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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1897-05-28 · 22 (28.5.1897) · p. Seite 360

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
6 (1897)
Issue
22 (28.5.1897)
Date
1897-05-28
Page
Seite 360 (sequence 12)
Language
German
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i Seite 360. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 22. liehen Kritik unterliegen; sie würde auch alsbald von der einen oder von der andern Seite angesochten werden. Die staatliche Uebersetzung würde aber auch einem andern Streite ein Ende nicht bereiten, nämlich der Frage nach der Rechtsverbindlichkeit der einzelnen Stellen des Schulchan Aruch für unsere Zeit. Der alte Streit würde dann aufs neue wieder entbrennen. Zu den negativen Gründen, die das Verlangen der Petenten als gerechtfertigt und zweckentsprechend nicht erscheinen lassem geselle sich noch ein positiver. Der Inhalt des Schulchan Aruch, wenn er auch nicht rein religiöser Natur sei, trage doch zum großen Teil diesen Charakter, und wo er rechtliche und gesellschaftliche Materien behandelt, stehe er im engsten Zusammenhang mit religiösen Anschauungen der Juden. Es wäre nun bedenklich, die Staatsgewalt auch nur indirekt zum Richter in religiösen Dingen aufzusteüen und ihr die Befugnis zu geben, in das Innere einer Religionsgemeinschaft Hineinzugreisen. Durch eine Uebersetzung allein würde das freilich nicht geschehen, wohl aber würden sich an diesen ersten Schritt weitere Konsequenzen anschließen. Aehnliche Petitionen haben das preußische Herrenhaus, die 1. und 2. sächsische, die 1. und 2. badische Kammer, sowie den Reichstag beschäftigt. Der Erfolg der Petenten sei in diesen Parlamenten und bei den betr. Regierungen ein rein negativer gewesen. Für Württemberg liegen nun keinerlei besondere Verhältnisse vor, die eine andere Haltung nahelegen würden. Es sei von den Petenten in keiner Weise nachgewiesen, daß etwa in Württemberg der Schulchan Aruch inehr verbreitet und dessen Einfluß ein größerer wäre als in anderen deutschen Bundesstaaten. Es sei nicht nachgewiesen, daß ein besonderer Nachteil irgendwo in Württemberg durch den Schulchan Aruch angerichtet worden wäre. Das einzige, was seitens einzelner Regierungen aus die gegen die jüdischen Gesetzbücher gerichtete Agitation veranlaßt wurde, ist eine Prüfung der Frage gewesen, ob nicht die in den israelitischen Schulen gebräuchlichen Religionslehrbücher etwas enthielten, was den guten Sitten widerspräche. Die preußische Regierung habe im Jahre 1893 551 in den israelitischen Schulen Preußens gebräuchliche Lehrbücher prüfen lassen. Die Untersuchung hatte das Ergebnis, daß keine der in der Presse erhobenen Anklagen begründet sei. In Baden sei ein Auszug aus dem Schulchan Aruch, das Schulbuch Kizzur Schulchan Aruch, als Schulbuch nicht geeignet befunden worden, da bei einem solchen die Stellen, die den götzendienerischen Heiden („Sternanbetern") gegenüber ein minder humanes Verhalten zulassen, als veraltet und der heutigen geläuterten Auffassung des Judentums widersprechend bezeichnet werden müßten. Bei den in württembergischen israel. Volksschulen bezw. den im israel. Religionsunterricht gebräuchlichen Lehrbüchern scheine der Schulchan Aruch keine Rolle zu spielen. Als Schulbuch wäre er durchaus unbrauchbar schon wegen seines Umfangs Vor dem Schwurgericht in Ulm habe im Jahre 1892 der verstorbene Oberrabbiner Kirchenrat Wassermann mitgeteilt, daß er aus einer Rabbinersynode zu Augsburg den Antrag gestellt habe, den Schulchan Aruch, da