Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
- Issue
- 47 (22.11.1895)
- Date
- 1895-11-22
- Page
- Seite 764 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Sette 764. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 47. und bei dem reichen Maße ihrer materiellen und geistigen Kräfte, bildet sonach unsere Gemeinde auf dem ureignen Gebiete religiösen Lebens und Schaffens den Mittelpunkt in der deutschen Judenheit, gleichwie sie, eben dieser ihrer Eigentümlichkeit wegen, bei der leider noch fortdauernd verkümmerten Stellung unserer Glaubensgenossen, auch nach dieser Richtung hin, in den Erörterungen und Verhandlungen einen größeren Einfluß übt, und unter ihren Schwestergcmeinden einen Vorrang einnimmt. Es ist sonach auch nicht zu verkennen, daß die bevorstehende Rabbinerwahl ein Akt von höchster Bedeutung ist nicht blos für unsere Gemeinde, sondern auch für die jüdische Gesamtheit, insofern nämlich den zu Wählenden die Pflege und Wahrung religiöser Interessen der an Umsang und Ansehen hervorragendsten Gemeinde anvertraut, und ihnen ein Wirkungskreis angewiesen wird, in welchem sie, bei bedeutsamen konfessionellen Anlässen und Vorkommnissen, unsere gesamten Glaubensgemeinden des engern und weitern Vaterlandes repräsentieren. Man wird folgeweise auch zugeben müssen, daß bei diesen Wahlen die Aufmerksamkeit sich nicht richten könne auf solche Persönlichkeiten, welche notdürftig sich die für ihren begrenzten Beruf erforderlichen Kenntnisse angeeignet, sondern auf Männer, die durch ihr Schaffen und Wirken sich bewährt haben, die durch Vereinigung universeller Bildung mit gründlicher spezieller Fachgelehrsamkeit für ein gedeihliches und segensreiches Wirken eine ausreichende Bürgschaft darbieten. — Die Zahl solcher Männer ist notorisch so gering, daß man sie mit großer Genauigkeit zu überschauen vermag. Man kann mit Zuverlässigkeit behaupten, daß es keine durch Gelehrsamkeit und rednerische Begabung beachtenswerte Persönlichkeit gebe, welche nicht bekannt und gekannt wäre durch ihre Thätigkeit aus dem wissenschaftlichen Gebiete wie durch ihr praktisches Wirken. In der That ist auch in den Vorberatungen der gemischten Kommission kein irgendwie bekannter Name ungenanut geblieben, und es kann nicht behauptet werden, daß ein solcher durch die Eröffnung einer Konkurrenz noch an den Tag gefördert werden möge. Anderseits haben es die Erfahrungen bisher sattsam bewiesen, daß namhafte Rabbiner es weder mit ihrer Würde noch mit ihrer Stellung vereinbar halten, als Bewerber aufzutreten und sich direkt für eine Stelle zu melden, die öffentlich ausgeboten wird. Dem Untergeordneten genügt es bei der Besetzung einer Rabbinerstelle in einer großen Gemeinde, wenn er mir aus die Kanditatenliste gebracht wird, und er schreckt daher auch vor der Möglichkeit eines ungünstigen Wahlergebnisses nicht zurück. Nimmermehr aber setzen solchen Eventualitäten sich diejenigen Männer aus, welche zu den Rotabeln der jüdischen Gelehrtenwelt gehören und auf den Namen achten, den sie innerhalb wie außerhalb ihres speziellen Wirkungskreises sich erworben haben. Der Erfolg einer Konkurrenzeröffnung für die bevorstehenden Rabbinerwahlen würde daher kein anderer sein, als daß dadurch die Erledigung einer Angelegenheit weit hinausgeschoben würde, die im religiösen wie im finanziellen Interesse der Gemeinde, bei