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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1895-12-20 · 51 (20.12.1895) · p. Seite 830

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
Issue
51 (20.12.1895)
Date
1895-12-20
Page
Seite 830 (sequence 2)
Language
German
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Seite 830. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 51. Dir fthm und -kr odliDtorischk Rkiigionsiilitmicht. Die Leser dieses Blattes wissen, daß lebhafte Anstrengungen gemacht werden, in allen von jüdischen Kindern besuchten öffentlichen Schulen den obligatorischen jüdischen Religionsunterricht einzuführen. Es soll nicht genügen, daß die jüdischen Kinder zur Teilnahme an diesem Unterricht angehalten werden, sondern der Staat soll, das ist die Absicht, die Aufsicht über diesen Unterricht ebenso wie über jeden anderen Religionsunterricht führen und von den jüdischen Zöglingen der öffentlichen Schulen den Nachweis verlangen, daß sie ein bestimmtes Mindestmaß religiösen Wissens sich angeeignet haben. Alle Schulprüfungen sollen für die jüdischen Kinder sich in derselben Weise aus die jüdische Religion erstrecken, wie für die christlichen Kinder auf die christliche Religion. Die Zeugnisse sollen hier wie dort den nämlichen Vermerk tragen, die Wirkung auf die Versetzung und Entlassung soll überall die gleiche sein. Wie haben wiederholt an dieser Stelle ausgesührt, daß aus diesem Wege allein und niemals auf dem des fakultativen Unterrichts der jüdische Religionslehrer zu der Autorität den Schülern gegenüber kommen kann, ohne die ein gedeihlicher Unterricht überhaupt nicht möglich ist und die keine pädagogische Kunst, kein noch so gediegenes Wiffen zu ersetzen vermag. Gilt ein Unterrichtsgegenstand innerhalb der Schule nicht für voll, so wird auch der betreffende Lehrer, wenigstens in bezug aus diesen Unterricht, — oft genug nicht von den Schülern allein — nicht für voll angesehen. Die vielfachen Klagen über die geringe Autorität, welche die Lehrer der jüdischen Religion an unseren öffentlichen Schulen genießen, treffen deshalb in der Regel nicht die Lehrer, sondern die ungünstige Stellung, in die man sie gewiesen, und inan thut doppeltes Unrecht, indem man die jüdischen Religionslehrer erst in eine ungünstige Position bringt und ihnen dann einen Vorwurf daraus macht, daß sie sich in ungünstiger Position befinden. Für unsere Lehrer giebt es aus der mißlichen Lage, in die sie versetzt worden sind, gar keinen anderen Ausweg als den, der sich in der Einführung des obligatorischen jüdischen Religionsunterrichts an allen von jüdischen Kindern in ausreichender Zahl besuchten öffentlichen Schulen bietet. Auf diesem Wege allein kommen sie dazu, vollberechtigte Mitglieder des Lehrkörpers zu werden. Auf diesem Wege werden sie zugleich dahin gelangen, daß auch ihre sonstige Lehrgualifikation nicht ungenützt bleibt. Es liegt in der Natur der Sache und in der sich selbst erzwingenden Entwickelung, daß der jüdische Religionslehrer, einmal angestellt, auch zu voller Bethätigung seiner Lehrkräfte Gelegenheit erhält und herangezogen wird. Wo der Religionsunterricht an einer Anstalt oder an mehreren Anstalten eines Ortes seine Zeit ganz in Anspruch nimmt, wird er in dieser Thätigkeit Genüge finden; wo dies nicht der Fall ist, wird bald genug dafür gesorgt werden, daß nach Maßgabe seiner Qualifikation seine unterrichtliche Thätigkeit Ausdehnung aus andere Fächer erfährt. