Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
- Issue
- 21 (24.5.1895)
- Date
- 1895-05-24
- Page
- Seite 327 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 21. 5 # f cft u r u n. Seite 327. der tiefsten Demut, der höchsten Bescheidenheit an sich trägt, als Beweis für die Unbescheidenheit und Üeberhebung der Weisen Israels anführt! Der Sah: „Die Weisen haben ihre eigenen Gesetze mit einer stärkeren Schutzmauer umgeben als die Gesetze der Bibel" ist, wie jeder Schüler weih, der Ausdruck der höchsten Bescheidenheit, der lautersten Selbsterkenntnis, die Bethätigung des „Erkenne dich selbst" in bewundernswerter Weise. Unsere Weisen ivußien, dast die Gesetze der Bibel erhaben sind über die (besetze der Menschen, der Nab bi neu, wie der Fimmel erhaben ist über die Erde. Bor der Majestät und (Göttlichkeit der biblischen Gesetze erzittert und erbebt alles, beugt und bückt sich alles, diese brauchen nicht erst besonders geschützt, nicht erst durch eine Schutzmauer behütet zu werden. Ihr Ursprung, ihre Göttlichkeit und Erhabenheit bildet die ewige Cchutzmaur, die „Feuermauer", an die sich niemand wagen darf, ohne von deren Gluten verzehrt und vernichtet zu werden; die Gesetze der Nabbinen aber, die Gesetze der schwachen, sterblichen Menschen, an diese wagt sich jeder hinan; jeder glaubt die rabbinischen Gesetze wie deren Urheber schmähen, lüstern, verhöhnen, in den . Augen der Welt lächerlich machen zu dürfen, ("2 'PpP'1? tx' sagt Naschi Iebamoth. 36b.) Deshalb haben sie diese rabbinischen (besetze mit einer stärkeren Schutzmauer umgeben, als die biblischen. Die biblischen Gesetze bedürfen keines Schutzes, sie stehen so sest und sicher da, wie die Gesetze der Statur. So wenig jemand das Nöllen des Donners unhörbar, das beuchten und Flammen des Blitzes unsichtbar zu machen vermag, so wenig vermag man das am Sinai geosfenbarle „Feuergesetz" Gottes anzugreisen und anzutasten; die rabbinischen Gesetze, die stets den Angriffen der Schivützer ausgesetzt, diese bedürfen des besonderen Schutzes . . . . Das ist der Siun uud die Bedeutung des Wortes „~Tir ~~v cmrip pirn iir; c’szn" Zeugt aber diese Selbsterkenntnis nicht von Demut und Bescheidenheit, nicht von dem höchsten Grade der Ehrfurcht unserer Weisen gegenüber der Bibel, gegenüber der am Sinai geossenbarten heiligen Schrift! Müssen nicht tausend „böse Geister" erst den Menschen über die Grenzen der Wahrheit, des gesunden Menschenverstandes geführt haben, ehe er aus diesem Satze die Unbescheidenheit und Üeberhebung der Weisen Israels deducieren will? Schon die allgemein giltige Neget: iJ2-n psc x-isT.r psc" „In allen zweifelhaften Fällen:, gilt eü ein biblisches Gebot, dann urteile erschwerend, gilt es ein rab binisches Gebot, urteile erleichternd", schon diese Negel beweist, daß es eine nackte Unwahrheit i|t, daß die Lehrer des Dalmud sich über die Bibel erheben, sich eine Suveriorilät vindizieren wollen. Aber auch der von Herrn Wiener zitierte Satz pmn wy c’^rn beweist zur Genüge, daß die Behauptung des Herrn Wiener von der Wahrheit so weit entfernt „wie der Dsten vom Westen." Ilm Herrn Wiener, aus diesem Gebiete, mehr Klarheit zu verschaffen, ersuchen wir ihn, den Ierusalemischen Dalmud Traktat Kethuboth P. 11. H. 7. auszuschlagen, dort lehrt die Mischnah: „Wer eine Blutsverwandte zweiten Grades heiratet, die nicht biblisch, sondern nur rabbinisch verboten, der braucht der Frau die ihr zugesagte „Hochzeitssumme" (Kethubah) nicht zu zahlen, die