Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
- Issue
- 26 (28.6.1895)
- Date
- 1895-06-28
- Page
- Seite 419 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Seile 410. 5 e f d> u r u w. Nr. 20. Mreuu'r will er zahlen?" schrie bir Kreiskommissar wütend. „(Heden Sie ihm bas (Held zurück, Krummholz." Ter Kanzlist zog bas Silber ans der Tasche und warf es den: Juden vor die Füße, während der Kreiskommissar das Protokoll zur Hand nahm und mit scknvnngvollem Federzng den Namen selbst in dasselbe eintrug. Absalon blickte ängstlich über seine Schulter hinein und brach dann in ein lautes Wehklagen ans. „Es wird geschehen ein Unglück, Herr Kreiskommissar," schrie er, „Gott wird ^ie strafen! Statt Nudelech sollen Sie essen Hobelspün' und statt Tabak sollen Sie schnupfen Streusand." — „Was?" ries der Kanzlist, „jetzt will er uns gar drohen!" Der Kreiskommissar aber ergriff den armen Absalon und warf ihn zur Thür hinaus. Sr stolperte die Treppe hinab und wankte über den Ningplatz. Als er indes zu Haufe ankam, hatte er dies alles wieder vergessen. Alle umringten ihn freudig erregt. „Wie heißt Tu also?" fragte seine Frau ans das höchste gespannt; „kannst Tn nicht reden?" — „Wie soll ich heißen," erwiderte er, bereits ganz in fein Schicksal ergeben, „wie Du mich da siehst, so heiß' ich, Unglücksmensch: — Absalon Lauser." — „Was für ein Name!" schrie seine Frau. — „Was für ein Name!" wiederholten seine Kinder. „Was für ein 'Name," sprach Absalon, „der Nanle ist nicht reinlich, aber davor ist er billig." Jjfö? Wegen Raummangel musste in dieser Niimmcr die Erzählung ,,Entgleist“ fortbleiben. Wochen-Shronik. Wir bitten unsre p. t. p o st abonnenten das Abonnement baldigst erneuern zu wollen, damit die Zusendung unsres Blattes keine Unterbrechung erleide. Unsren geehrten Sr ped iti o ns-Abonnenten wird das Blatt fortlaufend zugesandt, es fei denn, sie bestellten es ausdrücklich ab. Die Expedition. Bürgerliche Verhältnisse. * Eine wichtige Entscheidung. In der vor. 'Nr. haben wir kurz mitgeteilt, daß das' Reichsgericht das Urteil der Berliner Strafkammer in dem Prozesse gegen H. v. Mosch annulliert und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an die Vorinstanz vermiesen habe. Tie Wichtigkeit dieser Entscheidung erheischt eine ausführlichere Darstellung der Verhandlung vor dem höchsten deutschen Gerichtshof, die hier folgen möge. Redakteur v. Mosch hatte sich, wie erinnerlich, am 10. März d. I. vor der dritten Strafkammer des Landgerichts 1. in Berlin wegen Gotteslästerung und Beschimpfung von Einrichtungen und Gebräuchen der mit Korporationsrechten versehenen jüdischen Religionsgemeinschaff zu verantworten, begangen durch einen hu „Bundschuh" veröffentlichten Artikel, der mit wirklichem oder erheucheltem Ernst die wahnwitzige Frage behandelte, ob der Tod des Kaisers Alexander von Rußland ein talmudischeS Verbrechen sei? In dem Artikel wurde der „Iahweh des Alten Lestaments" als ein besonderer Judengott bezeichnet, der unter bestimmten Bedingungen in ganz besonderer Weise sich den Interessen des jüdischen Volkes dienstbar mache. Tie Verhandlung führte zur Freisprechung, da der Gerichtshof wohl in verschiedenen Ausdrücken eine Gotteslästerung erblickte, abeldas Reguisit der beschimpfenden Aeußerung als nicht vorhanden annahm. Auch in Bezug auf die Anklage wegen Beschimpfung