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß sich hier ein außerordentlicher Fortschritt für unsere jüdischen Lehrer bietet, der ihnen bislang ohne ihre Schuld verschlossen geblieben ist. Wir sind überzeugt, sie alle werden sich der neuen Aufgabe und der gebesserten Stellung gewachsen zeigen und die Besorgnisse derer zu Schanden machen, die bezweifeln, daß sie verstehen möchten, die Schwierigkeiten zu überwinden, die ihren mehr nach der persönlichen als nach der sachlichen Seite unfraglich warten. Mit der Einführung des obligatorischen jüdischen Religionsunterrichts in allen öffentlichen Unterrichtsanstalten wird den jüdischen Lehrern die Schule, die sich ihnen vielfach verschlossen hatte, aufs neue geöffnet. Das ist ein Gewinn für die Lehrer selbst, der eine große Anstrengung wert ist. Wir möchten den Eifer nicht abkühlen, der zu großen Anstrengungen befähigt. Wir möchten aber auch nicht, daß eine übertreibende Vorstellung von den Schwierigkeiten, die zu überwinden sind, Entmutigung schaffe. Unsere jüdischen Lehrer, auch die nicht akademisch oder nicht seminaristisch gebildeten, dürfen sicher sein, daß sie an den maßgebenden Stellen überall das Nachsicht ge Wohlwollen finden werden, auf das sie bei der Neuheit ihrer Aufgabe Anspruch haben. Darf man mit Sicherheit anuehmen, daß der Stand unserer Lehrer durch die Einfügung in den Rahmen der Schulorganisation in kurzer Zeit die innere Festigkeit gewinnen wird, die eine der segensreichsten Wirkungen der Gleichberechtigung ist, so ist mit unzweifelhafter Bestimmtheit darauf zu rechnen, daß aus gleichem Anlaß die Stellung unserer Lehrer in der Gemeinde materiell und moralisch sich erheblich bessern wird. Es widerstreitet der Würde des Lehrers und muß am letzten Ende seinen Charakter untergraben, jedenfalls ihm die Berufsfreudigkeit nehmen, wenu er nicht blos in seiner amtlichen Thätigkeit unter der Aufsicht von Laien steht, sondern auch in seiner ganzen Existenz von einem Gutdünken abhängt, das nicht immer ausschließlich von einem sachlichen Urteil über seine Leistungen beeinflußt ist. Unsere Lehrer haben Anspruch darauf, daß sie hinter ihren nichtjüdischen Kollegen gleichen Ranges weder an Besoldung, noch an Pensionsberechtigung, noch an Sicherheit der Anstellung zurückstehen. Wie die Dinge liegen und voraussichtlich auf lange, lange Jahre hinaus noch liegen werden, ist von Erfüllung dieses legitimen Anspruchs auf keinem anderen als auf dem Wege zu erwarten, der sich hier aufthut: daß nämlich unsere Lehrer als die berufenen und nicht zu umgehenden Leiter des jüdischen Religionsunterrichts derselben Anstellungsbedingungen wie ihre christlichen Kollegen teilhaftig werden. So mancher Gemeinde, lautet hiergegen der Einwand, wird es schwer fallen, so mancher wird es unmöglich sein, die erforderlichen Mittel aufzubringen. Der Einwand ist hinfällig. Wo das Staatsinteresse eine Einrichtung verlangt — und es ist einmal anerkannt, daß das Staatsinteresse religiösen Unterricht für die gesamte Jugend vorschreibt — da finden sich auch die nötigen Mittel, und selbst der kärgste Finanzminisier öffnet seine Hand. Unsere Lehrer haben ein doppeltes Interesse, die Bestrebungen auf Einführung des obligatorischen jüdischen Religionsunterrichts in allen öffentlichen Schulen zu unterstützen: sie müssen es als Juden und müssen es überdies im Interesse ihres Standes thun. Wenn hier und da ein Lehrer den hohen Wert dieser Bestrebungen verkennt, oder, um sich recht groß dünken zu dürfen, nur die bevorzugtesten Kräfte als ausreichend zur Erteilung obligatorischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen ausgeben will — mißtraut dem aufgeblasenen Gernegroß und habt zu Euch selbst Vertrauen! Ihr dient Euch, indem Ihr der Judenheit dient, und das eine wie das andere ist Eure Pflicht! M. A. Klausner.

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