dreiviertel desselben zu streichen wären, zu revidieren. Seine Kollegen hätten den Antrag abgelehnt, aber nur darum, weil eine Revidierung demselben noch eine Wichtigkeit zuschreiben würde. Aus all den vorgetragenen Gründen beantrage die Kommission Uebergang zur Tagesordnung. — Der folgende Redner, Prälat v. Schwarzkopf, erklärte: Ec glaube, man könne dem Berichterstatter dankbar sein für seine Ausführungen. Er habe den Kommissionsbericht einem der ersten Kenner des Talmuds in Württemberg gezeigt, der sich vollkommen mit demselben einverstanden erklärt habe. Die in Württemberg in Gebrauch befindlichen Bücher für den israel. Gottesdienst und für die israel. Schule seien durchaus würdig und angemessen. Der Schulchan Aruch habe gar keine Bedeutung für Württemberg. Seit die israel. Gemeinden unter Staatsaufsicht stehen, sei keinerlei Klage gegen sie laut geworden. Er empfehle die Annahme des Kommissionsantrags. — Kultusminister Dr. v. S arw ey: Was die Redner über die Bedeutung des Schulchan Aruch für Württemberg ausgesührt haben, könne er auf Grund der aus Anlaß der vorliegenden Petition eingezogenen Erkundigungen durchaus bestätigen. Der Schulchan Aruch habe in den Lehrbüchern, die in Württemberg vorhanden sind, durchaus keinen Eingang gesunden, ebensowenig ein Auszug aus demselben. Die Schulbücher der israel. Schulen können nach dem Gesetz von 1851 nur mit Genehmigung des Kultministeriums eingeführt werden. Andere Bücher können nur mit Genehmigung der israel. Oberkirchenbehörde eingesührt werden. Die Behörden seien also in steter Kenntnis von den in den israel. Schulen verwendeten Büchern. Von keiner Seite \d jemals eines dieser Bücher beanstandet worden. — Der Volksparteiler Lang sagt, er habe sich gefreut, von der Prälatenbank so schöne Worte edler Toleranz zu hören; er hoffe, daß diese Ansicht auch in weitere Kreise dringen möge. — Der Antrag der Kommission wurde hierauf einstimmig angenommen. Pr. Wien, 23. Mai. (Ein neuer Willkürakt des Wiener Stadtrates.) Unter den 147 Beamten der städtischen Buchhaltung befinden sich im ganzen zwei Inden; der eine, Rechnungs-Offlzial erster Klasse Joseph Schück, der eine tadellose zwanzigjährige Dienstzeit hinter sich hat, wurde infolge dessen vom Ratsgremium für die sreigewordene Stelle eines Revidenten vorgeschlagen. Nun besteht unter den Wiener Magistrats-Beamten der kollegiale Brauch, bei eintretenden Vakanzen dem einem Avancement am nächsten stehenden Kollegen allein die Bewerbung zu überlassen, und so lag denn auch für die zur Besetzung gelangende Revidentenstelle blos das Gesuch des jüdischen Offizials dem Stadtrate vor. Obwohl dies, wie gesagt, einem langjährigen Usus entsprach und obwohl niemand verhalten werden kann, sich um eine Stelle zu bewerben, fand der Stadtrat dennoch, daß ein solches Vorgehen der Dienstpragmatik widerspreche und daß dem Präsidium die Wahl unter den verschiedenen Kompetenten freistehen müsse. Er leitete deshalb das Gesuch des Offizials Schück an das Ratsgremium zurück und trug diesem strikte auf, daß alle für die Besetzung der Revidentenstelle in Betracht kommenden Beamten ihre Beförderungsgesuche einzubringen hätten. Dies ist geschehen, und bei der nun erfolgten neuerlichen Bewerbung wurde — wie nicht anders zu erwarten — trotz der Empfehlung des Ratsgremiums der jüdische Offizial übergangen. X Czernowitz, 20. Mai. (Die jüdischen Rechtspraktikanten) am hiesigen Landgerichte haben die fortgesetzte Präterierung tief und schmerzlich empfunden. Die Ernennung eines Kollegen

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