstellung überhaupt verdanken, innerlich jedoch ihrer Religionsgemeinschaft nicht angehören. In der Vorstellung des Magistrats wird weiter moniert, daß bei Neueinrichtung von jüdischen Religionsknrsen in jedem Falle die Genehmigung, und zwar unter Nachweis der Qualifikation des vorgeschlagenen Lehrers, nachgesncht werden soll. Die Möglichkeit solchen Nachweises habe das Provinzialschulkollegium in einer Verfügung vom 27. Juni 1883 ausgeschlossen : „Damals hatten wir, da die jüdischen Lehrerinnen bei dem allgemeinen Examen in der Religion nicht geprüft werden, gebeten, es möge uns eine Stelle bezeichnet werden, wo von den Jüdinnen eine Prüfung in der Religion abgelegt werden könne. Das Provinzialschulkollegium hat uns jedoch erwidert, daß für die Bekenner der jüdischen Religion, sowenig wie für diejenigen anderer nichtchristlicher Religionen staatliche Veranstaltungen zum Nachweis der Qualifikation zur Erteilung von Religionsunterricht bestehen." Daß der Magistrat eine solche Belehrung nötig hatte, ist merkwürdig genug. Ebenso merkwürdig ist, daß der Magistrat, der doch Juden in seiner Nähe hat, in so grenzenloser Verlegenheit bis auf den heutigen Tag bleiben konnte, wo ein Befähigungsnachweis für den jüdischen Religionsunterricht zu holen wäre. Befähigt zum jüdischen Religionsunterricht ist, wer das Lehrerexamen in allen profanen Fächern bestanden hat und außerdem über ein ausreichendes Maß jüdisch-religiösen Wissens das Zeugnis eines Rabbiners oder jüdischen Schulmannes beibringt, der selbst die erforderliche Lehrbefähigung nachgewiesen hat oder religiöse Lehrthätigkeit ausübt. Von einer Unmöglichkeit, den Vorschriften des Provinzialschnlkollegiums nachzukommen, kann hier nicht die Rede sein. An einer andern Stelle seiner Eingabe kommt der Magistrat ans sein eingangs erwähntes bedauerliches Warnungsschreiben an die jüdischen Lehramtsanwärterinnen vom 6. Juni v. I. zurück, indem er, die dem Ministerialerlaß gegenüber größere Strenge der Ausführungsverordnung des Provinzialschulkollegiums betonend, sagt: „Während Ew. Excellenz Erlaß nur die Einrichtung eines neuen jüdischen Lehrers als ordentlichen Lehrer von der Bedingung abhängig macht, daß an derselben Schule oder an einer andern auf demselben Grundstück befindlichen nicht bereits ein solcher angestellt sei, welcher weniger als zwölf Religionsstunden giebt, scheint das Provinzial - Schulkollegium 8ub 2 auch die Besetzung einer vakant gewordenen, bisher von einem Juden eingenommenen Stelle mit einem Juden und zwar auf so lange zu untersagen, als irgendwo in der Stadt noch ein jüdischer Lehrer an einer Gemeindeschule zu finden ist, der weniger als 12 Religionsstunden erteilt. Hiermit würde die im Jahre 1875 erteilte Ermächtigung, nach lokalem Bedürfnis an einer Gemeindeschule von einem jüdischen ordentlichen Gemeindelehrer jüdischen Religionsunterricht erteilen zu lassen, ihre Bedeutung verlieren. Die im Winter 1895/96 von 53 jüdischen Lehrern erteilten 64 Religionskurse würden künftig von 22 solchen zu erteilen sein, und 31 mit Juden besetzte Stellen müßten als solche eingehen. Bei solcher Absicht war unsere an die jüdischen Hospitantinnen gerichtete Warnung vom 6. Juni 1895 doch wohl voll begründet." Irrtum über Irrtum! oder wenn man lieber will: Mißverständnis über Mißverständnis! Nachdem der Herr Unterrichtsminister ausdrücklich erklärt hat: „ich will an dem Erlaß meines damaligen Auitsvorgängers (Dr. Falk) vom 8. Juli 1875 in jedem Punkte festhalten", ist es beleidigend, ihm zu unterstellen, daß er der in jenem Erlaß erteilten Ermächtigung ihre Bedeutung nehmen wolle. Das will er keineswegs und das Provinzialschulkollegium will es auch nicht. 