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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1895-09-13 · 37 (13.9.1895) · p. Seite 591

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
Issue
37 (13.9.1895)
Date
1895-09-13
Page
Seite 591 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 37. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 591. zu finden sein; wohl aber haben in früheren Jahren Juden als Regierungsbaumeister unbeanstandet Anstellung gefunden; ob auch heute noch, entzieht sich unserer Beurteilung. „Als Offiziere im aktiven Heere", heißt es dann wörtlich weiter, „und als Beamte im Dienste der inneren Berwaltung im engsten Sinne, der Regierung, werden übrigens Juden überhaupt nicht, nicht einmal im geringsten Bruchteil verwendet. Die Gründe dafür gehen uns, wie gesagt, hier nichts an. Daß Juden in den beiden genannten Berufszweigen nicht verwendet werden, obwohl Juden vorhanden sind/ die — abgesehen von dem nach Gesetz außer Betracht bleibenden Bekenntnis - die zur Verwendung als aktive Offiziere oder als Regierungsbeamte vorgeschriebenen sittlichen, wissenschaftlichen, körperlichen und gesellschaftlichen Eigenschaften besitzen und eine dieser ihren Eigenschaften entsprechende Anstellung vergeblich erstreben I, genügt, um den Widerspruch znn'chen dem Gesetz und der bei seiner Anwendung befolgten Praxis nachzuweisen. Als Reserve- und ^andwehrofsiziere und beim Sanitätsoffizierkorps der Reserve und der Landwehr kommen Juden vereinzelt 2) vor, doch kommt dies für die vorliegende Betrachtung über die Wirkung der gekennzeichneten Praxis auf einen als Lebensberuf erwählten Stand nicht in Betracht." Die einzige Karriere, die dem jüdischen Jünglinge bis heute noch nicht verschlossen, ist die des Richterstandes und ihr wenden sich alle diejenigen zu, die nach absolviertem Rechtsstudium nicht Rechtsanwalt oder Notar werden wollen, und sie werden wir sagen mit Reserve: bis jetzt noch —, wenn nicht besondere, außerhalb des Bekenntnisses liegende Umstände vorhanden sind, als Richter angestellt. Es ist daher nicht zu bestreiten, daß dem Richterberuf eine verhältnismäßig größere Anzahl von Juden zugeführt wird, als es bei gleichmäßiger Berücksichtigung der Juden in allen Zweigen, wo Juristen angestellt werden, der Fall sein könnte. Denn außer denen, die von vornherein aus Neigung zur Justiz gehen, werden auch die genötigt, sich ihr zuzuwenden, die das Rechtsstudium ergriffen haben, um sich der Verwaltung zuzuwenden. Ja noch mehr: die, die von Haus aus am liebsten Offiziere geworden wären, und nun irgend eine andere staatliche Stellung zu erlangen suchen, werden sich zum Teil gleichfalls um Richterstellen bewerben. Und das alles ist die Folge der vom Staate im Widerspruch mit dem Gesetze vom 3. Juli 1869 befolgten Praxis!" — Die hieraus sich mit "Notwendigkeit ergebenden Erscheinungen find, daß in der Justiz verhältnismäßig mehr Juden wirken, als in allen andern staatlichen Berufszmeigen und daß, wie es in den Artikel heißt, sich unter diesen Juden viele finden, die bei der Ergreifung dieses Berufes der Not gehorchten, nicht bem eignen Triebe. Es wird zwar zugestanden, daß auch Nichtjuden in Ermagelung einer besonderen Neigung Richter werden, und damit dem ganzen Stande zum Schaden gereichen, aber zugleich behauptet, daß sich solche Verzweiflungsrichter in besonders großer Anzahl aus jüdischen Kreisen rekrutieren. Nicht minder schwer sollen die Bedenken sein, die durch das Vorhandensein eines besonders hohen Prozentsatzes von I Bis sie sich durch den Tausschcin de» Eintritt erkauft haben. K. -9 Und von Jahr zu Jahr vereinzelter, die Stellung der jüdischen Einjährigen wird immer schlechter: trotz aller Strammheit. Pünktlichkeit lm Dienste werden sie ihren christlichen Kameraden nachgestellt und in