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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1895-07-05 · 27 (5.7.1895) · p. Seite 427

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
Issue
27 (5.7.1895)
Date
1895-07-05
Page
Seite 427 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 27. § e f t§ u v u n. Seite 427. un d bort tcilncbmcn, so tuifs eine Doppelzählung stattfindet. Das geschieht in mehr als vereinzelten Fällen, denn gerade die Eltern, die der Psticht, für den Religionsunterricht ihrer minder zu sorgen, sich b ivußl sind, iverden häufigZie» inangelhafteü Religionsunterricht in der öffentlichen Schule durch Unterricht in einer Religionsschule zu ergänzen bedacht fein. Sodann iverden in die Rechnung ohne Prüfung die Wahlen eingestellt, die in dem statistischen Jahrbuch des deutsch israelitischen Gemcindebunöes für den Besuch der hiesigen Privat-Religionsschulen angegeben sind. k'a° mit den einschlägigen Berhältnissen einigermaßen vertrant ist, weiß, mit welchem Mißtrauen diese Zahlen ansgenommen werden müssen, die zumeist den Zweck haben, eine Subvention oder eine Bergräßernng der Subvention von der (Gemeinde zu erlangen. Je stärker der angebliche Zudrang zu den privaten Religionsschulen, desto sicherer die Anwartschaft ans Unterstübung ans Gemeindemitteln. Um des frommen Zweckes willen muß sich die Wahrheit recht oft eine etwas gewaltsame Behandlung gefallen lassen. Ich kenne beispielsweise eine Schule, die in drei Klassen sieben Schüler hat, in dem statistischen Jahrbuch aber mit vielfach höherer Schülerzahl verzeichnet ist; eine andere Schule ist mit einem Aufschlag von 140°/0 aufgeführt; eine dritte Schule, die dort benannt wird und in der eben charakterisierten Statistik stark ins Gewicht füllt, eristiert überhaupt nicht. Wenn man die gesamten Zahlenangaben dieser Kategorie auf den dritten Teil kürzt, so hat man die Wahrheit immer noch übe-rboten. Das und die Grundlagen, ans denen die Statistiker der jetzigen Gemeindeverwaltung ihr Gebäude errichten: Die bloße Unterrichtsmöglichkeit, die noch dazu recht fraglich ist, wird dem thalsächlichen Unterricht gleichgestellt, und die positiven Z.ahlenangaben sind da, wo es sich um effektiven Religionsunterricht handelt, einer ans gaüz bestinnnten und bekannte» Rücksichten übertreibenden Duelle entnommen, die ans Glaubwürdigkeit keinen Anspruch erheben kann. Düng' dich, Potemkin — das hättest du nie fertig gebracht! Allzu ilolz aber dürfcm' die Berliner Potemkins dem ruistfchen t-orbilde gegenüber nicht fein, denn während es die'.em gelang, eine Zarin, die mit eigenen Augen von dem Stande der Dinge in ihren Provinzen,sich überzeugen wollte, durch eine gemalte und geschminkte Fata Morgann zu betrügen und inmitten einer Wüstenei ihr den Schein gewerbefleißigen Lebens vörzugankeln, haben sie mit ihren statistischen Kunilslückcheu blos erreicht, die (Gutmütigsten in den Glauben zil versetzen, daß in Berlin „nur" viertausend jüdische Kinder von der Möglichkeit, geordneten Religionsunterricht zu genießen ausgeschlossen sind, während die übrigen Religionsunterricht haben — k ö n ne n! Hängt euch, ihr Berliner Potemkins - mit so magerem Ergebnis wäre euer russischer Vetter nicht zufrieden gewesen! Das Schönste aber ist, daß die Herren Vorstands-Statistiker um die Erörterung eines wesentlichsten Punktes sich drücken: der Dualität des Religionsunterrichtes. Und diese ist, mit verschwindenden Ausnahmen, schmachvoll. .ll'jcht als ob die Lehrkräfte in der lkeberzahl untauglich wären — untauglich ist der ganze Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen