Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 5 (1896)
- Issue
- 11 (13.3.1896)
- Date
- 1896-03-13
- Page
- Seite 186 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 186. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 11. 3. der Berliner Magistrat sich ernstlich niemals bemühl hat, die konfessionellen Gemeindeschulen in paritätische Schulen umzuwandeln; 4. der Berliner Magistrat den (Falkschen) Ministerialerlaß vom 8. Juli 1875, der gestattete, jüdischen Religionsunterricht von Lehrern jüdischen Bekenntnisses erteilen zu lassen und solche Lehrer als ordentliche Lehrer der Gemeindeschulen zu berufen, in erweitertem Sinne auszulegen immer nur theoretisch beflissen gewesen ist, den Versuch praktischer Anwendung aber, nach dem ausdrücklichen Anerkenntnis des Herrn Dr. Bosse, sorglich vermieden hat: 5. der Berliner Magistrat sich ans einen Wink der Staatsaufsichtsbehörde beeisert hat, die Zahl der von ihm angesteüten jüdischen Lehrkräfte weit mehr einzuschränken, als aussichtsseitig als wünschenswert hingestellt worden war. Die letzterwähnte recht bemerkenswerte Thatsache erfahren wir aus der Magistratsvorstellung selbst. Unter dem 3. Juli 1883 hatte das Provinzialschulkollegium moniert, daß auf etwa 54 evangelische und 62 katholische Kinder in Berlin ein die Konfession der Kinder teilender Lehrer kam, dagegen schon auf 44 jüdische Kinder ein jüdischer Lehrer entfiel. Dieses Monitum fand so entgegenkommende Beachtung seitens des Berliner Magistrats, daß schon nach elf Jahren, nämlich im Dezember 1894, eine evangelische Lehrkraft auf 52,56 evangelische, eine katholische Lehrkraft aus 50,95 katholische, eine jüdische Lehrkraft aus 63,07 jüdische Kinder kam. Ein bloßes Monitum hatte also genügt, die Zahl der jüdischen Lehrerrelativ um fast ein Dritteil zu vermindern! Das war in der That mehr, als das Provinzialschulkollegium erwarten konnte, mehr als es erwartet hat. Wir erinnern uns recht gut, daß das Monitum seiner Zeit von dem Berliner Magistrat, dessen Schulangelegenheiten damals unter derselben Leitung standen wie heute, übel ausgenommen wurde. Doch der Widerspruch war rein theoretisch, in der Praxis war der Berliner Magistrat überfolgsam. In der Magistrats-Vorstellung heißt es weiter: „Wenn die Schule in den Gedankenkreis der Erwachsenen einführen soll, wenn in unserer Stadt das gewerbliche, das wissenschaftliche und das öffentliche Leben zwischen Christen und Juden Wettbewerb und gemeinsames Trachten nach gemeinsamen Zielen erzeugt und die ethischen Grundanschauungen ausgeglichen hat, wenn der erwachsene Christ den Juden als vollwertigen Mitbürger ansehen, unter Umständen als Kompagnon, Vorgesetzten oder Richter achten, wenn in Wohlthätigkeits - Bestrebungen und in Bethätigung vaterländischer Gesinnung der Gegensatz der Bekenntnisse und Rassen überwunden werden soll zu dem vollen Bewußtsein der alle Bevölkerungselemente verschmelzenden Staats- und Reichseinheit — dann kann bei uns, wie in anderen Ländern, ein Christenkind zeitweise der Leirung eines Juden anvertraut werden ohne Schaden für seine religiöse Entwickelung und mit dem Erfolge, daß es in früher Erfahrung erkennen lernt die Wege der Vorsehung, die dem Volke, welchem das alte Testament offenbart wurde, nach Irrwegen und Verfolgungen in der Zerstreuung zwischen den Völkern der Erde Dauer, Begabung und kulturelle Wirkungsfähigkeit bewahrt hat. Der Versuch ist bei uns gemacht und trotz mancherlei Gegenagitationen gelungen: die gehorsamst beigefügten Urteile der Schulinspektoren geben über den Erfolg der jüdischen Lehrkräfte Auskunft, welche, obschon mit dem jüdischen Unterrichte betraut, doch nicht nach dem Typus Shylock geformt sind und den etwaigen mit christlichen Anschauungen in Widerspruch stehenden Lehren des Schulchan Aruch nicht unterliegen. Vielmehr hat sich der jüdische Religionsunterricht nach den Formen des christlichen dahin entwickelt, daß im wesentlichen dieselben biblischen Geschichten des alten Testamentes nach der sehr korrekten Uebersetzung von Auerbach mit den Kindern durchgenommen werden, die auch für die christlichen Kinder ausgewählt sind, und daß dazu die