Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
- Issue
- 38 (20.9.1895)
- Date
- 1895-09-20
- Page
- Seite 603 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 38. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 603. Tchulkollegiums bezüglich des Stimmrechts der Stadtschulinspektoren in der städtischen Schuldeputation auf die Initiative des Berliner Magistrats selbst zurückzusühren ist, und daß die Anomalie, die in der Zuweisung des suspensiven Veto an die Schulinspektoren gegenüber den Beschlüssen der Schuldeputation liegt, aus dem Struktursehler in der Organisation der Berliner Schulverwaltung entspringt, nach welchem nicht der Stadtschulrat, sondern der Stadtschulinspektor zuin Kommissarius der staatlichen Aufsichtsbehörde, d. i. des Provinzial- Schulkvllegiums, gemacht worden ist. Auch diese Struktur rührt von dem Magistrat her. Es unterliegt übrigens keinem Zweifel, daß die staatliche Aufsichtsbehörde, wie schon in den politischen Tageszeitungen bemerkt worden, gern bereit ist, aus dem Wege freundlicher Vereinbarung Mittel zu finden, unt jene Anomalie in einer alle legitimen Ansprüche befriedigenden Weise zu beseitigen. Sehr kurz kann ich inich auch mit der angeblichen generellen Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums abfinden, die den jüdischen Lehrern den Unterricht in Geschichte, deutschen! Aussatz u. s. w. entzieht. Diese generelle Vers ü g u n g e x i st i e r t gar nicht, so daß dem Magistrat erspart bleibt, sich abermals in Resignation zu üben und etwa an die jüdischen Schulamtskandidaten ein ähnliches Beileids- Rundschreiben zu erlassen, wie er es an die jüdischen Schulamts-Anwärterinnen gerichtet hat. Bleibt somit die Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums übrig, daß jüdische Lehrerinnen in Berlin fernerhin nur soweit angestellt werden sollen, als der Bedarf des jüdischen Religionsunterrichtes an den Berliner Gemeindeschulen es erforderlich inacht. Das ist in der That eine schmerzlich auffallende Verfügung, von der ich mit Zuversicht erwarte, daß sie in der Praxis zukünftig so wenig beobachtet werden wird, wie sie bisher beobachtet worden ist. Da an t ein geltenden Recht sich nichts geändert hat, so wird nichts im Wege steheil, daß die thatsüchliche Uebung gleichfalls unverändert bleibt. Die seitherige Uebung inuß mit dem Gesetz vereinbar gewesen sein, und deshalb muß sie auch in Zukunft mit ihm vereinbar sein. Erst in zweiter Reihe kommt die Frage, ob es aitgezeigt ist, unter den obwaltenden Verhältnissen den prinzipiellen Austrag einer Angelegenheit M, versuchen, die bis vor kurzem ihre thatsüchliche leidlich befriedigende Erledigung gesunden. Ich verstehe recht gut, daß Reprüsii.tantenversammlung und Vorstand der jüdischen Gemeinde in edler Aufwallung der Bedrängten in einer Beschwerde sich annahmen — hat man doch auf dieser Seite seit langen Jahren derartigen korporativen Gefühlsluxus zu zeigen sich nicht gegönnt, sondern im verschwiegenen Busen auch unter den erschwerendsten llinständen bewahrt. Ich verstehe recht aut, warum Repräsentantenversammlung und Vorstand der jüdischen Gemeinde, die seit langen Jahren jeder Verkünunerung der staatsbürgerlichen Rechte der Juden gegenüber stumnl geblieben, endlich den unwiderstehlichen Drang fühlten, zu Gunsten der aus ihren! Berufe gedrängten jüdischen Schulamtsanwärterinnen einen Schritt zu thun, der iil den weitesten .streifen der Berliner Stadtverordneten auf Popularität rechnen durfte. Ich verstehe recht gut, daß Vorstand und Repräsentantenversi.mmlung der jüdischen Gemeinde, die seit Dezennien den jüdischen Religionsunterricht verwahrlost haben, plötzlich von