von Einrichtungen und Gebräuchen der jüdischen Religionsgemeinschaft erfolgte Freisprechung, da der Anklagte nicht die jüdische Religionsgemeinschaft, sondern — man kennt das ja! — die jüdische Rasse habe treffen wollen, eine Angabe, die durch ben Artikel und durch die Verhandlung selbst nicht widerlegt sei. Gegen dieses Urteil wurde von dem Tberstaatswalt Revision eingelegt. Nach Ansicht des Oberstaatsanwalts hat der erkennende Richter die Begriffe „Beschimpfende Aeußerung" und „Beschimpfung von Einrichtungen und Gebräuchen einer mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaft zu eng gefaßt, wenn er die in bent Artikel enthaltenen Wendungen nicht als beschimpfend erachtete. Der Rechtsanwalt stellte sich im wesentlichen auf den Standpunkt des Oberstaatsanwalts und beantragte Aufhebung des Gesamturteils. Der Strafsenat dagegen schloß sich nur zumteil den Ausführungen der Revisionsschrift an. Er erklärte den ersten Teil der Revision für unzutreffend und vermochte in denr Urteil der Strafkammer insoweit keinen Rechtsirrtum zu erblicken, als er bei der Frage der Gotteslästerung das Reguisit der beschimpfenden Aeußerung als nicht vorhanden annimmt. Der Vorderrichter habe, so führte der Vorsitzende aus, in diesem Punkte durchaus zutreffend erkannt. Dagegen sei das Urteil in seinem zweiten Teile insofern anfechtbar, als der Vorderrichter eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft deshalb nicht als vorhanden annimmt, weil der Angeklagte die Rasse und nicht die Religion habe treffen wollen. Zum Thatbestand der Beschimpfung einer Religionsgemeinschaft sei nicht die Absicht zu beschimpfen, sondern nur das Bewußtsein erforderlich. Ter Gerichtshof habe es aber unterlassen zu prüfen, ob dem Angeklagten dieses Bewußtsein innewohnte. Aus diesem Grunde war das Urteil in seinem zw eiten Teile, also in Bezug auf die Anklage wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft, aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. * Zur Kanalfeier. Ter Abg. für Arnswalde-Friedeberg hat aus Anlaß der Kanalfeier keine großen Ehren eingeheimst. Abg. Eugen Richter lehnte die Teilnahme an der Feier ab, weil ihm bei der Festtafel in Holtenau ein Platz neben Herrn Ahlwardt angewiesen wurde. Da nun Richter fehlte, hatte A. als Nachbarn zur Rechten den nationalliberalen Abgeordneten für Mannheim, Bassermann erhalten. Dieser aber weigerte sich entschieden, neben Ahlwardt Platz zu nehmen. . Schließlich wurde ein Answeg gesunden, indenr ein soeben erst gewähltes Mitglied des Zentrums die Selbstüberwindung zeigte, sich neben Ahlwardt zu fetzen. Tiefen Vorgang hat ein Mitarbeiter des B. T. sogar schon bedichtet, indem er schreibt: Lei Tisch ,S>cvrn Ahlwardt nebenan! Er zog die Stirn in Falten: Mein Name ist Ernst Lasierinann, Doch was ich just nicht leiden kann, Sind — Lasser in a n n sch c Gestalten. * Vom Hanse Arrtifem. Vor dein Schöffengericht in Bisch Hausen wurde am 10. d. Mts. eine Privat-Beleidigungsllage des antisemitischen Reichstags-Abgeordneten Pfarrer J s kraut gegen den Zigarrenfabrikanten Hesse- Waldkappel verhandelt. Hzrr Hesse war beschuldigt, Herrn Jskraut zweimal einen „Kügner" genannt zu haben. Er gab das zu, erbot sich, den Wahrheitsbeweis zu erbringen, und erhob Widerklage wegen beleidigender Aeuße rungen, welche Jskraut über ihn gethan. Rach fünfstündiger