die Freude, dem Könige und dem Vaterlande dienen zu können, fällt mancher bittere Wermutstropien. K. Juden in der Justiz erregt werden: „Ganz abgesehen von andern heiklen Fragen, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Verwendung von Juden als Richter in vielen einzelnen Fällen nach Lage der örtlichen Verhältniffe und Stimmungcn unmöglich ist. In einem ländlichen Bezirke, der von jüdischen Viehhändlern oder Wucherern ausgebeutet wird!), kann kein jüdischer Richter thätig sein. Er würde auch bei der strengsten Unparteilichkeit gewärtigen müssen, daß sein Richterspruch von deni mißtrauischen Landwirt als parteiisch zu Gunsten der Glaubensgenossen des Richters gefällt angesehen und daß dadurch nicht nur das persönliche Ansehen des betreffenden Richters, sondern auch das des ganzen Standes und dainit die Autorität des Staates gefährdet würde. Es ließen sich solche Beispiele aus dem Konkurswesen, dem Wechselprozeß u. s. w. leicht noch mehr anführen. Es ist beklagenswert, daß durch die antisemitische Presse und durch die in den Antisemiten-Versammlungen gehaltenen Hetzreden ein solches Mißtrauen aus dem Lande erzeugt ist, daß der Richter verdächtig wird, dem Einen zu Lieb und dem Andern zu Leid sein Urteil zu fällen; könnte da nicht mit demselben Rechte aus dem einen und anderen Richterspruch die antisemitische Gesinnung des Richters herauslesen und nach dem Grundsätze: was dem Einen recht, ist dem Andern billig, dürfte ein antisemitischer Richter nicht in solchen Bezirken thätig sein, wo sich zufällig viele Juden finden. Da sich nun solche Vorurteile des Publikums meist in ländlichen Bezirken mit ihrer Mißtrauen erzeugenden Abgeschlossenheit der Stände finden werden, während sie in der Stadt bei dein dort mehr entwickelten Verkehr der verschiedenen Bevölkerungsklassen seltener Vorkommen, und da sich solches Mißtrauen eher gegen den als Einzelrichter thätigen Beaniten wendet, als gegen das ganze Kollegium, dem er angehört, so ist die Justizverwaltung genötigt, die betreffenden Leute womöglich in Kollegialgerichten oder als Einzelrichter, wenn überhaupt, doch nur in größeren Orten anzustellen, d. h. sie auf die begehrteren Posten zu setzen. Und dazu gehören dann unter andern auch die Leute, die ohne besondere Neigung Richter geworden sind. Die versperren dann andern, vielleicht befähigteren Juristen die besten Stellen, die zu besondrer Bewährung Gelegenheit bieten, und wirken mit zur Diskreditierung des Richterstandes. Inwieweit diese Darstellung den Thatsachen entspricht, entzieht sich unsrer Beurteilung; bezeichnend sind die Vorschläge, dem Ucbelstande der Nichtübereinstimmung des Gesetzes abzuhelfen. Der einfachste Weg, dem wir selbstverständlich ganz zustimmen, wäre, daß das Gesetz mit der Praxis in Einklang gebracht würde und „die Juden in der ihnen durch das Gesetz vom 3. Juli 1869 gewährleisteten Weise zu allen Stellen zugelassen werden. Dann würden nur die, die einen innern Beruf zum Richterami in sich fühlen, zur Justiz gehen — einige traurige Ausnahmen, die ja immer, auch unter den Nichtjuden Vorkommen werden, abgerechnet". Wir wollen uns keiner Täuschung hingeben, daß in absehbarer Zeit dies erinöglicht wird, unerklärlich ist es aber, daß, nach der schroffen Abweisung der jetzigen Praxis, als andres Mittel vorgeschlagen werden kann: „Wenn man aber das Gesetz vom 3. Juli 1869 für unvereinbar mit den gegebenen Verhältnissen und daher für undurchführbar hält, dann lasse man, wie um» es bisher ohne Skrupel hinsichtlich der Offiziere nnb der Verwaltungsbeamten gethan, das Gesetz Gesetz sein, handle konsequent, verfahre bei" allen Berufszweigen des Staatslebens nach dem gleichen Grundsätze und nehme überhaupt keine Juden mehr in den Staatsdienst aus." Das

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