Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 5 (1896)
- Issue
- 2 (10.1.1896)
- Date
- 1896-01-10
- Page
- Seite 33 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 33. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. 1) Der auf Anregung des Deutsch-Israelitischen Gemeiudebuudes begründete Verband der jüdischen Lchrervereine im deutschen Reiche hat zum Zwecke, die Behandlung aller, die jüdischen Lehrer in Deutschland betreffenden Fragen des Unterrichts, der Standesinteressen, der Kollegialität und des Unterstütznngswesens. 2) Mitglied des Verbandes kann jeder im Deutschen Reiche bestehende Verein jüdischer Lehrer werden, welcher nach seinen Satzungen die Behandlung dieser oder ähnlicher Fragen zu seiner Aufgabe hat. 3) Jeder dem Verbände zugehörige Verein hat an die Verbandskasse einen Jahresbeitrag, ^welcher auf 50 Pfennig für jedes seiner Mitglieder normiert wird, zu leisten. Die Summe dieser Beiträge erhöht der Deutsch-Israelitische Gemeindebund durch eine Beisteuer von jährlich 1500 Mark, vorläufig auf die Zeit von 3 Jahren. 4) Der Verband wird durch einen Vorstand von 7 Lehrern geleitet, welche die Lehrberechtigung von einer Prüfungskomission eines deutschen Bundesstaates erlangt haben- Die Wahl dieses Vorstandes erfolgt durch die einzelnen Vereine derart, daß auf die volle Zahl von je 5 Mitgliedern eine Wahlstimme entfällt- Die Wahlperiode dauert 3 Jahre, beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes innerhalb dieser Zeit erfolgt Znwahl für die Dauer der Wahlperiode. So lange der D. I- G- B. den oben bezeichneten Jahresbeitrag leistet, hat er das Recht, einen Deputierten als achtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden, der bei den Verhandlungen mit einer beratenden und beschließenden Stimme mitzuwirken hat. 5) Der Vorstand tritt jährlich wenigstens einmal.'zur Beratung zusammen. 6) Pflichten und Rechte des Vorstandes: a. Er erhält durch Jahresberichte und nötigenfalls durch besondere Berichte Kenntnis von der Wirksamkeit der einzelnen Vereine. b. Er verbreitet innerhalb des Verbandes wichtige Ergebnisse der Verhandlungen. e. Er regt die Behandlung von Fragen an, die sich aus die in Satz 1 benannten Zwecke beziehen- 0. Er hat auf die Lehrervereine dahin hinzuwirken, daß sie ihre Mitglieder zu Lebens- und Rentenversicherungen rechtzeitig anhalten, und hat überhaupt diejenigen Maßnahmen zu beraten, welche dem amtierenden Lehrer für Dienstunfähigkeit und Alter eine Pension sichern können- ». Er verschafft sich Kenntnis von der Lage der verschiedenen Unterstützungskassen und sucht diese in der Verfolgung ihrer Ausgaben zu fördern und die Beziehungen der einzelnen Klassen zu einander zu beleben. t'- Er hat auf Antrag eines Mitgliedes der zugehörigen Vereine, wenn diesem eine Ehr- oder Rechtsverletzung widerfährt, nach Prüfung des Thatbestandes seinen Beistand zu leisten. g. Er gewährt den einzelnen Vereinen aus Antrag ihrer Vorstände für die auswärtigen Besucher der Jahresversammlungen eine angemessene Beisteuer. h. Er sucht die lebenslängliche Anstellung der jüdischen Lehrer, ihre Pensionierung^und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen auf gesetzlichem Wege herbeizuführen. 7) Der Vorstand hat das Recht, einen Verbandstag nach einem von ihni zu bestimmenden Orte einzuberufen. Der Verbandstag wird vom Vorstand geleitet, falls nicht die Versammlung beschließt, ein besonderes Bureau zu bilden. Die auswärtigen Delegierten erhalten ans der Verbandskasse Reisekosten und Tagegelder. 8) Zu diesem Verbandstage delegiert jeder Verein, dem wenigstens 15 staatlich geprüfte Lehrer angehören, einen Vertreter; kleinere Vereine können sich zu diesem Zwecke mit einem andern Verein verbinden. Vereine, denen mehr als 50 geprüfte Lehrer angehören, entsenden 2 Vertreter. Gehört ein Mitglied mehreren, dem Verbände beigetretenen Vereinen an, so kann seine Stimme betreffs der Vorstandswahl nur bei einen, einzigen Vereine gezählt werden. Ebenso wird betreffs der Entsendung von Delegierten zum Verbandstage die Mitgliedschaft nur bei einem einzigen Vereine berücksichtigt. In jedem einzelnen Falle hat das, mehreren Vereinen angehörige Mitglied zu entscheiden, bei welchem Vereine seine Stimme, bezwseine Mitgliedschaft gezählt werden soll- Uebergangsbestimmnng: Die gegenwärtig, d. h. am 25. Dezember 1895 bestehenden Vereine, welche weniger als 15 staatlich geprüfte Mitglieder zählen und dem Bunde bis zum 1. Oktober 1896 beitreten, sind berechtigt, zu den Verbandstagen je einen Delegierten zu entsenden. 