Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
- Issue
- 35 (30.8.1895)
- Date
- 1895-08-30
- Page
- Seite 561 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 35. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 501. wird ihr wahrscheinlich keinen Zwang.auferlegen, ihr seinen Willen nicht ausbürden . . sie wird sich um eine Stelle als Dorflehrerin umfehen, wird Eramen machen und im bescheidenen Kreise im Geiste und Glauben Jakobs arbeiten, ohne ihn . . . Ohne ihn! Wird ihr das Leben möglich sein? Sie träumte bisher von ihm wie von einem höheren Geiste, der sie durch die lichtlosen Pfade des Lebens geleiten wird; an seiner Seite suhlte sie sich stark, begeistert, der größten Anstrengungen und der stillen Ameisenarbeit fähig, und jetzt . . . Sie liebte ihn nicht mit dem reißenden, rasenden Gefühle der verblendeten Romanheldin, aber mit einer ruhigen und ausdauernden Liebe, die ihre Ouelle in der Verehrung hatte und die Krone in den gemeinschaftlichen Ideen, für deren Sieg sie gemeinschaftlich arbeiten wollten. Und jetzt? . . Ihr Herz barst, obwohl die Gedanken sich ruhig entwickelten. Sie war in einem Hotel zweiten Ranges, wo sie sich bis Abends aufhalten wollte, um dann mit dein Zuge nach ihrer Heimat zu fahren, abgcstiegen. Sie hat keine Lust auszugehen und griff zerstreut nach der Rachmittngsausgabe des „Kouricr" um keine fortwährende Beute der nagenden Gedanken zu sein und folgendes fiel ihr ins Auge: „Aus dem Gerichtssaale. Eine sensationelle Verhandlung. Heute wird sich vor einem Schwurgericht das Schicksal des Josef Zwiebel, der angeklagt ist, noch vor einem Jahre, als seine Tochter ans eigenem Antriebe die Taufe annahm, die Kirche beleidigt und die öffentliche Ruhe gestört zu haben, entscheiden. — Das Beweisverfahren ist bereits geschlossen. Zeugen haben bestätigt, daß der Angeklagte unseren heiligen (Glauben wirklich beleidigt habe und andere '.nieder bewiesen, daß seine Tochter aus freiem Willen in den Schoß der alleinseligmachenden Kirche übergegangen sei. Diese im höchsten Grade sensationelle Angelegenheit hat ein allgemeines Interesse hervorgernfen; infolge dessen sind der Gerichtssaal und die Gallerien überfüllt, und das Publikum folgt mit großem Interesse denn Verlause der Verhandlung. Soeben hat der Staatsanwalt seine tiesdnrchdachte mit Üeberzengung vorgetragene Anklagerede gehalten, die mit dem Verlangen schloß, ans Grund der 122 und 123 des Strafgesetzbuches den Angeklagten zu verurteilen. Die eventuelle Strafe beträgt •> Jahre schweren Kerkers. Tie Rede hat ans die Geschworenen und aus das Anditorinin einen großen Eindruck gemacht. Der Verteidigung des Angeklagten hat sich Dr. . . scki unterzogen, da kein einziger jüdischer Verteidiger sich erponieren wollte, die Verteidigung des Klienten zu übernehmen. Die Sitzung wurde bis (> Uhr Abends nusgeschoben. Dann wird der Verteidiger wahrscheinlich eine längere Rede halten." — „Wie niederträchtig bin ich\“y platzte Klara heraus, infolge des tiefen Schmerzes, den vieler unerwartete Epilog in ihr angefacht, beinahe rasend werdend. Der Gedanke an einen Selbstmord dämmerte jetzt in ihrem Gehirn ans, sie mit einem unaussprechlichen Reize lockend. Endlich stürzte sie ans dem Hotel. „Fiaker!" ries sie, „ins Gericht, dort wo das Schwurgericht seine Beratungen abhält!" Rach fünf Minuten warf sie dem Kutscher einen Gulden zu. Eben schlägt es t> Uhr, einige Minuten später, und der Portier würde sie nicht mehr hineingelassen haben. Die Tamengallerie war überfüllt. Alle anwesenden Frauen richteten ihre Blicke voll Rengierde nach dem ^aaale; hinter der Barriere eine ungeheure Anzahl von Männern, im Hintergründe ein langer, mit