Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1892
- Issue
- 2 (2. Probennummer) (6.10.1892)
- Date
- 1892-10-06
- Page
- Seite 18 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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-3* 3 t f d) n r u it. h$- Nr- 2. \ V Seite 18. das, was nur ein Mann vom Schlage des Herrn R. thun konnte. Er schickte an die Neue Freie Presse in Wien und an die „Politik" in Prag je eine „Berichtigung", die der Kuriosität halber hier folgen möge. An die erstgen. Ztg. schrieb er am 17. Sept.: „Heute erst werde ich darauf aufmerksam gemacht, daß in der Nummer der „N. Fr. Pr." vom 15. September 1892 unter dem Schlagworte: „Ein Brief Rohlings" ein Brief citiert wird, welchen ich unter dem 24. Juli l. I. an einen Herrn Hummelsheim in Cöln gerichtet haben soll. Auf grund des ß 19 des Preßgesetzes ersuche ich, in der nächst erscheinenden Nummer Ihres Blattes folgende Berichtigung aufzunehen: „Ich habe an Herrn Hummelsheim nie einen Brief geschrieben, folglich st e l l t sich dieser Brief als eiue Myftifikat i o n h e r a n s." Und an demselben Tage an die „Politik:" ,,.... Der Name Hummelsheim ist mir ganz unbekannt. Wohl entsinne ich mich bei weiterem Nachdenken, daß ich einen Brief des erwähnten Inhaltes auf Anfrage geschrieben habe. Es ist ein großer Vertranensbruch, ein für die Öffentlichkeit gar nicht bestimmtes Schreiben dem Publiknm zn übergeben. Ausdrücke, mit welchen wan privatim briefliche oder mündliche Kritik übt, erlaubt man sich nicht in der Öffentlichkeit. Nachdem ich bereits der „Neuen Freien Presse" mitgeteilt habe, daß. ich, soweit es sich um einen Brief an Hnmmelsheim handelt, mtr an eine Mystifikation glauben kann, bitte ich Sie ergebenst ttin die Güte, zitr näheren Aufklärung des Falles das gegenwärtige Schreiben in der „Politik" ehestens abzudrucken, damit man erkenne, daß ohne meine Schuld das geehrte P n b l i k u m d u r ch Ausdrücke überrascht wurde, welche der e u r op ä i s ch e n S i t t e n i ch t entsprechen." — Schaun's, Herr Caro, das ist doch noch ein Mann, der „Religion hat mtd Nationalität." -i- * In den Kreisen der jüdischen Geistlichkeit des Böhmerlaudes macht ein anderer Fall von sich reden. Dr. Ziegler in Karlsbad will das folgende gedruckte Rundschreiben durch Zufall in die Hände bekvmnen haben: „Der Gefertigte giebt allen seinen Freunden und Gönnern st a t t jeder anderweitigen Anzeige auf diesem Wege die geziemende Nachricht, daß er laut Erlaß der hohen k. k. Statthalterei vom 9. Juli 1891 Nr. 76157 als Rabbinner befähigt erklärt wurde." Folgt Unterschrift. Die Veranlassung zu diesem und ähnlichen Rundschreiben darf als bekannt vorausgesetzt werden und darum sei nur noch einiges aus dem Artikel des Dr. Z. hinzugefügt: „Ich komme wahrlich nicht, jene armen Teufel anzuklagen, die in der Hoffnung auf eine ausgiebigereLebensstellung diese krummen Wege Anschlägen, Der Vorwurf gilt nur denen, die ein solches Rabbiuats- Zeugnis ausstellen, und er gilt der Statthalterei. Welch' niedrige Wichte müssen denn jene sein, die nicht bedenken, wie sie Jahre hindurch sich abgemüht hatten, um vom Meister die Reise zu erhalten und jetzt um ein paar Gulden ehrlichem, wissenschaftlichen Streben eine Ohrfeige zu versetzen! Da giebt es keine Entschuldigung, keine Ausflucht. Wer