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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1895-07-05 · 27 (5.7.1895) · p. Seite 429

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
Issue
27 (5.7.1895)
Date
1895-07-05
Page
Seite 429 (sequence 5)
Language
German
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uiulliuu], ohne die Erwägung der Ausführbarkeit gelhaue 3djuu'tjc und ('iclütmÜH', durch welche »ich der ^icnfd) eine Entsagung anserlegt-, oder sich zu einer nur ihn seldn betreffenden Leistung verpflichtet. und die ihm ans dem (Gedächtnisse enkschnnnde» könnte, für nichtig zu erklären. Die gewissenhafte Strenge, mit wetmer das jüdische Gesetz das (üotteswort 4. Mos. 20, 0 in der weitesten Ausdehnung festhält, hat die Besorgnis nahe gelegt, daß irgend ein als dindend ausgesprochenes Wort unwissentlich oder unabsichtlich in Vergessenheit kommen könnte. Bon einer Auslösung oder Richtigkeitserklärung von Berpflichtungen hingegen, die beivußt und überlegt übernommen sind, ferner von solchen, die nur andern Menschen gegenüber ans uns haben, sowie von Eiden, die zur Beteuerung der Wahrheit im Privatverkehr oder vor (Bericht geschivoren sind, kai.ni keine Rede sein, und hat ans solche die Anwendung nie finden sollen." Aber nicht etwa nur jüdische, sondern auch die maßgebendsten christlichen Gelehrten haben tu derselben Weise über Bol-nidre geurteilt. Der seither verstorbene Professor der evangelischen Theologie an der Universität zu Leipzig, Dr. Franz Delitzsch bezeugt in seiner Schrift „Rohlings Talmndjude" 3;V2, VII. Ausl.: „Was aber das Ungeschehenmachen geleisteter Eide betrisst, welche der Jude in demBol-nidre am Borabend des Bersöhnnngsfestes erfleht, so wird dieses Ungeschehenmachen durch den Zusatz: „tlaasama al naphschatana‘£ (b. h. durch welche wir uns auf unsere eigene Person verschworen haben» ausdrücklich auf solche Eide beschränkt, welche man ans freiem Willen vor sich selbst abgelegt hat, also aus eidlich übernommene und hintendrein als sünblich oder unansführbar anerkannte Selbstverpstichtnngen, mit Ausschluß gerichtlicher Eide und mit Wissen des Reichsten eidlich übernommener Berpflichtungen gegen diesen." Ganz ebenso erklärt Dr. Hermann L. Strack, Professor der evangelischen Theologie an der Universität zu Berlin in Herzog's Real-Eneyklopädie für protestantische Theologie und lN8f> in einer Zuschrift an die „Breuzzeitm.g": „In der Formel Bol-nidre ist, wie eine Vergleichung von 4. Bros. 00, 0 (f. auch B. 14) ergiebt, nicht die Rede von Eiden, die anderen geleistet werden, sondern nur von (Gelübden, Bervtlichtnngen, die man sich selbst anserlegt, (belübde und Eide, welche einem Andern geleistet sind, sind unlösbar, außer wenn die beteiligte Person anwesend und einverstanden ist. Das ist die einstimmige Ansicht der maßgebenden Autoritäten." Schließlich sei hier noch das Urteil eines preußischen Landgerichts über denselben Gegenstand erwähnt. Der Redakteur der antisemischen „Hannover'schen Post" wurde nämlich im Dezember v. F. wegen Beschimpfung der jüdischen Religion, verübt durch Berdächlignng des Bol-nidre, angeklagt und von der Strafkammer des Landgerichts zu Hannover ans Grund £ IGO St.-G.