dadurch, daß er als fakultativer Unterricht nicht in gleichem Range steht mit dem christlichen Religionsunterricht. Keine pädagogische Kunst ist imstande, dem Lehrer die Stellung zu geben, die Staat und Stadt und Schulbehörde ihm versagen; kein Eifer des Lehrers kann den Eifer der Schüler ersetzen, dem der Ansporn fehlt. Der fakultative jüdische Religionsunterricht macht den jüdischen Lehrer rechtlos, und die natürliche Grausamkeit der Kinder weiß diese Rechtlosigkeit ihm fühlbar zu machen. Die Schulbehörden haben widerwillig und „halb aus Erbarmen" den fakultativen jüdischen Religionsunterricht eingeführt, d. h. sie haben einen jüdischen Religionslehrer zugelassen, der als Lehrer zweiter Klasse erscheint, weil er nicht zum Lehrerkollegium gehört, weil er bei der Versetzung der Schüler nicht mitznsprechen, kaum ein Zeugnis auszustellen, kurz an der Autorität der Schule keinen Teil hat, dessen Unterricht der Schüler nur besucht, wenn er null. Was kann der Aermste thnn, wenn ihm Störrigkeit entgegentritt oder Richtachtnng gezeigt wird? Dieses mag er aus Schamgefühl'nicht verraten und gegen jenes ist er wehrlos, denn Strenge würde die Schüler überhaupt vertreiben, und das Fortbleiben der Schüler würde am letzten Ende ihm selbst zur Last gelegt werden. Man höre nur die Klagen der Lehrer selbst^ die in den als Muster gepriesenen Schulen jüdischen Religionsunterricht erteilen! Das liegt nicht am Gegenstände des Unterrichts und nicht an der Person des Lehrers, das liegt lediglich an dem fakultativen Ehnrakter des Unterrichts, denn der fakultative steht unter dem obligatorischen Unterricht wie Ger Geduldete unter dem Vollberechteten steht. Damit soll nicht etwa gesagt sein, daß die jüdischen Religionslehrer alle zum Unterricht überhaupt qualifiziert wären. Das ist keineswegs der Fall, klnter ihnen find Manche, die von systematischen! Unterricht und moderner Pädagogik nichts wissen, Manche wiederum, die voller Besorgnis sind, sie möchten ihre Schüler mit Kenntnissen überladen. Hierüber nähere Mitteilungen Zu machen, bleibe einem Anderen überlassen. Als ich die höchste staatliche Unterrichtsbehörde ersuchte, Umschau zu halten, ob für den jüdischen Religionsunterricht in Berlin den Vorschriften des Gesetzes gemäß gesorgt sei,, wußte ich, daß die amtliche Nachfrage beschönigenden Bescheid provozieren würde. Ich habe das vorausgesagt und entsprechend vorgebaut. Die .Gemeindeverwaltung, welche die unwahre Meldung verbreiten ließ, daß nicht ein Bericht amtlich eingesordert sei, sondern blos eine von statistischer Neugierde angeregte Anfrage der städtischen Schuldeputation vorliege, wird vergeblich versuchen, an der entscheidenden Stelle vergessen zu machen, daß das Gesetz die Erteilung des Religionsunterrichts vorschreibt und nicht die bloße Gewährung der Möglichkeit, solchen Unterricht zu genießen. Die statistischen Spiegelfechtereien, die man in Versammlungen und Vereinen den jüdischen Gemeindewählern gegenüber versucht hat, würden der Unterrichisbehörde gegenüber nicht verfangen. Die Berliner Potemkins.haben sich in dieser Beziehung vergeblich bemüht. Zum Schluß noch ein kleines heiteres Geschichtchen: Ein Privater hatte hier eine Religionsfchnle eingerichtet. "Nachdem die Zahl feiner Schüler eine beträchtliche Höhe erreicht hatte, bewarb er sich bei der Gemeinde' um eine Subvention. Von Gemeindemegen wurden Ermittelungen angestellt, die zur Gewährung der gewünschten Subvention führten und außerdem ergaben, daß die Schüler in unzureichenden Räumen beim Unterricht förmlich zusammengepfercht waren.

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