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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1896-02-21 · 8 (21.2.1896) · p. Seite 138

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
5 (1896)
Issue
8 (21.2.1896)
Date
1896-02-21
Page
Seite 138 (sequence 6)
Language
German
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Seite 138. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 8. Lemgo. „Schau'," flüstert's hier in dieser Ecke, „Das ist ein sonderbar Gemisch; Wie drängen sich so dreist und kecke Die Juden an der Christen Tisch!" — Nun rannet es in jenem Winkel: „Sitzt Juda nicht für sich allein? Da sieht man wieder ihren Dünkel, Sie halten sich für uns zu fein!" — „Nun sch an' die prächt'gen Toiletten, Wie funkelt das von Prachtgeschmeid'! Ja, diese Roben, diese Ketten Verkünden manches Christen Leid!" „Pfui über diese schmutz'gen Knicker — Wie kann man so gekleidet gehn! Ihr Beutel schwillt uoch täglich dicker. Wie Bettler lassen sie sich seh'n!" — „Zwei, drei, vier Flaschen! — Netter Posten! — W i r trinken Bier, s i e trinken Wein — Das geht gewiß aus uns're Kosten; Wie kann man nur so protzig sein!" „Ta seht einmal! Kaum sollt' man's glauben. Welch' jüd'scher Geiz, welch' Geldesgier! Wie sie an ihrem Mammon klauben! Wir trinken Wein, sie trinken Bier!" „Welch' taktlos widerlich Betragen! Sem ißt ein Schinkenbutterbrot — Zu ihren Nasen paßt's und Haaren Und zu dem Religionsverbot!" „Die trinken Kaffee und genießen Dabei ihr koscheres Konfekt! Sie müssen immer ab sich schließen, Verpönen das, was allen schmeckt!" „Wie ich aus dem Programm bemerke, Wirkt nicht ein einz'ger Jude mit — Das Mitleid ist nicht seine Stärke, Und Kunst pflegt selten der Semit." „Da bist im Irrtum Du befaugeu; Denn einer pauket gleich Klavier! Wie kannst Tu aber auch verlangen, Daß er bescheiden lauscht wie wir?" -r- * * So zischelt's, flüstert's! Was ich schreibe Ist leider nur zu gut bekannt. Wie er es auch im Leben treibe, Thut nichts: Der Jude wird verbrannt! Ta Du mm keinem kannst gefallen. Du bestverleumdetes Geschlecht — Wohl denn, so mache es vor allen Dir selbst und Deinem Gotte recht! — Rektor F. Saphra. Wochen (Lhronik. Berlin, den 19. Februar 1898. — ltetier die jüdischen Lehrkräfte an den Volksschulen Berlins lauten die Verfügungen des Provinzial-Schulkollegiums vom 29. Januar in Verfolg des Reskripts des Kultusministers vom 27. Dezember 1895 nach der „Freis. Zeit." wörtlich wiesolgt: „1) Die Neueinrichtung von jüdischen Religionskursen ist auch bei einer ganz geringen Anzahl jüdischer Kinder zulässig. Dieser Unterricht darf von remunerierten Religionslehrern bezw. Lehrerinnen erteilt werden. Es ist aber in jedem einzelnen Falle zur Beschäftigung derselben unter Qualifikation bei uns die Genehmigung nachzusuchen. 2) Die feste Anstellung einer jüdischen Lehrkraft als ordentlicher Lehrer an den Gemeindeschulen (mit Ausnahme der 11., 20., 31., 70., 36., 87., 38., 39., 40. und 41.) ist künftig nur zulässig a. unter der Voraussetzung, daß die jüdischen Kinder einen nicht unerheblichen Teil der die betreffende Schule insgesamt besuchenden Kinder bilden, worüber uns bei jedem desfallsigen Antrag der entsprechende Nachweis zu führen ist, und t>. wenn die bereits eingestellten Lehrkräfte bis zu je zwölf Religionsstunden herangezogen sind. 3) Die ordentlichen jüdischen Lehrkräfte sind bis zu ihrer Pflichtstundenzahl auch zum Unterricht in anderen Fächern heranzuziehen. 4) Ein Ordinariat darf einer jüdischen Lehrkraft in einer Klasse, in welcher sich keine oder nur ganz wenig jüdische Kinder befinden, nicht übertragen werden, und ist vor der Uebertragung eines solchen in jedem einzelnen Falle an uns zu berichten. 5) Die Wetterführung der Kinder durch mehr als eine Klaffe seitens der jüdischen Lehrkraft ist nicht gestattet. Bis znm 15. März sind all 1. 3. 4. 5. Verzeichnisse bezw. Lektionspläne einzureichen, außerdem ist zum 1. März jeden Jahres nach Maßgabe und Formular über die Unterrichtserteilung durch jüdische Lehrkräfte Bericht zu erstatten." Ueberall ist also jede Maßnahme der Schuldeputation trotz der engen Schranken dieser Verfügungen an besondere Genehmigungen und Berichterstattungen des Provinzialschulkollegiums geknüpft. In dem Reskript des Kultusministerswird ausgeführt, daß, wenn auch die städtischen Behörden sich im großen und ganzen in den Grenzen des maßgebenden Erlasses vom 8. Juli 1875 erhalten haben, doch ein so weiter Gebrauch von der Berechtigung gemacht sei, daß mehr ins Einzelne gehende Bestimmungen getroffen werden müssen. Jnbetreff des Unterrichts, der, abgesehen vom Religionsunterricht, durch jüdische Lehrkräfte erteilt werden darf, heißt's wörtlich in dem Ministerialerlaß: „Ich trage Bedenken, in dieser Hinsicht bestimmte Vorschriften zu treffen und die jüdischen Lehrpersonen, abgesehen von dem Religionsunterricht, von dem Unterricht in gewissen Gegenständen auszuschließen, erwarte aber, daß die mit Aufstellung der Lehr- und Lektionspläne betrauten Personen jüdischen Lehrern und Lehrerinnen nicht solchen Unterricht zuteilen werden, welcher ihnen in ihrem eigenen und im Interesse der Schule nicht übertragen werden darf. Ich erinnere dabei nur an die Geschichte der Ausbreitung des Christentums und der Kreuzzüge." Im Einzelnen wird der städtischen Behörde zum Vorwurf ge-

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