-B. zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt. Fn der Begründung des Urteils heißt es unter anderem: „Die erhobenen Borwürfe sind unbegründet: Die Gutachten ergeben überzeugend, daß der Talmud und die sich daraus stützende Religionvlehre im Gegenteil ausspricht: es fei der nach den Vorschriften der Staatsgesetze zu leistende Eid für einen Juden absolut bindend. Sie ergaben ferner, daß das Bol-nidre-Gebet »ich aus Eide im engeren Sinne überhaupt nicht bezieht, sondern nur sreiwillig im Privatleben ausgesprochene Beteuerungen und Gelübde. Es bezieht »'ich nach seinem, eigentlichen Sinne ans das vergangene Fahr. Aber auch in seiner Anwendung auf das künftige Fahr hat es immer nur obigen religiösen Zweck, niemals den, von übernommenen Berpflichtungen Anderen gegenüber zu befreien oder gar Verletzung eines Eides im eigentlichen Sinne zu gestatten". Der Redakteur wurde freilich vom Reichsgericht in der ,Revisionsinstanz wieder sreigesprochen, aber nur weil es, wie im Erkenntnis ausgesührt wird, an der Feststellung eines wesentlichen Merkmales für den Thatbestand des Vergehens aus £ 106 des Strafgesetzbuches fehlt. Im übrigen werden jedoch durch dieses Erkenntnis des Reichsgerichts ausdrücklich die Feststellungen der ersten Instanz weder berührt noch aufgehoben. Zum Schluß verdient wohl noch besonders hervorgehoben zu werden, daß der Urheber des hier verbreiteten Schmähblattes jener berüchtigte Paulus Meyer ist, der bekanntlich inzwischen vom Wiener Landgericht wegen Fälschung und Betruges zu mehreren Monaten schweren Kerkers (b. i. Zuchthaus) verurteilt wurde und »nach Verbüßung seiner Zuchthausjtrase in Oesterreich auch noch in Deutschland eine ihm vom leipziger Landgericht wegen verleumderischer Beleidigung des Pastors Bodelfchwingh-Bielefeld, des Professors Strack n. s. iv. zudiktierte mehrmonatliche Gefängnisstrafe abzumachen hat. — Sind auch die in dem Angriff und der Abwehr niedergelegten Gedanken nicht neu, so hat die Erwiderung des Herrn Dr. Goldschmidt den Vorzug, das einschlägige Material über eine viel besprochene, zum 999. Male aufgeworfene und zum 999. Male widerlegte Frage gemeinverständlich zusammengesaßt zu haben, dem Feinde zur Lehr', dem Freunde zur Wehr'. Die PrivlitgkMkm-kil in Örtlin. Von Bar Minan. VIII. Der neugewählte „Herr Dr." tritt seine Stelle an, wird feierlich in sein Amt eingesührt und ist nun wohlbestallter Berliner Prediger. Sein Gehalt reicht genau aus, um die Miete zu decken, denn ein jüdischer Beamter hat bekanntlich fast immer Familie und dazu keine kleine. Befindet er »'ich in vorgerückten Fahren, hat er erwachsene Binder, die in Berlin schon in Stellung sind oder jetzt hier finden, so ist sein Stellenwechsel ein Drama, ist er ein junger Mann mit unversorgten, schulpflichtigen Bindern, so ist sein Leben hier eine nie endende Tragödie. Hat er ein ganz besonderes Glück, so gewinnt er schon in den ersten Monaten einige Pensionäre, die für Wohnung und volle Beköstigung 40—^50 Mk zahlen, und die „Frau Dr.", die bis dato nur für die Erziehung ihrer Binder gearbeitet,, wird nun — Pensionsmntter! Der Mann ist abhängig von den Launen der Gewalthaber, die Frau aber von ihrem Dien»'tmädchen, von den anspruchsvollen Pensionären und von ihren Lieferanten. Um die Qualen, einer gebildeten PensionSmutter, die mit geringen oder ohne jegliche Mittel fremde Bostgänger bei sich ausnimmt, zu schildern, dazu gehört eine andere Feder. Schreiber dieses besitzt nur die Erfahrung, und die ist so trauriger Art, daß sie unmöglich geschildert werden kann. (Wir werden in einem besonderen Bapitel noch aus diesen traurigen Erwerbszweig zurückkommen.) Der Mann sucht Stunden, denn er hat zu viele Stunden — müßige nämlich.

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