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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1896-01-10 · 2 (10.1.1896) · p. Seite 27

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
5 (1896)
Issue
2 (10.1.1896)
Date
1896-01-10
Page
Seite 27 (sequence 7)
Language
German
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1 * s Nr. 2. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Sette 27. statten einen besonderen (Gottesdienst, der sie befriedigt, weil da Unwissenheit und Herrschsucht nicht dreinzureden haben. Die Gemeindesynagoge ist verödet, die Sonderbündler sind zufrieden — nur der allweise Gemeindevorstand nicht, der allgemach eingesehen hat, daß er nicht glücklich war in der Wahl seiner Beamten, dem es aber noch nicht zum Bewußtsein gekommen ist, daß die Gemeinde noch weniger glücklich in der Wahl ihres — Vorstandes gewesen. Denn — und hier beginnt das öffentliche AergerniS, von dem ich oben gesprochen — anstatt seine eigene Unfähigkeit einzusehen linb das Ehrenamt, für das er das Vertrauen der Gemeinde längst nicht mehr besitzt, in die Hände Würdiger und Berufener zu legen, sucht der Gemeindevorstand sich des Beamten zu entledigen, mit Umgehung von Recht und Gerechtigkeit, Gesetz und Sitte. Hier das unschöne Bild in chronologischer Folge: Im August vorigen Jahres erhielt der jnnge Lehrer die Mitteilung, daß die beiden Gemeindekollegien ihn aus drei Jahre — Oktober 1895 bis Oktober 1898 — gewählt hätten. Am 1. Oktober trat er ins Amt, an dem gleich daraus folgenden Sukkotseste in Funktion, bei welcher sich, wie nicht anders zu erwarten war, der Mangel an Routine, die erst irn Laufe von langjähriger ernster Arbeit zu gewinnen ist, zeigte, sich zeigen mußte. Gleich nach dem Feste berief der Vorstand die Gemeindevertreter zur Beratung, deren Ergebnis in mündlicher Auseinandersetzung dem jungen Lehrer mitgeteilt wurde. Der hohe Chef setzte dem kleinmütigen Beamten der Gemeinde auseinander, daß er kein gutes Stimmorgan habe, sein Fach noch nicht verstehe, daß er sich darum dorthin nicht habe melden dürfen. Daß die Vertretung ihn nicht hätte wählen dürfen — das vergaß der hohe Chef hinzuzusügen, obwohl dies ganz allein inbetracht kommt. Der Lehrer, so fuhr der Ehes fort, habe die Wahl, entweder dort so lange zu bleiben, bis er eine andere Stelle — um die er sich ernstlich bemühen müsse — gefunden, oder sich mit einer bestimmten Abfindungssumme zu begnügen. Der Lehrer wählte das „Oder" und forderte die Auszahlung des Gehaltes für ein halbes Jahr (1200 M). Hieraus ergingen zwei Dekrete. Ain 25. Oktober schrieb der Vorstand, daß beide Gemeindekollegien beschlossen Hütten, „von einer sofortigen Enthebung von Ihrer hiesigen Stellung obzuschen, vielmehr sollen Sie noch 3 Monate vom t. November er. an gerechnet, verbleiben und unter der Bedingnng, daß Sie nach dieser Frist mit der Auflösung Ihres Vertrages einverstanden sind, soll Ihnen, außer Ihrem Gehalt bis zum l. Iebr. noch eine Extracntschädigunq von Mk. 300 gezahlt werden " Und am 14. November wurde dekretiert: Ans das gefällige Schreiben vom 21. v. Alts, erwidern wir Ihnen ergebenst, daß in der am 12. d. Mts. stattgefundenen gemeinschaftlichen Sitzung beider Gemeinde-Kollegien beschlossen worden ist. Ihnen in keinem Falle die geforderte Entschädigung für sofortige Aufhebung Ihres Vertrages zu zahlen; dagegen soll die Entscheidung über die Lösung Ihres Vertrages »och einige Zeit ansgesetzr werden, um die in Aussicht gestellte Besserung Ihrer kantoralen Leistungen abzuwarten. Bemerken müssen wir hier aber gleich, daß wir aus die Aufhebung des Vertragcns mit Ihnen bestehen, wenn nicht in baldiger Zeit eine wesentliche Besserung Ihrer Leistnngcn einlritt, und behalten wir uns alles Weitere