9) Der Ausschuß des D. I. G. Bkann vom Vorstand die Berufung eines Vcrbandstages binnen 6 Monaten verlangen. In diesem Falle trägt der D- I- G. B. die Hälfte der Kosten. 10) Der Vorstand hat jährlich einen Bericht über die Verbandsangelegenheiten und über wichtige Vorgänge in den einzelnen Lehrervereinen zu veröffentlichen — Die Prüfung der Kasse erfolgt durch drei vom Verbandstage zu wählenden Kassenrevisoren. Scheidet einer derselben ans, so sind bte übrigen zur Zuwahl berechtigt. Die vom D. I. G. B. an Reisekosten und Diäten für die auswärtigen Teilnehmer der Versammlung aufgewandten Kosten betragen gegen 1100 Mark. Da die Beratungen einen vertraulichen Charakter trugen, waren Einladungen an Nichtdelegierte nicht ergangen, auch nicht an die Vertreter der Presse. Nur dem Vorstande der Berliner Gemeinde, welcher die Lokalitäten hergegeben hatte, war die Entsendung eines Deputierten anheimgestellt worden; es ist aber von dieser Einladung kein Gebrauch gemacht worden. (Amtlich!) — Die Kopfbedeckung bei Eidesleistungen. Zu unserer Notiz aus Schrimm, nach welcher in einer an einem Sonnabend dort stattgefundenen Schöffengerichtsverhandlung ein Zeuge mosaischer Konfession den Eid mit unbedecktem Haupte zu leisten sich geweigert habe, wird der Pos. Ztg. geschrieben: „Eine gesetzliche Vorschrift für Gerichte, israelitischen Zeugen zu gestatten, bei Leistung des Eides das Haupt zu bedecken, existiert nicht. Es wird dies auch nur in äußerst seltenen Fällen, und auch dann nur von ganz frommen Israeliten verlangt. Gestattet der Vorsitzende nicht, daß ein Zeuge bei der Eidesleistung fein Haupt bedeckt, so muß dies eben unterbleiben. Ein solcher Fall ist auch schon hier vorgekomnien, der Zeuge leistete dann den Eid, ohne sein Haupt zu bedecken." * Aus dem feindlichen Lager. Im „Volksrecht" veröffentlicht der derzeitige Führer der radikalen Antisemiten, Emil Bodeck, eine längere Erklärung in Sachen des Redakteurs Cerny-Stolzing und des Reichstagsabgeordneten Dr. Böckel. Interessant ist darin nur, daß Bodeck behauptet, er habe seinen ganzen Einslus aufbieten müssen, um Dr. Böckel zu bewegen, daß er im Reichstage für eine Ehrung des Fürsten Bismarck stinunte. Des weiteren klagt Bodeck, daß das „Volksrecht" in seiner Tendenz unter Böckels Leitung hin- und herlaviert habe, bald sei es demokratisch, bald monarchisch, bald christlich, bald antichristlich gewesen, ja zuletzt sei es schon halb anarchistisch geworden. Er, Bodeck, habe schließlich Dr. Böckel eine Erklärung zur Unterschrift vorgelegt, worin dieser ihm habe bestätigen sollen, daß Dr. Böckel nach wie vor aus dem Boden des Antisemitismus stehe; Böckel habe dies entschieden abgelehnt, und dann öffentlich erklärt, daß er keiner Partei mehr angehöre sondern seine eigenen Wege gehe. — Vor dem Schöffengericht in Marburg gelangte dieser Tage eine Privatklage des antisemitischen Reichstagsabgeordneten, Pfarrers Jskraut gegen den Nniversitätsprofessor Dr. Stengel zur Verhandlung. Die Klage bildete ein Nachspiel zu dem Wahlkampfe der sich zu Beginn des vorigen Jahres um den nach der Verurteilung des Abg. Leuß freigewordenen Wahlkreis Eschwege-Schmalkalden-Witzenhausen abspielte. Zu diesem standen sich der Privatkläger, Pfarrer Jskraut, als Kandidat der deutsch-sozialen Reformpartei und Professor Dr. Stengel, als liberaler Kandidat, gegenüber. Bei der Hauptwahl kam Jskraut mit dem Sozialdemokraten in die Stichwahl, über den er sodann später den Sieg davontrug. Während des Wahlfeldzuges hatte Professor Stengel in einer öffentlichen Wählerversammlung in Gegenwart des Ortspsarrers über seinen Gegner geäußert: Pfarrer Jskraut Me ir > )t T