Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
- Issue
- 34 (23.8.1895)
- Date
- 1895-08-23
- Page
- Seite 544 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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. Sfj Seite 544. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 84. seil Luther die große Sorge für Rom geworden war. Und er erließ gegen die römischen Juden, „das Volk, welchem Gott auferlegt hatte, so lange in Knechtschaft zu leben, bis es feinen Irrtum erkannt hätte", eine „Konstitution" von fünfzehn Artikeln, durch welche alle Freiheiten, welche frühere Päpste den Juden verliehen hatten, mit einem Schlage vernichtet wurden. Von nun an müssen die Juden wie die Aussätzigen des Nachts im Ghetto, das mit hohen Mauern umgeben wird, eingeschloffen bleiben. Zu bestimmten Stunden werden die beiden Thore des Ghetto von der päpstlichen Polizei geschloffen. Es wird den Juden verboten, liegenden Besitz außerhalb des Ghetto zu erwerben; sie müssen ihre zahlreichen Häuser, die sie in Rom besitzen, sofort verkaufen. Es wird ihnen verboten, neue Synagogen zu bauen oder die alten zu restaurieren. Zugleich ergeht der Befehl an die Juden, ein sichtbares Abzeichen zu tragen. Damit war zurückgegriffen auf eine alte Tradition, die von den Khalifen herstammte. Einer von diesen hatte den Juden und Christen Palästinas befohlen, uvt die Lenden ein gelbes Tuch zu tragen. Schon Papst Innozenz III., welcher diese Maßregel für gut hielt, hatte in Rom für die Juden das Tragen eines gelben Lappens angeordnet, aber die Verordnung war in Rom nach und nach in Vergessenheit geraten. Paul IV. führte nun das entwürdigende Abzeichen wieder ein und verbot es jedermann, wer es auch fein mochte, auf das strengste, die Juden davon zu dispensieren. „Die Männer haben eine gelbe Mütze zu tragen; die Frauen ein viereckiges Stück von gelbem Stoffe anderthalb Hände breit auf dem Kopftuche." Dieselbe Farbe war für die Dirnen anbefohlen. Man riskierte daher beschämende Verwechselungen, aber hielt sie für nebensächlich. Den Juden ist fortan verboten, christliche Ammen, ja sogar christliche Diener zu haben, und untersagt, sich mit dem Namen „Herr" ansprechen zu laffen. Sie müssen am Sonntag feiern und haben an den christlichen Festtagen die Fenster und Thüren geschloffen zu halten. Das Betreiben jeglicher Industrie, jeden Gewerbes -wurde verboten, nur der Handel mit Kleidern und altem Eisen blieb erlaubt. Gegen den Wucher wurden strenge Gesetze erlassen. Die Ausübung der ärztlichen Kunst wurde ihnen untersagt. In den ersten Tagen hatte es den Anschein, als wären drei- oder viertausend Juden zum Hungertode verurteilt. Glücklicherweise wurden diese fürchterlichen Gesetze nicht mit voller Strenge gehandhabt und einige Erwerbszweige blieben den Juden geöffnet. Der Nachfolger Pauls IV., Pius IV., hatte eine mildere Hand gegen das Volk Israels in Rom und gab ihm einen großen Teil der jüngst entzogenen Freiheiten zurück. Aber seine Regierungszeit war nur ein Augenblick der Ruhe zwischen zwei tobenden Stürmen. Rach drei Jahren verhältnismäßiger Erleichterung bestieg Pius V. den päpstlichen Stuhl und er beeilte sich, die harten Gesetze Pauls I V. noch zu verschärfen. Am 26. Februar 1566 vermies er die Juden aus allen Orten des Kirchenstaates, mit Ausnahme von Rom und Ancona. Sofort wurden die Juden von Palestrina und von Ravenna verjagt; dann bewilligte man ihnen zur Auswanderung eine Frist von drei Monaten. Ihre Synagogen und Schulen wurden geschleift, die Friedhöfe zerstört und verkauft. Das Tragen der gelben Mütze wurde aufs neue streng augeordnet. Die Zeiten wurden immer härter und härter. Es war jene Zeit, in welcher in Frankreich Religionskriege wüteten. Tie