Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
- Issue
- 38 (20.9.1895)
- Date
- 1895-09-20
- Page
- Seite 608 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite (108. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 38. und am 2. Dezember reichte er sein, den 12. November 1844 datiertes (Gutachten ein. Während die gleichfalls befragten Rnbbinats-Assessoren Dettinger und Rosenstein sich gegen jede Art von Reformen ablehnend verhielten, indem sie den altrabbinischen Standpunkt nicht ausgeben zu können vermeinten, nahm Michael Sachs den vermittelnden Standpunkt ein. Zur Zeit war die Stelle eines zweiten Vorsängers noch nicht besetzt; wie aber aus den „Aktenstücken" weiter zu ersehen ist, war im Lause des Jahres der Kantor Lichtenstein ans Stettin zum zweiten Vorsänger gewählt und „die Zusammensetzung und Einstudierung des Chores einstweilen dem in dem jetzt bestehenden Synagogenchor fungierenden Herrn Lewandowski anvertraut und zu diesem Behuse auch ein besonderer Gesang-Unterricht in der Gemeinde-Knabenschule überwiesen worden. Lewandowski war demnach erst seit 1845, und das nur „provisorisch", Chorleiter an der Synagoge uitd Gesanglehrer an der Gemeinde-Knabenschule, mährend er ant Seminar seit 1840 fungierte. Daß Lewandowski nur provisorisch gewählt wurde, mag darin seinen Grund gehabt haben, das; in der engeren Kommission, die aus fünf Mitgliedern bestand, auch der Musiklehrer M. Heinemann und der Dbervorsänger Ascher Lyon saßen, von'denen ersterer als Dirigent in bestimmte Aussicht genommen war. (Siehe Jeschurnn 1894 Rr. 172 Amn. **.) Die anderen Mitglieder der Kommission waren- Dr. Sachs, I. Lehmann und K. Heymann. Tie Reformsrage war schließlich eine brennende geworden, und um die hochgehende Flut der Unzufriedenheit zu beschwichtigen, die die schwankende Haltung des Vorstandes hervorgernfen — man hatte u. a. die Nettesten und Vorsteher der Gemeinde für die Entstehung der Resormgemeinde und das Auftreten Holdheims verantwortlich gemacht — sahen sich dieselben veranlaßt, die „Aktenstücke" zu veröffentlichen, die heute ein gutes historisches Material abgeben. Die Perle in ihnen ist und bleibt das Gutachten des Dr. Michael Sachs, welches hier in seinem ganzen Wortlaute folgen niöge. * * Aus dem Bericht des R.-A. Dr. Lachs vom 12. November 1844. Uebcr Vorsänger und Chor. Der Vorsänger oder Vorbeter bildet den Mittelpunkt.des jüdischen Gottesdienstes, indent er, obgleich eilt jeder einzelne für sich das Gebet verrichtet, es im Namen und gleichsam im Anstrage aller laut vorträgt. Cr ist es, der die einzelnen Beter zu einer Gemeinde verbindet und die Privatandacht derselben zu einer öffentlichen macht. Worin besteht denn die öffentliche Andacht? Darin, daß einer laut vorbetet und die übrigen znbören." (Mann. Hilch. Thesilla c. VII l, 4.) „Wo die gesetzlich zu einer religiösen Gemeinde ,-t; erforderliche Zahl von Zehn nicht vorhanden ist, fällt auch das int Gebete aus, was nur von einer Gemeinde gebetet werden soll oder eine Anwesenheit derselben voranssetzt, was eben den öffentlichen Gottesdienst zu einem solchen niacht und ihn charakterisiert, — . . mp, /irmp, /CE2 rs’rj ^12- Als piz’i nrr, Deputierten der Gemeinde, der gleichsam für lie das Wort nimmt und ihr - Dolmetscher ist, lieht ihn das jüdische Gesetz an. Schon aus dieser Bedeutung desselben für den Gottesdienst ergiebt sich, daß die (Gemeinde gegen ihn in der öffentlichen Andacht zurückzutreten und ihm den Vorderraum zu lassen habe. Da er sie daritellt, darf sie ihn nicht überschreien, nicht dasjenige.vorwegnehmen, wasJie