'Nur die Verteilung der jüdischen Lehrkräfte auf die einzelnen Kommnnal- Schulen soll sich besser als bisher der Verteilung der jüdischen Zöglinge anpassen. Das mag dem Schematismus unbequem sein, aber unmöglich ist es nicht und nicht einmal schwierig. Es ist nirgends davon die Rede, daß so lange kein jüdischer Lehrer neu angestellt werden sott, als irgendwo in der Stadt noch ein jüdischer Lehrer an einer Gemeindeschule gu finden ist, der weniger als 12 Religionsstunden erteilt. Nur da soll die Ueberweisung von 12 Religionsstnnden an einen jüdischen Lehrer die Regel sein, wo 12 Religionsstnnden in einer Schule oder in zwei ans demselben Grundstück befindlichen Schulen zu erteilen sind. In allen übrigen Fällen wird der jüdische Lehrer sich mit acht Religionsstunden begnügen miissen. Das sei noch ausdrücklichst bei Zeiten betont, damit nicht der Berliner Magistrat die Zahl der jüdischen Lehrer, wie nach dem Monitum vom 3. Juli 1883 relativ um fast ein Drittteil, so jetzt wieder um drei Fünfteile vermindere. Wir fürchten beinahe, daß die Steigung hierzu bei dem Berliner Magistrat, Abteilung für Schulwesen, vorhanden ist. Die Erfahrung spricht dafür. Der Berliner Magistrathat, scheint es, sogar eine leidenschaftliche 'Neigung zur schmerzlichen Resignation auf Kosten der Juden: Aus einen Wink, daß er prozentual zu viel jüdische Lehrer angestellt habe, antwortet er nicht damit, daß man einer kleinen Minderheit ihr Recht nicht knapp znmessen dürfe, sondern mit der unverlangten Verkürzung des Rechtes. Aus einen vermeintlichen Wink, der mit ein unbegreifliches Mißverständnis war, rät er den jüdischenLehramtsanwärterinnen, ihre Ansprüche als aussichtslos völlig fahren zu lassen. Auf die ermunternde Einladung, recht viele befähigte Religionslehrer auch für geringe Minoritäten anznstellen, erwidert er, daß es unmöglich sei, jüdische Religionslehrer zu finden, die mit einen: Befähigungsnachweis ansgestattet sind. Eine Mahnung, die bereits angestellten jüdischen Lehrer mehr als bisher und gleichmäßiger mit der Erteilung jüdischen Religionsunterrichts zu beauftragen, saßt er als ein Gebot aus, drei Fünsteilen der jüdischen Lehrer keine 'Nachfolger gleichen Bekenntnisses zu geben. Unmöglich kann man mehr Resignation verlangen — unmöglich kann man eine größere Resignation sich vorstellen! Wir müssen den Berliner Magistrat, Abteilung für Schulwesen, recht dringend und laut bitten, nicht gar so schnell auf unsere Kosten zur Resignation bereit zu sein. Ist schon seine Resignation — aus unsere Rechnung — ohne Grenzen, unsere gutwillige Gläubigkeit ist nicht unbegrenzt, und wir sind den: Punkte nahe, wo wir sagen müssen: credat Judaeus Apella, ohne daß wir uns diesem verehrlichen Glaubensgenossen anschließen. Endlich erklärt sich der Berliner Magistrat, Abteilung für Schulwesen, gegen die von dem Provinzialschulkollegium gestellte Forderung, daß seine Genehmigung eingeholt werden müsse, ehe einer jüdischen Lehrkraft ein Ordinariat übertragen werde. Es heißt darüber in der Vorstellung: „Wenn nun auch, wie das Provinzial-Schulkollegium unter dem 16. Juli 1895 ausgeführt hat, das Recht, eine Klasse zu führen, überhaupt nicht zum Begriff eines ordentlichen Lehrers gehört, so ist doch unverkennbar, daß durch die generelle Anordnung, wonach die Uebertragung eines Ordinariats an jüdische Lehrkräfte von einer sonst nicht erforderlichen besonderen Genehmigung abhängig gemacht wird, für die ganze Kategorie eine Befähigung in Zweifel gezogen wird, welche jedem anderen Lehrer sonst durch seine Vokation zugesprochen ist. Die angestellten jüdischen Lehrer und Lehrerinnen sind nunmehr außerordentliche Lehrer mit Pensionsberechtigung. Von der der Schulverwaltung gelassenen Freiheit, die genannte Genehmigung nachzusuchen, wird die Schuldeputation kaum Gebrauch machen können, denn vor

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