sich unterfängt, einem Unverdienten durch ein solches Zeugnis den Namen „Rabbiner" zu verschaffen, verdient es, daß sein Name an den Pranger gestellt werde. . . Der weitere nicht minder herbe Vorwttrf gilt den Behörden in Prag. Hat die Statthalterei je nachgeforscht, woher, von wem ein solches Zeugnis kam? Es ist ja ganz unglaublich, daß sie niemals von dem argen Zustande etwas erfahren hätte, daß ihr niemals das wüste Treiben mancher Rabbiner hinterbracht worden wäre. . . . Durch die in letzter Zeit veröffentlichten Rabbiner- Beförderungen im k. k. Militär-, wollte sagen Amtsblatte entstand aber ein wahres Tohu wa boliü . . . E s ist daher die Pflicht der Rabbiner Böhmetts an die Statthalterei das ergebene Ansuchen z n zu stellen, bis zur e u d g i l t i g e n Regelung u n s e r e r Gemeinde- Verhältitisse derartige Ernennungen zu s i st i e r e u." Und auf eine direkte Aufforderung an den Herrn Oberrabbiner in Prag, sich der Sache anzunehmen, erklärte Dr. Ehrenfeld, die erforderlichen Schritte bereits gethan zu haben. * * -i- Jn jüdischen Gemeinde-Angelegenheiten scheint die österreichische Regierung gar oft Verordnungen zu erlassen, die in dem Nachsatz das aufheben, was in dem Vordersatz verfügt worden. Zn dieser Species gehört auch die nachfolgende Notiz: Das österreichische Ministerium für Kultus und Unterricht hat eine Verordnung erlassen, durch welche das für das Amt eines Rabbiners in Galizien erforderliche Maß allgemeiner Bildung festgesetzt wird. Darnach haben die Kandidaten in 20 Hauptgemeinden nachzuweisen, daß sie zum mindesten das Obergymnasium vollständig mit gutem Erfolge absolviert haben. Die Kandidaten für das Amt eines Rabbiners in allen Kultusgemeinden Galiziens haben behufs Nachweisung ihrer allgemeinen Bildung zum mindesten ein vorschriftsmäßig ausgestelltes Entlassungs- Zeugnis über die mit entsprechendem Erfolge zurückgelegte vierklassige Volksschule beizubringen. Der Statthalter für Galizien ist jedoch bis auf Weiteres ermächtigt den RabbinatS- Kandidaten in Galizien behufs ihrer Anstellung als Rabbiner daselbst in rücksichtswürdigen Fällen die vorgeschriebene Nachweisung über die erlangte allgemeine Bildung im Namen des Kultusministers zu erlassen. — Also doch! Die „15 Grundsätze der jüd. Sittenlehre." Von I. Herzbern. 11. Die Erfolglosigkeit in dem eifrigen Bemühen so mancher Wackeren, die auf dem Kampfplatze erschienen, gepaart mit der eben gekennzeichneten, traurigen Wahrnehmung führten zn der Erkenntnis, daß ein anderer Weg eingeschlagen werden müßte, um die Welt eines Bessern zn belehren. Was der Einzelne nicht zn erreichen im stände war, das war eindr größeren Vereinigung berufener Vertreter der Judenheit wie des Judentums gewiß erreichbar. Getragen von dieser Überzeugnng übernahm nun die Leitung des Deuffch-Jsraelitischen Gemeinde-Bundes die Verteidigung bezw. Richtigstellnng. Zn dem Ende veranlaßte sie eine öffentliche Kundgebung, in welcher „die wesentlichen Sätze bekannt werden, in denen die Religion des Judentums das Verhalten seiner Bekenner zu d n einzelnen Nebenmenschen, zur allgemeinen Kultur, zum Vaterlande und zur Menschheit vorschreibt," und in welcher betont wird, „daß jeder Jude, welcher in seinem Verhalten von diesen Grundsätzen abweicht, den Geboten seiner Religion zuwiderhandelt."