aller Vorsicht und Achtsamkeit, die sie erfordert, immerhin der thunlichsten Beschleunigung bedarf. Man würde nur in die Lage kommen, eine Anzahl unbekannter Kanditaten zur Abhaltung von Probepredigten einzuladen, ohne übrigens dadurch ein bestimmtes Kriterium für die Beurteilung derselben zu gewinnen da zugegeben werden muß, ^daß man aus einer gehörig vorbere'teten und ausgearbeiteten Predigt über die rednerische Befähigung des Kandidaten und vollends gar über die wissenschaftliche Qualifikation desselben ein bestimmtes Urteil nicht zu abstrahieren vermag. Hierzu tritt nun aber schließlich noch die große Schwierigkeit,^ mit welcher die Ausschreibung einer Konkurrenz auch insofern verbunden sein würde, als die Anstellungsbedingungen in unserer Gemeinde im voraus sich gar nicht feststellen lassen, vielmehr erst je nach den Ansprüchen nach Anforderungen der zu Wählenden mit denselben zu vereinbaren sein werden. Von diesen Gesichtspunkten sind wir, in voller Uebereinstimmung mit den Ergebnissen der Vorberatung der gemischten Kommission, bei unserer Vorlage ausgegangen, und auch nach wiederholter reiflicher Erwägung müssen wir die von uns angeführten Argumente für so durchschlagend erachten, daß wir, unter Wiederbeischluß der Kommissionsprotokolle, unfern gu. Antrag vom 16. v. M. im Interesse hiermit nur nochmals zur Beschlußnahme unterbreiten können. Berlin, den 6. April 1864. Der Vorstand der jüd. Gemeinde. * 3a. An den Vorstand der jüdischen Gemeinde. Den geehrten Gemeinde-Vorstand benachrichtigen mir mit Bezug aus die Vorlage vom 6. dieses Monats, bei Remission der derselben beigegebenen Schriftstücke ergebenst, daß wir unseren Beschluß vom 3. liujus, wonach in Betreff der Besetzung zweier Rabbinerstellen ein Konkurrenzschreiben erlassen werden sollte, in heutiger Sitzung ausgehoben und beschlossen haben, die ganze Wahlangelenheit von neuem einer gemischten Kommission zur Vorberatung zu überweisen. In diese Konunission sind unserseits fünf Deputierte, und zwar die Herren Geheimer Kommerzienrat I. W. Meyer, H. Demuth, A. H. Heymann, H. Friedmann und B. Bernhardt abgeordnet, und ersuchen wir den geehrten Vorstand ergebenst, gleichfalls eine entsprechende Zahl von Mitgliedern zu deputieren. Berlin, 24. April 1864. Die Repräsentanten-Verjammlung der jüdischen Gemeinde. (Fortsetzung folgt). Der Talmud. Von Rabb. Dr- A. Hochmuth. (Fortsetzung.) Außer der Tradition zum geschriebenen Gesetze, gab es auch traditionelle richterliche Entscheidungen, die von eben solcher Autorität waren, wie die „rsspousa prmlentium“ im römischen Rechte. Solche waren notwendig, wenn die Weisen und Handhaber des Gesetzes über Fälle zu entscheiden hatten, die im geschriebenen Gesetze nicht vorgesehen waren. Die Handhaber des Gesetzes waren in der Regel Priester und Leviten (V. M. 33, 10) oder auch weltliche Richter (17, 9); Rechtsfälle, die der Richter aus der Provinz nicht zu entscheiden vermochte, wurdm-dem höchsten Gerichtshöfe in Jerusalem unterbreitet (V. M. 17, 8—13). Manchmal bereisten die Richter das ganze Land, von einem Ende zum anderen, um Recht zu sprechen (1. Sam. 7, 16). ^luch Könige versahen entweder selber das Richteramt (II. Sam. 15, 2, I. Kön. 3, 16—28) oder sorgten für Gerichtsstühle, deren Präsidenten sie ernannten (II. Ehr. 19, 5—11). Wiederholt drangen die Propheten aus prompte und gerechte