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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1898-03-11 · 10 (11.3.1898) · p. Seite 156

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
7 (1898)
Issue
10 (11.3.1898)
Date
1898-03-11
Page
Seite 156 (sequence 12)
Language
German
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Seite 156 Allgemeine Israelit»,u,e Wochenschrift. Nr. 10. reifere Leser weiß ohnehin zu mehren und zu mindern, und für den jugendlichen Leser ist später immer noch Zeit genug, das Ueberlieserte und Erlernte kritisch zu prüfen und zu sondern. &) o d? e n (£ r o m f. Wochen- März 1898. Adar 5658 Kalender. Freitag . . . 11 17 Sabb. Ans. 6,49. Sonnabend . . 12 18 WD ’D Sabb. Ausg. 6,43. Sonntag . . . 13 19 Montag . . . 14 20 Dienstag . . . 15 21 Mittwoch. . . 16 22 Donnerstag . . 17 23 Freitag . . . 18 24 Sabb. Ans. 6,01. Sonnabend . . 19 25 mpD bnp'H Sabb. Ausg. tnnn r6'56 * Berlin, 9. März.- (Austritt aus der Gemeinde.) Vor einiger Zeit hat das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung dahin getroffen, daß die Erklärung des Austrittes aus der Gemeinde die von einem Ehemanne abgegeben worden, nicht zugleich für die Ehefrau Geltung hat. Da der Einzelfall, der zu der Entscheidung Anlaß gegeben, die hiesige Gypsstraßengemeinde betraf, so hat deren Organ seinem Mißfallen über diese Entscheidung Ausdruck verliehen. Mit gewohntem nie versagendem Pathos bezeugt es „seine Ehrfurcht vor der Majestät des Rechts", bestreitet aber die Richtigkeit des Urteils, indem es ausführt, daß das Oberverwaltungsgericht übersehen habe, wie durch den Austritt aus der Gemeinde gar nicht das Bekenntnis berührt werde, sondern nur die Beziehungen des Ausgetretenen zu dem jüdischen Gemeindeverband, dem er bis dahin angehört hatte, gelöst werden. — Dieser Ein wand ist unzutreffend. Wer aus der Gemeinde austreten will, muß ganz ebenso wie der, der aus dem Vekenutnis austreten will, vor Gericht die Erklärung abgeben und diese Erklärung nach einer gewissen Frist wiederholen, daß dieser Schritt durch religiöse Bedenken veranlaßt sei. Es bedarf nun keiner weiteren Darlegung, daß ein religiöses Bedenken nur ganz individuell empfunden werden kann und Niemand in der Lage ist, ein solches Bedenken für einen anderen zu hegen oder zu erklären, nicht der Mann für die Frau und nicht der Vater für die Kinder. — Der an sich gleichgiltige Einzelsall giebt uns Anlaß, eine Versäumnis in Erinnerung zu bringen, von der wir nicht untersuchen wollen, wer dafür verantwortlich ist: Wir haben oben erwähnt, daß die Versicherung des Vorhandenseins religiöser Bedenken zweimal und unter Jnnehaltung einer bestimmten Frist abgegeben werden muß. Der Grund für die Vorschrift der Wiederholung wäre leicht zu erraten, auch wenn nicht ausdrücklich bestimmt wäre, daß dem Vorstande der betreffenden Kirchengemeinde gcrichtsseitig von der Abgabe der ersten Erklärung Mitteilung zu machen ist. Ganz offenbar hat der Gesetzgeber hierbei im Sinne gehabt, durch den Kirchenvorstand dem zuständigen Geistlichen Gelegenheit zu geben, eine Einwirkung aus den Deklaranten in dem Sinne zu versuchen, daß dieser noch einmal mit seinem Gewissen zu Rate gehe und nicht in Uebereilung, im Zorn, aus Verdruß handle. Wir haben dringenden Anlaß zu der Vermutung, daß von Seiten der zuständigen Personen der hiesigen Gemeinde nicht das Erforderliche geschieht, um die durch jene gesetzliche Bestimmung gebotene Facilität auszunutzen. Es soll vorläufig gar nicht untersucht werden, ob der Vorstand es ist, der die gerichtsseitige Benachrichtigung einfach ignoriert, oder ob die Herren Rabbiner der Meinung sind, daß diese Thätigkeit nicht zu ihren Ausgaben gehöre. Wir gestehen, daß wir letzteres nicht glauben mögen. Unter allen Umständen halten wir es für geboten, daß hierin Wandel geschaffen werde. Die Zeiten sind wahrlich nicht dazu angethan, aus diesem Gebiete das Gehenlaffen zum Prinzip zu machen. * Berlin, 8. März. (Die wunderliche Taufe in Wiesbaden.) Ein hiesiges Blatt hat sich an den katholischen Prälaten in Wiesbaden Herrn Dr. Keller gewendet, um von diesem zuverlässige Mitteilungen über die katholische Taufe eines jüdischen Knaben, vollzogen durch einen protestantischen Knaben, zu erhalten. Der genannte Geistliche schreibt: „Der betreffende junge Mann glaubte die feste Ueberzeugung von der Wahrheit der katholischen Religion gewonnen zu haben und hielt sich deshalb zum Uebertritt verpflichtet. Er wollte diesen jedoch mit Rücksicht aus seine Eltern, besonders seine Mutter, heimlich vollziehen und wandte sich daher an verschiedene Geistliche mit dem Ersuchen, die Taufe ohne Wissen der Eltern vorzunehmen. Da diese daraus nicht eingingen, so gewann er einen protestantischen Mitschüler, der die Taufe an ihm vollzog. Jeder Mensch kann giltig taufen. Die fragliche Taufe ist also giltig, wenn der junge Mann sie in richtiger Weise vollzogen und dabei die Absicht hatte, wirklich zu taufen. Dem katholischen Stadtpsarrer erklärte der Betreffende, er habe wirklich seinem Freunde den ausgesprochenen Wunsch erfüllen und ihn taufen wollen. Die Beschreibung seines Verfahrens bei dem Akte ließ ebenfalls alles als vorschriftsmäßig vollzogen erscheinen. Daher mußte der Pfarrer die Taufe als giltig anseheu. Nachträglich giebt der junge Mann vor, er habe nicht taufen wollen, sondern sich nur einen Scherz erlaubt. Er allein kann wissen, was seine Absicht war, er allein kann daher auch mit Sicherheit die Entscheidung geben, ob die Taufe giltig ist oder nicht. Die beiden Schüler sind inzwischen durch ihre Eltern vom Gymnasium abgemeldet worden." — Die Aussagen des Herrn Prälaten sind sicher in allen Punkten zutreffend, nur sind sie nicht ganz lückenlos. Die Thatsache, daß die katholische Kirche die Taufe unter allen Umständen als giltig anerkennt, von wem immer sie vollzogen worden, ist nicht Jedermann bekannt, und sicher nicht den betreffenden Schülern bekannt gewesen, es sei denn, daß es wenigstens einem von ihnen von autoritativer Seite gesagt und glaubhaft gemacht worden wäre. Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß der konvertierungslustige Judenknabe von jener katholischen Auffassung gehört und die Lehre sich zu Nutze gemacht hat. Er hätte sonst gar nicht auf den Gedanken kommen können, .daß ein. P.rotestgvt.imstande sei, ihn

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