Herxheimersche Sittenlehre tritt, welche sich mit Kant und Lessing näher berührt als mit dem Talmud, so daß deren Anhänger wohl geeignet erscheinen, auch in christlichen Schulen erziehlich zu wirken." Wir geben unseren Lesern die Versicherung, daß wir diese Stelle thatsächlich der Eingabe des Berliner Magistrats entnommen haben. Man beachte den einleitenden Satz, der über hundert Jahre nach Lessings Tode um die Anerkennung der Behauptung winselt, daß „ein Christenkind ohne Schaden für seine religiöse Entwickelung zeitweise der Leitung eines Juden anvertraut werden könne!" An wen richtet sich denn dieser Appell? An die staatliche Unterrichtsverwaltung doch nicht, die ihre Verfügungen seit Jahrzehnten schon entsprechend eingerichtet hat! Rein, er ist für die Juden bestimmt, bei denen der Magistrat in beleidigender Weise so viel Einfalt und Unwissenheit voraussetzt, daß sie glauben, der Unterrichtsminister bilde das Hindernis für die Fortdauer jener der Verfassung, dem Gesetz und dem Herkommen entsprechenden Schulverwaltungspraxis. Von der Einfalt der Juden wird vorausgesetzt, daß auf sie eine solche bis zur Ungehörigkeit unangebrachte Redewendung den Eindruck Hervorrufe, als streite der Magistrat mit edlem Mannesmut für der Juden staatsbürgerliche Rechte, während in Wahrheit der Magistrat auf ein bloßes „Monitum" hin bereit ist, diese Rechte thatsächlich zu kürzen und praktischen Antisemitismus zu treiben. Dabei nehmen wir an, daß nicht Bosheit, sondern blos mangelnde Geschicklichkeit dem Verfasser der Magistratsvorstellung eingegeben hat, ausdrücklich zu betonen: es sei das Kleinere, daß ein Christenkind zeitweise der Leitung eines Juden anvertraut wird, gegenüber dem Größeren, daß der erwachsene Christ den Juden unter Umständen als Richter achten soll — woraus sich die Schlußfolgerung ergiebt: wenn nach der angeblichen Meinung der Staatsaufsichtsbehörde der Leitung eines Juden ein Christenkind nicht zeitweise anvertraut werden könne, so dürfe die Berufung eines Juden zum Richteramte in demselben Staate noch weniger geduldet werden. Daß der hochlöbliche Magistrat attestiert, es habe die Vorsehung dem „Volke" der Juden „Begabung bewahrt", ist ein Kompliment, das seinen Wert erst durch die Bedeutung dessen erhalten könnte, von dem es ausgeht. Was aber soll man dazu sagen, daß der Berliner Magistrat den Berliner jüdischen Lehrern das Zeugnis auszustellen für nötig findet, sie seien „obschon mit dem jüdischen Unterrichte betraut, doch nicht nach dem Typus Shylock geformt"! Was soll man dazu sagen, daß der Berliner Magistrat den Berliner jüdischen Lehrern bescheinigt, sie unterlägen nicht „den etwaigen mit christlichen Anschauungen in Widerspruch stehenden Lehren des Schulchan Aruch!" Was weiß denn der Berliner Magistrat von den Lehren des Schulchan Aruch und ihrem „etwaigen Widerspruch mit christlichen Anschauungen?" Was soll man dazu sagen, daß der Berliner Magistrat versichert, daß die Herxheimersche Sittenlehre „sich mit Kant und Lessing näher berührt als mit dem Talmud!" Woher kommt denn dem Magistrat die Wissenschaft? Wenn seine Kenntnis der beiden von ihm in einen gewissen Gegensatz zu einander gestellten Quellen für Sittenlehren gleichwertig ist, so hat er von Kant und Lessing gleichwie vom Talmnd nicht mehr als den Namen gehört. Aus der gleichen Höhe steht, was der Magistrat sckon in einer Vorstellung vom 18. Oktober 1883 gesagt und kürzlich wiederholt hat, „daß die in christlichen Lehrerinnen-Seminarien vorgebildeten jüdischen Lehrerinnen so sehr in christlichen Weltanschauungen leben, daß die vereinzelte Thätigkeit einer solchen weder auf die einzelne Schule noch auf das Gesamtschulwesen einen nennenswerten Einfluß ausübt." In dem Erlaß des Herrn Dr. Bosse vom 27. Dezember v. I. ist höflicherweise zwar nicht der seltsame und keineswegs schulgemäße sprachliche Ausdruck dieser Behauptung bemängelt, doch sehr treffend erwidert worden, der Magistrat habe übersehen, „daß es sich um Lehrer und Lehrerinnen handelt, deren Hauptaufgabe es ist, jüdischen Religionsunterricht zu erteilen, und welche daher ihrer Religionsgemeinschaft auch innerlich angehören sollen."