grünem Tuche bedeckter Tisch, neben demselben drei Fauteuils und an der Seite ein Sessel für den Schriftführer. Rechts eine Bank für den Angeklagten, und weiter hinter einer grünen Ballustrade drei Bänke ans einem Podium. Diese Sitze nahmen eben die Geschworenen, unters welchen sich kein einziger Jude befand, ein. Links zwei Sessel, einer für den Ankläger, der zweite für den Verteidiger. An der Wand war das Porträt des Monarchen, ferner ein Kruzifir, und eine Allegorie, die Gerechtigkeit darstellend. Am Tische brannten ungeheure Kerzen, den Saal in einen düstern Schein hüllend. Ein dumpfes Geräusch schwirrte durch die Lust. Gleich darauf betraten drei ernste, in Zivil gekleidete Männer den Saal und nahmen ihre Sitze als das Urteil fällende Tribunal ein. Im selben Moment erscheinen bei ihren Tischen der Prokurator und der Verteidiger, ein junger, eleganter Mann, der bisher mit dem Ankläger über die legislative Thätigkeit des Parlaments vertraulich geplaudert hatte. Der Vorsitzende klingelte. — — „Man führe den Angeklagten vor." Der Gerichtsdiener führte Josef herein. Vor Klara's Angen wurde es dunkel, ihr Herz blieb still stehen. Sie mußte sich an die Wand lehnen. Josef schaute wenigstens mit dreißig Jahre älter aus, grau, gebeugt und in schmutziger Kleidung, hatte ein zusammengezogenes ausdrucksloses Gesicht, die Augen zu Boden geheftet. „Ich bitte mit Ruhe!" ries der Vorsitzende in der Richtung gegen das Publikum. „Der Herr Verteidiger hat das Wort. Ich bitte, sich strikte bei der Sache zu halten." Der Verteidiger begann langsam, seine metallische Stimme allmählich erhebend: „Meine geehrten Herren vom Schwurgericht! Rach allseitiger und objektiver Erwägung dieser so sensationellen und traurigen Strafsache werden Sie zu der Ueberzeugung gelangen, daß aus der Anklagebank kein Verbrecher sitzt, sondern das Opfer widersprechender Gesetze und krankhafter sozialer Verhältnisse, daß dieser, welchen Sie zu richten haben, nichts verschuldete, denn ohne Absicht fremden Glauben zu verletzen, ohne Absicht fremde Rechte zu schmälern, wollte er nur die seinigen verteidigen; und dieses trügerische Vertrauen, diese irrige Meinung, daß es ihm gestattet fei, feine väterlichen Rechte nach jeder Richtung hin zu verteidigen, brachte ihn mit dem geehrten Herrn öffentlichen Ankläger in Kollision. Die Triebfeder der That, welche meinen Klienten an diesen Ort brachte, ist der Religionswechsel seiner siebzehnjährigen Tochter. Betrachten wir diese Sache näher. Sobald nur der Adept eines neuen Glaubens das 14. Lebensjahr zurücklegt, gestattet ihm das Grundgesetz einen freien Religionswechset. Dasselbe Gesetz, welches zu Vermögens-Transaktionen eine geistige Reise, die Beendigung des 25. Lebensjahres verlangt, begnügt sich, dort wo es sich um die höchsten Probleme handelt, mit dem Verstände eines minderjährigen Kindes. Ein vierzehnjähriges Kind soll über Religion urteilen, die Konfessionen vergleichen, ihren Wert messen und über deren Ueberlegenheit unter einander ein Urteil abgeben. Ein Gesetz, welches so handelt, welches dem minderjährigen Kinde hinsichtlich des Religionswechsels vollständige Freiheit läßt, und in den geringfügigsten Sachen des alltäglichen Lebens es unter die Vormundschaft des Vaters stellt, ein Gesetz, welches dazu, trotzdem das Kind wider den Willen des Vaters einen anderen Glauben annahm, dessen väterliche Macht und Pflichten weiter in voller Kraft aufrecht erhält, ein solches Gesetz begeht einen krassen grundsätzlichen Widerspruch, den fich schon der Rechtsgelehrte nicht erklären kann, und welchen ein armer, ungebildeter, seinen Traditionen treuer, in patriarchalischen Familienverhältniffen aufgezogener