Kirche machte einen verzweifelten Versuch, jede Häresie zu ihren Füßen zu ersticken. Alan war in Rom der Meinung, daß die tiefste Quelle der neuen Irrlehren: die heterodore Auslegung des Alten Testaments und der Evangelien aus dem römischen Ghetto entspringe. Alle möglichen Geschichtchen und Verleumdungen kamen und gingen nach Rom, aus unglaublichen Gründen wurden die Juden der Gemeinschaft mit Satan geziehen. Sie wurden nicht nur als Sünder und Ketzer, sondern als übermütige Gotteslästerer und Zauberer verschrieen. Um jeden Verkehr zwischen ihnen und den Christen zu.verhindern, wurden auch die letzteren mit unbarmherzigen Strafen bedroht, falls sie im Verkehre mit dem Ghetto betreten würden. Es hagelte wieder Beschimpfungen. Papst Sixtus V. hatte sich wieder etwas duldsamer erwiesen, aber Clement VIII. griff auf die Strenge Pauls IV. zurück und duldete die Juden nur in drei Orten des Kirchenstaates: in Rom, Ancona und Avignon. Da verhängten die reichen jüdischen Kaufleute in der Levante eine Art von Boykott oder kommerziellem Interdikt über die Häfen der Kirche, und der Papst, dessen kirchlicher Eifer denn doch nicht so weit ging, die wichtigen Handelsinterefsen schädigen zu lassen und die Staaten der Kirche der Hungersnot preisgebeu zu wollen, rief die Juden eiligst schon im Jahre 1593 zurück, „aus Grund der Vorteile, welche ihre Anwesenheit dem Handel brachte". Die Strenge der päpstlichen Polizei in Rom erfuhr indessen keine Milderung. Im Jahre 1603 erneuerte man die Befehle über die Absperrung des Ghetto. Tie Thorhüter, bestellt vom Kardinal-Vikar, haben die Thore des Ghetto beim Herandümmern der er'en Abendstunde zu schließen. Sind die Thore einmal geschlossen, so dürfen sie nicht wieder geöffnet werden, als um drei Uhr morgens inr Sommer und um fünf Uhr morgens im Winter. In den Stunden der Nacht darf Einlaß in das Ghetto nur jenen gewährt werden, die aus einer „gerechten und zwingenden Veranlassung" außerhalb der Thore gesäumt haben und mit einem Zertifikat versehen sind, das entweder von einem ordentlichen Richter, oder sonst von einer bekannten, ehrbaren und glaubwürdigen Person ausgestellt ist. Der Thürhüter behält dieses Zertistkat zurück und ttbergiebt es dem Kardinal-Vikar. Ohne Aufschub darf der Thorhüter nur Juden, die aus der Fremde eintreffen. des Nachts in das Ghetto einlafseu, doch müssen sie die Namen angeben. Bei besonderen Anlässen, Streitigkeiten, Begräbnissen, Feuersbrüusten darf der Thorhüter nachts die Juden aus dem Ghetto herauslassen, nachdem er sie abgezählt und ihre Namen ausgeschrieben hat; bei der Rückkehr hat er sie wieder zu zählen und dem päpstlichen Notar die 'Namen anzugeben. Die Juden, die heimlich auf irgend eine andere Weife, als die erlaubte, in das Ghetto zu kommen trachten, verfallen den strengsten Strafen, zumeist der Tortur. Wer immer, Jude oder Christ, versuchen wollte, den Thorhüter zu bestechen, soll gegeißelt werden und muß zehn Thaler Strafe zahlen, von denen fünf der Denunziant erhält. Zwischen Vergehen und Strafe bestand das grausamste Mißverhältnis. Wenn z. B. einer, unr den Verhöhnungen auf der Straße zu entgehen, die gelbe Mütze verbarg und von den Sbirreu ertappt wurde, wurde er zu fünfzig Thaleru Strafe verurteilt. Konnte er nicht zahlen, wartete ihn die Geißel. Und so dauerten die Zustände fort bis zum Ende des achtzehnten Jahrhunderts. Noch 1671 verbot der Kardinal- Vikar den Juden, in Wagen zu fahren, und erinnerte neuerdings au das Gesetz der gelben Mütze. Erst nach Clemens X., unter den Päpsten, die mit Voltaire korrespondierten, wurde allgemach das Leben für die römischen Juden etwas menschlicher. Auch die entehrende Teilnahme au den Lustbarkeiten i . }! r ,; I ‘ :; I