ritterlichem Eifer für die Lehrerinnen erfüllt waren, die nur noch des jüdischen Religionsunterrichts ivegen angestellt werden sollten, für den sie — gar keine Qualifikation besitzen. Wer Kameele schluckt, hat eben zuweilen das Bedürfnis, Mücken zu seihen. Wer sich aber bescheidet, in Zeiten der Bedrängnis einen kleinen praktischen Erfolg einem pathetischen Redefeldzug vorzuziehen, dessen Lorbeeren von den Verteidigten wahrscheinlich teuer bezahlt werden müssen, der wird vielleicht der Meinung sein, daß es besser gewesen wäre, diesen Beschwerde-Feldzug nicht zu beginnen oder wenigstens vorher zu untersuchen, ob die realen Verhältnisse und die thatsüchliche Rechtslage einen Erfolg versprechen. Auch ohne genaue Kenntnis dieser Rechtslage konnte man sich sagen, daß das Provinzial-Schulkollegium, an dessen Spitze ein so gemäßigter Mann wie Staatsminister De. von Achenbach steht, kaum Verfügungen treffen würde, die rechtlich unhaltbar wären, und ebensowenig plötzlich die Neigung bekommen hätte, in der Praxis eine Richtung einzuschlagen, die von der seither von ihm verfolgten so wesentlich abweicht. Welches ist nun die thatsüchliche Rechtslage? Eine nieines Wissens nicht veröffentliche königliche Kabinetsordre vom Jahre 1846 bestimmt, daß als konfessionelle Schulen solche Schulen zu betrachten sind, an denen Lehrer nur einer Konfession angestellt sind, und daß sie diesen Charakter durch die Anstellung von Lehrern anderer Konfession zur Erteilung des Religionsunterrichts an eine konfessionelle Minderheit von Schülern nicht verlieren sollen. Ein aus dem Jahr 1875 datierender Erlaß des damaligen Kultusministers 1)r. Falk bestimmt in Anknüpfung an diese Kabinetsordre, daß an den Berliner Gemeindeschulen die Anstellung von jüdischen Lehrkräften gestattet sein soll, soweit das Bedürfnis der Erteilung von Religionsunterricht an die jüdischen Zöglinge es erfordert. Kabinetsordre und Erlaß bestehen noch zu Recht. Durch den Erlaß ist gesagt, daß der konfessionelle Charakter der Berliner Gemeindeschulen durch die Anstellung jüdischer Lehrkräfte innerhalb der erwähnten Bedürfnisgrenzen nicht alteriert werden soll. Die Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den Berliner Gemeindeschulen ist im Durchschnitt noch unterhalb des Zahlen-Verhültnisses der jüdischen zu den nichtjüdischen Schulkindern erfolgt. Dantit ist, nach der Meinung des Provinzial-Schulkollegiums, der konfessionelle Charakter der Anstalten gewahrt — die stistungsmäßig konfessionellen Schulen kommen hierbei nicht in Betracht, da diese einer Charakteränderung überhaupt nicht unterliegen — und die von dein Falk'scheu Erlaß für die Anstellung jüdischer Lehrkräfte vorgeschriebenen Beschränkungen bleiben bestehen. Hiergegen wäre meines Erachtens mit Fug einzuwenden, daß zwar der Zahl nach die Berufung jüdischer Lehrkräfte sich in den gedachten Grenzen gehalten, daß aber die Bethätigung der jüdischen Lehrkräfte sich nicht auf den jüdischen Religionsunterricht beschränkt hat, daß somit an zahlreichen — nicht an allen — Berliner Gemeindeschulen jüdische Lehrkräfte für den gesamten Unterricht neben den nichtjüdischen wirken, und deshalb die Berliner Gemeindeschulen zum überwiegenden Teile den Charakter konfessioneller Schulen nach der Definition der oben inhaltlich angeführten Kabinetsordre vom Jahre 1846 gegen den Charakter paritätischer Schulen eingetauscht^ haben, infolge wovon der Falk'sche Erlaß vom Jahre 1875, die Anstellung jüdischer Lehrkräfte betreffend, auf sie nicht mehr anwendbar ist. Das ist die Rechtslage. ^r-ie hat seither die Berufung jüdischer Lehrerinnen an die Berliner Gemeindeschulen und deren Bestätigung durch