Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1895)
- Issue
- 2 (11.1.1895)
- Date
- 1895-01-11
- Page
- Seite 21 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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'V Nr. 2. e f <H u r 11 n. Seite 21. den ersten Tagen nach Empfang dieser Hiobspost zur Verrichtung einer rechten Arbeit nicht fähig war. Als nach der Erholung von dem ersten Schreck über das hereingebrochene Unglück der Kultusbeamte sich nach der Veranlassung dieser urplötzlich erfolgten Kündigung erkundigte, wurde ihm, der sich nie etwas zu Schulden kommen ließ, privatim der Bescheid, er, der Beamte, habe des Nachts um 11 Uhr ein Rind geschlachtet und privatim mit Tyroler Sängern gesungen. Ueber eine solche Entlassungsursache muß man unwillkürlich staunen. Da es keine Regel ohne Ausnahme giebt, will ich die bezüglichen Verhältnisse nicht zu schwarz malen. Es giebt auch humane Gemeinden. Freilich und darunter auch Gemeinden, welche die Entlastung des Beamten auf eine höchst feine Weise zu veranlassen suchen. Sie benachrichtigen ihren Vorbeter durch den Synagogendiener, daß der Vorstand und die Repräsentanten den Beschluß gefaßt, das feste Gehalt des Kantors zu erniedrigen, z. B. von 800 Mark auf 400 Mark, mit dem Vorgeben, daß die Zahl der Gemeindemitglieder sich verringert habe, obwohl in Wirklichkeit eine Zunahme der Gemeindemitglieder zu konstatieren ist. Auf solche Weise wurde neulich einem jüdischen Beamten nach 23 jähriger pflichttreuer Arbeit im Dienste seiner Synagogengemeinde 300 Mark in Abzug gebracht. Da nun der Gedachte so mit seiner großen Familie dort hätte am Hungertuche nagen müssen, und da durch die lange, vielseitige Beschäftigung die Leistungen des Kantors zur Erlangung einer einträglichen Stelle nicht mehr hinreichten, war er gezwungen, sich einem anderen Berufe zu widmen. — Jeder Einsichtige wird zugeben müssen, daß man unter den obwaltenden Verhältnissen wohl berechtigt ist, die Lage der Kultusbeamten als gar traurig zu bezeichnen. Es fragt sich nun: welche Mittel giebt es, um diesen Uebelständen wirksam entgegenzutreten resp. um diese Nebel zu mildern oder zu beseitigen? M. B. Dir Synode in Kaden. Bon B- Kahn, Lahr. Verehrte Redaktion! Die etwas allzukurze und mangelhafte Notiz über die sich bildende Synode der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums Baden in der vorletzten Nummer Ihres geschätzten Blattes legt mir den Gedanken nahe, daß es Ihnen vielleicht nicht ungelegen kommt, einen etwas ausführlicheren Artikel bringen zu können. Es handelt sich allerdings um eine Institution, die namentlich für die Israeliten Badens von besonderer Bedeutung ist und die.zugleich von dem im liberalen Sinne geleiteten Staate Zeugnis ablegt. Sie verdient aber, daß die Leser des Jeschurun, die doch hauptsächlich Gemeindebeamte und Gemeindevorstände sind, mit den Grundzügen der ins Leben tretenden Synode, die in dieser Form — meines Wissens nach — in keinem Lande existiert, bekannt werden. Im Oktober 1893 schrieb der „Großh. Oberrat der Israeliten" (die oberste Behörde für isr. Religionsangelegenheiten) an die Bezirkssynagogen und Synagogenräte: „Was die Gemeinden schon lange wünschen und was auch von uns schon seit Jahren als dringende Notwendigkeit ins Auge gefaßt wurde, das ist die Schaffung einer Vertretung der israelitischen Gesamtheit, welche nicht nur in finanziellen Angelegenheiten, sondern in allen wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens die Bedürfnisse, Wünsche und Forderungen der Gesamtheit in autoritativer Weise zum Ausdruck zu bringen und bei Erlassung neuer Satzungen und Verordnungen ihre Willensmeinung entscheidend in die Wagschale zu werfen hätte. Obwohl es sich hierbei um eine wesentliche Beschränkung der bisherigen alleinigen Entscheidungsbefugnis des Oberrats handelt, so bieten wir nichtsdestoweniger bei Anlaß der nunmehr in Frage stehenden Einführung des Gesetzes vom 18. Jurn 1892 (die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betr.) gerne die Hand dazu, für unsere israelitischen Gemeinden eine vollkommene und allseitige Vertretung zur Wahrnehmung ihrer kirchlichen Interessen — also nicht eine bloße Steuersynode, sondern eine Synode in der vollen Bedeutung des Wortes — ins Leben zu rufen und damit eine lebendigere und innigere Verbindung derselben mit der obersten Kultusbehörde, welche für eine ersprießliche Gestaltung unserer kirchlichen Zustände nur vom Vorteil sein kann, herzustellen." Dieser Kundgebung des Großh. Oberrats war der Entwurf einer Synodalordnung beigefügt, die ohne wesentliche Aenderung die Genehmigung der Großh. Staatsregierung erhalten hat. Die wichtigsten Paragraphen mögen im Wortlaut folgen: 8 i- Als Organ der kirchlichen Gesamtheit der Israeliten des Großherzogtums wird neben dem Oberrat eine Synode gebildet. Die Synode besteht aus 5 geistlichen und 20 weltlichen Abgeordneten, welche sämtlich aus Wahlen hervorgehen. 8 8. Die Einberufung der Synode geschieht alle drei Jahre durch den Oberral im Einverständnis mit der Großh. Regierung. Deren Zustimmung vorausgesetzt, können nach Ermessen des Oberrats auch außerordentliche Synoden berufen werden. 8 11. Jedes Mitglied der Synode ist Vertreter der gesamten israel. Religionsgemeinschaft des Großh. und an Aufträge und Vorschriften nicht gebunden, vielmehr verpflichtet, nach eigener Uebcrzeugung seine Stimme abzugeben. 8 16- Die Synode berät und beschließt über die Angelegenheiten der gesamten israel. Religionsgemeinschaft des Großherzogtums. Es gehört insbesondere zu ihrem Wirkungskreise: 1. Die Beachtung und Erwägung des Zustandes der Landes-Synagoge inbezug auf Lehre, Liturgie, Verfassung, Zucht und religiöses Leben; 2. die Mitwirkung bei allen allgemeinen und bleibenden Anordnungen im ganzen Bereich der Landessynagoge, namentlich auch in Ansehung der Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse, auf Grund der Vorschläge des Oberrats oder einzelner Mitglieder der Synode; 3. die Mitwirkung bei Aenderungen in den Sitzen der Rabbinate und in der Zuteilung der Gemeinden zu den Bezirksverbänden; 4. die Prüfung und Erledigung der gen der Synagogenbezirke an die Anträge; von den Vertretun- Synode gebrachten