vor." Der Schluß ist köstlich: „Und alles Weitere behalten mir uns vor." Je nun, auch wir behalten uns alles weitere vor, wofern ernstlich versucht werden sollte, die Unbeholsenheit eines jungen Mannes zur Benachteiligung desselben auszubeuten. Denn die beiden Ukase entbehren in allen ihren Teilen ebenso der rechtlichen Grundlage, wie das weise Urteil eines Daniel in der Verwaltung, der merkwürdigerweise in seinem Zivilverhältnis Rechtsanwalt ist: „Wir geben ihm (dem Lehrer) kein Gehalt mehr, lösen den Kontrakt einfach auf!" Haben auch die jüdischen Gemeindebeamten in Norddeutschland wenig Rechte, das Recht aus Jnnehaltung geschlossener Verträge wird ihnen niemand streitig machen können. Der Lehrer ist bis Oktober 1898 angestellt, hat bis dahin Amt und Gehalt zu fordern. Das sollte doch selbst der Vorstand jener ostpreußischen Gemeinde wissen, obwohl er etwas wichtigeres nicht weiß, nicht wissen will, nämlich, daß er, nachdem er wiederholt seine völlige Unfähigkeit dokumentiert und die Gemeinde an den Rand der innern Auslösung geführt hat, dasselbe thun muß, was der Lehrer thun wird: Gehen! H- Der IMiiWttes-iknsl in Wien. Von Oberkantor Josef Singer, Wien. Unsere Altvordern kannten weder die Religionsschule, noch den Religionsunterricht. Vater und Mutier lebten dem Kinde die Religion vor und das Kind, teils aus Pietät, teils aus Nachahmungstrieb, lebte seinen Eltern die Religion unwillkürlich nach. Erst das Schwinden der religiösen Bethätigung im jüdischen Volke schuf die Institution der Religionsschule uud des Religionsunterrichtes. Die Religionsschule ist zweifellos eine der bedeutsamsten Schöpfungen des modernen Judentums, indem derselben die schwierige Aufgabe zufällt, durch Worte, d. h. Religionslehre die mangelnde häusliche und weltlich-religiöse Bethätigung zu ersetzen. Gelänge es der Religionsschule, die Kluft zu überbrücken, die in dem empfänglichen Herzen des Kindes dadurch entstanden, daß die religiöse Weisung des Lehrers im modernen jüdischen Hause leider keine Bethätigung findet, so hätte dieselbe ihre Ausgabe in des Wortes erhabenster Bedeutung erfüllt. Betrachten wir lym den didaktischen Aufbau des israelitischen Religionsunterrichtes vom Anbeginn bis auf unsere Zeit, so ist es nicht zu verkennen, daß derselbe, wie es ja von pädagogisch gebildeten Männern nicht anders zu erwarten, im Lause der Jahre einen bedeutungsvollen Aufschwung genommen. Am Anfänge war das Wort, d. h. es genügte das Religionsbüchlein oder der Katechismus, dessen opulenter Inhalt alles das in sich faßte, was zuvörderst nach der Ueberzeugung der maßgebenden Herren Pädagogen für das jüdische Kind als nötig erachtet wurde. Doch alsbald machte man die Erfahrung, daß das „Wort allein nicht imstande sei, das religiöse Bewußtsein zu erwecken und zu erhalten, wenn demselben nicht die religiöse Bethätigung als ergänzende Stütze beigesügt würde. Eine solche zweckentsprechende That erblickte man nun in der Kreierung des Jugendgottesdienstes. Die hohe Bedeutung des Jugendgottesdienstes für die religiösen Bedürfnisse der Heranwachsenden Jugend liegt offen zu Tage; es ist nur bedauerlich, daß derselbe seine Sturm¬ und Drangperiode noch nicht bestanden, indem jedes neue Schuljahr auch ueue Einrichtungen, beziehungsweise Umänderungen bringt, welche das an eine wohlthuende Stabilität gewöhnte Kind gewissermaßen beirren und sicherlich zur Förderung der heiligen Angelegenheit nicht beitragen. Doch, insolange lediglich die Herren Religionslehrer mit den Acnderungen und Einrichtungen experimentierten, so waren es eben Experimente von erfahrenen Fachmännern, die gewissermaßen mit der Tradition und der Geschichte der i 'm ce- An, §me K'hr 'Ider

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