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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1898-03-11 · 10 (11.3.1898) · p. Seite 154

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
7 (1898)
Issue
10 (11.3.1898)
Date
1898-03-11
Page
Seite 154 (sequence 10)
Language
German
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Seite 154. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 10 Es geht zur Evidenz hieraus hervor, daß der Vorstand nicht geneigt ist, den bisherigen Zustand, den ich für einen durchaus unhaltbaren erachte, zu ändern. Ich kann es nicht verstehen, warum eine Verwaltung von der Größe der hiesigen jüdischen Gemeinde den elementarsten Forderungen der Billigkeit so zuwiderhandelt. Was soll es denn heißen, daß die Beamten nach ihren „individuellen Leistungen" bezahlt werden müssen? Eine Verwaltung hat noch mehr als ein Privatmann die Pflicht, Licht und Schatten den Angestellten gegenüber gleichmäßig zu verteilen. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde verlangt von seinen Beamten bei oder vielmehr vor dem Engagement kein formelles Examen, sondern läßt die nachfolgende praktische Thätigkeit als Befähigungsnachweis gelten. Wie kommt es nun, daß man schon die Anfangsgehälter der Beamten, also Gehälter, die man aussetzt, ehe man sestgestellt hat, ob der Betreffende sich auch im Amte bewähren wird, in so aufälliger Weise, wie bisher geschehen, von einander abweichen läßt? (Ich spreche hier natürlich von Beamten in gleicher Beamtenklaffe.) Heißt das die „individuellen Leistungen" bezahlen? Beamte, die sich einige Jahre hindurch praktisch bewährt haben, müssen selbstverständlich als brauchbar erachtet und daher nach einer sestzusetzenden Norm besoldet werden; auch sind hinsichtlich der Anstellung und Pensionierung feste Grundsätze zu schaffen. Ist es anders, so ist der Willkür Thür und Thor geöffnet, und die Gehaltsfrage re. wird lediglich zu einer Machtsrage der Verwaltung. Bei solchen Zuständen entfaltet sich der Nepotismus zur höchsten Blüte und wird das Strebertum unter den Beamten großgezogen. Durch derartige Verhältnisse wird naturgemäß auch Unzufriedenheit unter den benachteiligten Angestellten gesät, das Pflichtgefühl und die Arbeitssreudigkeit werden untergraben. Dies kann aber nie und nimmer im Interesse der Gemeinde liegen. Fort darum mir dem alten System, bei dem sich nur eine kleine Minderheit wohl fühlt! Hochachtungsvoll Ein treuer Abonnent di. H. Das Gutilchtkil des Kttlmr Ralilmmts über die Oiitniliiiim] eines Lonntagsgotiesdienstes. Es ist an anderer Stelle dem Bedauern Ausdruck gegeben worden, daß das Berliner Rabbinat in seinem Gutachten über die P.tition, die Einrichtung eines Sonntagsgottesdienstes betreffend, auf eine religionswissenschaftliche Erörterung verzichtet hat. Ich habe erst heute dieses Gutachten in seinem Wortlaute gelesen und muß sagen, daß es so taktvoll wie korrekt abgefaßt ist. Die Frage wegen der Einführung eines Gottesdienstes am Sonntag — ich wähle mit Absicht vorläufig diesen Ausdruck — ist von dem religionsgesetzlichen Standpunkte überhaupt nicht faßbar, indem hier gesetzlich-theologische Erörterungen oder Bedenken überhaupt nicht in Betracht kommen. Wir sind im Gegenteile religionsgesetzlich verpflichtet, dreimal täglich im Gotteshause einen öffentlichen Gottesdienst abzuhalten. Die Geschichte unserer Kultusentwickelung giebt uns zwei Fakten in die Hand, aus denen deutlich hervorgeht, daß man