Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
- Issue
- 47 (22.11.1895)
- Date
- 1895-11-22
- Page
- Seite 765 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 47. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 765. Gerichtspftege. Wahrscheinlich gab es im goldenen Zeitalter der jüdischen Station Schulen zur Ausbildung von Richtern, sowie Dichter, Redner und Weise, welche in solchen Anstalten ihre Ausbildung erlangten. Daß es auch sophistische Sachwalter gab, die Gesetz und Recht verdrehten, bezeugt Jesajas (5, 21—24, 10, 1—2). Die Bestechlichkeit und Käuslichkeit der Richter war nicht die letzte Ursache zum sittlichen Verfall des Reiches, der die Zerstörung Jerusalems und die babylonische Gefangenschaft durch Nebukadnezar, als Strafe zur Folge hatte. * v * * Was die gewaltigen und flammenden Reden der Propheten nicht erzielen konnten, das bewirkte ein 50—60 jähriges Exil: die nach Babylonien geführten Juden ernüchterten vollkommen aus dem berauschenden Taumel des Götzentums und hingen mit grenzenloser Liebe an dem mosaischen Gesetze. Die Anhänglichkeit an den Monotheismus und an die Thora schlug tiefe Wurzeln, sowohl im Herzen derjenigen, die infolge der von Cyrus gegebenen Erlaubnis nach Jerusalem heimkehrten, als auch derjenigen, die im babylonisch-persischen Reiche verblieben. Im ersten Jahrhundert jedoch — 540 bis 450 vor der bürg. Z. — ging weder der Bau des Tempels, noch die Reaktivierung des mosaischen Gesetzes, noch die dauernde Organisierung der neuen Gemeinde ohne Hindernisse vonstatten. Erst mit dem Einzug Esras und Rehemias in Jerusalem gelang es, zur Ordnung der Religionsangelegenheiten mit Energie zu schreiten. Jener, der Schriftgelehrte, und dieser, der mit königlicher Vollmacht ausgerüstete Statthalter, waren zusammen und einverständlich thätig an der Heilung der trostlosen Zustände, an der Hebung der Autorität des Gesetzes und an der Schaffung neuer, den Verhältnissen entsprechender Institutionen. Nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die Zukunft bedacht, gründeten sie eine beständige, sich ergänzende Synode — synago^a magna, — welche die höchste Verwaltungs- und und Gesetzgebungs-Körperschaft und zugleich höchster Gerichtshof sein soll. Diese allein hatte die Befugnis, das mosaische Gesetz zu erklären, zu nwdifizieren, zweifelhafte Fälle zu entscheiden, neue Institutionen einzuführen, wie z. B die Gebetordnung in den Synagogen festzusetzen. Diese Synode hat auch den Grund zum heil. Kanon gelegt, d. i. zur Sammlung bei* heil. Schriften. Für Erwachsene wurden Schulen eröffnet, wo sie gründlichen Unterricht in der heil. Schrift erhielten und es wurde den Gelehrten zur ersten Pflicht gemacht, viele Schüler auszustellen (Aboth 2, 2). Tfte Erklärungen des Gesetzes, gerichtliche Entscheidungen und neue Einführungen legten den allerersten Grund zum Talmud, welche^alnw aus Prinzip nicht ausgeschrieben, sondern als mündliche Traditionen in den Schulen vorgetragen und so von Geschlecht zu Geschlecht fortgepflanzt wurden. Rur ausnahmsweise hat die Tradition manchen 'Rainen erhalten, an welchen die Einführung neuer Institutionen sich knüpft. Zehn solcher werden dem Esra zugeschrieben. Die Urheber anderer kennen wir nicht einmal dem Namen nach. Auf diesem Wege schritten fort und entwickelten sich die religiösen Institutionen und Schulen bis zum Eintritt der Makkabäer- Epoche (450—175 v. d. b. Z.) Die leitenden Schristgelehrten dieses Zeitalters wurden „Szofrim“ genannt, deren Aussprüche fast gleiche Autorität mit dem geschriebenen Gesetze hatten. Ein wesentlich anders gestaltetes Bild bieten die inneren Verhältnisse unter der. Herrschaft