Frau, die das rabbinische Gebot übertreten, wird hierdnrch bestraft; der Hohepriester aber, der eine Witwe heiratet, die ihm biblisch verboten, der muß die (Kethnbah) versprocheue HochzeitssuutNte bezahlen, die Frau wird nicht bestraft .... Die Frage, warum wird die Frau im zweiten Falle nicht bestraft und im erst eit ja? beantwortet der Jerusal. Talmudetwa wie folgt: Die Witwe, die einen Hohenpriester heiratet, Übertritt ein biblisches Gebot, und die Bibel braucht nicht erst geschützt zu werden. Wir brauchen die Frau nicht erst exemplarisch zu bestrafen, damit andere nicht dieselbe Sünde begehen; denn ein biblisches Gebot werden die anderen ohnehin nicht übertreten; die Blutsverwandten zweiten Grades aber, die nur ein rab binisches Gebot übertreten, wenn wir diese straflos lassen, dann begehen andere dieselbe Sünde, denn wie leicht Übertritt man nicht ein rabbinisches Gebot! Deshalb muß sie exemplarisch bestraft werden, als warnendes Beispiel für andere. Das biblische Gebot braucht nicht geschützt zu werden, das rabbinische bedarf des Schutzes! Derselbe Unterschied obwaltet (nach Traktat Jebamoth 36 d) zwischen der einfachen Witwe und der verwitweten Schwägerin. Die Witwe, die sich Mutter fühlt, darf einem rabbinischen Gesetz gemäß nicht heiraten; wenn sie dieses Gebot Übertritt, wird sie bestraft, die verwitwete Schwägerin, die sich Mutter fühlt, darf den Bruder des verstorbenen Mannes nach biblischer Borschrist nicht heiraten; wenn sie Dieses Gebot Übertritt, wird sie nicht bestraft. Die Frage: warum? beantwortet der Babylonische Talmud mit den Worten: „mm Paro ppp c-’i:“1, pirn zrozn" „Die Frau, die ein biblisches Gebot übertreten, braucht nicht exemplarisch bestraft zu werden, um andere etiva abzuschrecken, denn ein biblisches Gebot werden andere ohnehin nicht übertreten; die einfache Witwe, die nur ein rabbinisches Gebot Übertritt, muß exemplarisch bestraft werden, denn wie leicht übertreten nicht andere dann dasselbe Gebot! Ebenso unterscheidet sich (nach dein Talmud Traktat Erubin 3a) die Laubhütte Cm*c) von dein „Portale" (n‘2s.) Das eine wie das andere darf nicht höher als zwanzig Ellen sein. Das Gebot der Laubhütte aber ist biblisch und wenn die Laubhütte teilweise höher als zwanzig Ellen ist, schadet das nicht, weil die anderen trotzdem das biblische Gebot korrekt beobachten und üben werden. Das Tragen am Sabbat durchs Portale ist nur r a b b i n i f ch verboten, wenn man's mit diesem Gebot nicht strenge nimmt, dann wird es überhaupt nicht gehalten, deshalb die Anordnung: wenn das Portale auch nur teilweise höher als zwanzig Ellen, ist das Tragen in demselben am Sabbat verboten. „pwn '72 pmp xns pwn ’yz np sr,,Txi nr.c“. „Die Laubhütte, die biblisch, bedarf nicht erst des Schutzes; das Portale, das rabbinisch, bedarf einer Schutzmauer." Eine starke Festung, d. i. die Bibel, braucht wenig Besatzung; eine schwache Festung, d. i. das rabbinische Gesetz, braucht viel und tapfere Mannschaft. Ich frage nun Herrn Wiener, nachdem er alle diese, wie es scheint, ihm bisher unbekannten Stellen gelesen und den Sinn und die Bedeutung dieser Worte erkannt: Kann er jene Anklage gegen die Lehrer Israels noch aufrecht halten? Muß er nicht als ehrlicher Mann gestehen: Ich habe die von mir zitierte Stelle falsch verstanden, deshalb habe ich ungerechter Weife die Lehrer des Judentums angegriffen? Ist es nicht Demut, Bescheidenheit, Selbsterkenntnis, die den Talmud sagen läßt:!-rnrn ptys tp c.mnp pirn my‘!