erst von ihvt zu höreit hat, oder das für ihn Gehörige mitbeten. Das; der Rachbetende seine Stünme nicht höher erheben dürfe, als der Vorbetende, ist eine oft wiederkehrende Bestimmung, 7-tta mp: sind vom Vorbeter an die Gemeinde gerichtete Aufforderuitgen, den göttlichen Rainen zu heiligen, denen sie durch die Thal, das mp, mp entspricht. — Insoweit der Gottesdienst im Gebete im engeren und strengeren Sinne besteht, ist der pn Vorbeter. Nun hat aber auch das Musikalische seinen Anteil an dem Gottesdienste. Dieser enthält Hymnisches und Lyrisches, das seinem inneren Wesen und seiner Bestiminung nach nicht in bloßer Rezitation, noch weniger in eincnr mechanischen geistlosen Ablesen oder Hersagen seinen angemessenen Ansdruck findet. Die Psalmen finb mit Begleitung von Instrumenten vorgetragen worden; die Pajtanim haben aus Reim und Strophe so viel Mühe verwendet, und es galt ihnen Klang und Fall ihrer Verse oft mehr, als der innere Gehalt, — sollten sie eine prosaische Rezitation beabsichtigt haben, und der ganze Aufwand rhytmischer Kunst umsonst von ihnen geinacht worden sein? Der Gesang als Crweckungsmittel religiöser Teilnahme, sowie die Aeußerung einer inneren Seelenbewegung durch den Gesang, beides ist so natürlich und sich von selbst verstehend, daß dafür erst kein weiterer Nachweis zu führen sein wird. Die Klage über Vorsänger, die dem Musikalischen, der Schaustellung ihrer Raturgaben größere Aufmerksamkeit zuwenden, als den: eigentlichen Gebete, kehrt in den ritualen Rechtsbescheiden häufig wieder, und es wird innner ans die bereits im Talmud auf solche Vorsänger gewendete Prophetenstelle: „Sie erhebt gegen mich ihre Stimme; darum Haffe ich sie", zurückgekommen, — Beweis genug, daß der Gesang zu jeder Zeit sein Recht in dem öffentlichen Gottesdienste behauptete, und nur gegen das mißbräuchliche Ueberwiegen desselben Verwahruitg eingelegt wurde. Dies Recht ist denn auch bis ans den heutigen Tag anerkannt — nur das; in manchen Gemeinden der künstlerischen Seite die ihr gebührende Anfmerksainkeit geworden und durch Einführung des Chors ein angemessener Vortrag der Gesangstücke erreicht worden, in andern dies unterblieben ist. Ist nun dem Gesänge in unserem Gottesdienste seine Stelle unantastbar gesichert, — ja, wird es selbst als verdienstlich hervorgehoben, daß, wer mit einer schönen Stimme begabt ist, diese zur „Verherrlichung Gottes verwende", (Jalknt Schimconi Mischte 111. nach dem Jernschalmi), so kanit nur die Frage lein, welche Ausdehnung ihm zu geben und durch welche Mittel er sich zu realisieren habe. In Rücksicht aus den ersten Punkt halten wir die von den ältesten Autoritäten angedentete Grenze fest, daß der (besang nicht um sein selbst willen da ist, sondern einer höheren Absicht dient, — er ist Mittel, nicht Zweck. Daher darf weder der Vorsänger den Gottesdienst dazu verwenden, sich hören zu lassen, noch auch dürfen die Gesangstücke so geartet sein, das; sie als selbständige künstlerische Kompositionen, als Tonknnstwerke, ohne Rücksicht ans Inhalt und Bestimmung, austrcten. Das Crstere ist bei der Anstellung eines pn als maßgebend scstzuhalten, für das letztere ist bereits durch vorhandene Hilfsmittel gesorgt, unter denen ich Sulzers „Schir Zion" als vorzüglich nenne, da es die hervorgebrachten altjüdischen Weisen, das sogenannte rWi kunstrecht gestaltet hat, und die neu komponierten Pieeen — für n. s. w. — wohlklingend und angemessen sind. Da dich' Sammlung bereits in einigen der größeren Gemeinden Eingang^gefunden, so ist es wünschenswert, daß sie auch hier