aus Rücksicht auf das Volk sogar manches aus dem Sabbatgottesdienft auf andere bestimmte Wochentage verpflanzte, um dem Volke Gelegenheit zu geben, sich an dem öffentlichen Gottesdienst zu beteiligen. In der sopherischen Zeit wurde die Bestimmung getroffen, daß das Vorlesen aus der Thora, das ursprünglich von der großen Synode nur für die Sabbate und Feiertage bestimmt war, auch zweimal in der Woche an den Werktagen statlflnden sollte, damit die Landleute, die sich an diesen Tagen zum Markte in die nahegelegenen Städte oder zu Gericht einznsinden pflegten, Gelegenheit haben, das Gotteswort zu vernehmen. Wir können in dieser Beziehung noch weiter auf eine mosaische Quelle zurückgreisen: Das mosaische Gesetz gestattet dem zur Zeit aus Reisen abwesenden oder rituell Verunreinigten, das Paffahfest einen Monat später nachzuseiern, was inderthat unter Hiskias von Seiten vieler geschah (2. Chron. 30, 2. ff.). Religionsgesetzliche Bedenken kommen also bei der Frage eines öffentlichen Gottesdienstes am Sonntag gar nicht in Betracht. Allein der Stein des Anstoßes liegt durchaus nicht in einem öffentlichen Gottesdienst am Sonntag, sondern in dem von den Herren Petenten gewählten verdächtigen Ausdruck „Sonntagsgottesdienst", in dem allerdings nicht die direkte Verletzung eines gesetzlich-theologischen Verbots enthalten ist. Vielmehr kommt hier ein ganz anderes Prinzip in Betracht, nämlich das Prinzip von „marris hoajin" oder „der äußere Verdacht," ein Prinzip, das in unserer theologischen Literatur von ungeheurer Tragweite ist. Die Einrichtung eines Sonntagsgottesdienstes mit Predigt muß unbedingt im Lause der Zeit beim Laien den Anschein erwecken, als sei damit die offizielle Nichtbeachtung des Sabbats und die Anerkennung der Sonntagsheiligung sanktioniert. Ein Pendant dazu, wenn auch nicht mit denselben Konsequenzen, dürste die Orgelsrage bieten. Auch bei dieser Frage sind, wie jedem einigermaßen theologisch Gebildeten bekannt sein dürfte, die religionsgesetzlichen Bedenken nicht so sehr ins Gewicht fallend, als lediglich jene bei jedem konservativen Juden tief wurzelnde Abneigung, die sich nicht weiter durch Begriffe definieren läßt, sondern im Gefühl ihren Quell hat. Auch bei der letzteren Frage war es bei den Wortführern ursprünglich religiöses Bedürfnis, den Synagogengottcsdienst durch Begleitung von Gesang und Musik zu heben, dem Gebete eine Liefere Innigkeit und einen größeren Nachdruck zu verleihen. Und trotzdem war und ist noch jetzt jeder Israelit, der es mit dem traditionellen Judentum aufrichtig meint, von tiefer Scheu gegen die Neuerung ergriffen, und diese Scheu beruht nicht so sehr auf gesetzlichtheologischen Prinzipien und Bedenken, als vielmehr aus Gefühl. Zwar nennt Geiger diese Scheu das „Spuken von puritanischen Anschauungen", allein wenn man bedenkt, daß die ganze Religion sich auf der Basis des Gefühls aufbaut und nicht aus der Logik des kalten Verstandes, so wird man derartigen Gefühlen gewiß Rechnung tragen müssen. Nur ein Passus wollte mir in dem Gutachten nicht einleuchten, nämlich der Hinweis aus die Erfahrung, die die Begründer der jüdischen Resormgemeinde gemacht haben, die ebenfalls die Einführung des Sonntagsgottesdienstes ursprünglich als religionsgesetzlich harmlos bezeichnet hätten, weil der Sabbatgottesdienst beibehalten werden sollte. Dieser Vergleich ist nach meiner Ansicht nicht ganz korrekt. Die Reform-

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