der Könige aus dem Makkabäerhause (163—100). Einerseits die in jüdische Kreise eiugedrungene hellenische Bildung, andererseits das Bestreben der Reichen, sich von den erschwerenden Gesetzerklärungen der Schriftgelehrten und der Tradition zu befreien, gaben Veranlassung zur Entstehung der Zaddukäer-Sekte, die sich nur an den Buchstaben des geschriebenen Gesetzes hielten und auch darin vom Herkömmlichen abwichen, daß sie, als der höchste Gerichtshof aus ihren Leuten bestand, die die gerichtlichen Entscheidungen aufschrieben. Als die Pharisäer unter der Königin Alexandra wieder die Oberhand erhielten, wurde das diese schriftlichen Entscheidungen enthaltende Buch feierlich verbrannt und der Tag, an welchem das alte Prinzip seinen Sieg feierte, als Halbfesttag eingesetzt. Daß die Schriftgelehrten diesem so eigentümlichen und uns so sonderbar scheinenden Grundsätze: die traditionellen Gesetzerklärungen und gerichtliche Entscheidungen nicht aufzuschreiben, eine so hochwichtige Bedeutung beilegten, muß doch auch seinen tiefer liegenden Grund gehabt haben. Neuere Forscher sind der Ansicht, daß die Weisen durch solche Aufzeichnungen nicht den nachfolgenden Generationen die Hände binden wollten. Darum haben sie auch diesen die Freiheit gelassen" das geschriebene Gesetz, in Uebereinstimmnng mit den jeweiligen Zeitbedürfnissen, zu erklären und zu modifizieren. Wenn diese Motivierung richtig ist, so zeugt dieses Verfahren von einer aus dem tiefsten Grunde der Seele geschöpften Wahrheit. Wie es unbestrittene Thatsache ist, daß keiner so unbefangen ist, die Geschichte seiner Zeit mit absoluter Objektivität zu schreiben, so werden in eben solcher Weise die Erklärer und Handhaber des Gesetzes von der herrschenden Zeitströmung beeinflußt. Die Vergangenheit bedarf daher immer eines Korrektivs^für die Gegenwart. Dieser Grundsatz des Richtaufschreibendürfens der Gesetzerklärungen, richterlicher Entscheidungen und überhaupt des ganzen Lehrstoffes, welcher einen großen Einfluß übte auf die Schule und das Formale der Litteraturprodukte ist mit aller Strenge aufrecht erhalten worden, nach manchen alten und neueren Forschern bis zur Abfassungszeit der „Mischna“ (im Jahre 220), nach anderen bis zur Schluß-Redaktion des Talmuds (im Jahre 700). Seit der Thronbesteigung der Makkabäerfürsten, wurden am „Synhedrion" — so nannte sich seit dem Einflüsse des Hellenismus die höchste Mligionsbehörde und der oberste Gerichtshof — wesentliche Veränderungen hinsichtlich seiner Organisation vorgenouunen. Während in der Regel der hohe Priester an der Spitze ftauö, welchen die nichtjüdischen Regenten ernannten, wählte das Synhedrion, nach erfochtener Unabhängigkeit, da die Makkabäer-Könige zugleich die hohe Priestermürde einnahmen, aus seiner Mitte den Präsidenten („Raßi") und einen Vicepräsidenten („Ab Betdin"), welch' letzterer bei Gerichtsverhandlungen den Vorsitz führte. Als jedoch Hillel zum Raßi gewählt wurde (100 v. übl. Zr.), blieb diese Würde in seinem Hause erblich, von Vater auf Sohn übergehend, durch vierzehn Generationen, bis gegen Ende des vierten Jahrhunderts. Aber seit Hillel hörte leider die alte Einhelligkeit und Einstimmigkeit unter den leitenden Gelehrten auf und cs entstanden zwei Schulen mit ungleicher Richtung: an der Spitze der einen stand Hillel, an der der anderen Schammai. Herodes' despotische Regierung und Einführung heidnisch-römischer Sitten, die feindliche Stellung der Heiden den Juden gegenüber in den Städten, wo sie vermischt wohnten, die öfteren Aufstände der unzufriedenen und aufgeregten Volksmaffeu — olle diese inneren und äußeren Zustände beeinflußten auch die Schulbeschlüsse